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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1913
BGBl. 2008 I S. 1913 · 22.023 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung
und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 1. Oktober 2008
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung verordnet
– auf Grund des § 7a Abs. 3 und 4, Abs. 4 auch in
Verbindung mit Abs. 5, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
und Satz 2, jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
Nr. 1, und Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 9c, des
Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von
denen § 7a Abs. 3 und 4 durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) eingefügt, § 9
Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 9c zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) ge-
ändert und § 9 Abs. 4 durch Artikel 319 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden sind, sowie
– des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1
Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Januar 1998 (BGBl. I
S. 156, 340) geändert worden ist:
Artikel 1
Schiffsausrüstungsverordnung
(SchAusrV)*)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Anwendungsbereich
§2 Begriffsbestimmungen
§3 Benannte Stelle
§4 Aufsicht über benannte Stellen und Audit
§5 Konformitätsbewertungsverfahren und Kennzeichnung
Abschnitt 2
Marktüberwachung
§6 Anforderungen an Ausrüstung, Befugnisse
§7 Maßnahmen
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§8 Zuständigkeiten
§9 Ordnungswidrigkeiten
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 96/98/EG
des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG
1997 Nr. L 46 S. 25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/67/EG
der Kommission vom 30. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 171 S. 16), in der
jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Ausrüstung im Sinne
des § 2 Nr. 2.
(2) Besondere Bestimmungen, die Anforderungen an
Ausrüstung aufstellen, insbesondere die Schiffssicher-
heitsverordnung, bleiben unberührt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bun-
deswehr und ausländische Kriegsschiffe.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
1. ausgestattet oder Ausstattung:
die Tatsache, dass Ausrüstung an Bord eines Schif-
fes fest angebracht oder untergebracht ist;
2. Ausrüstung:
die in den Anhängen A.1 und A.2 der Richtlinie
96/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüs-
tung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 2008/67/EG der Kommission
vom 30. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 171 S. 16), in
der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Aus-
rüstungsteile, mit denen ein Schiff nach den inter-
nationalen Vorschriften auszustatten ist, mit denen
ein Schiff aufgrund nationaler Regelungen oder auf
freiwilliger Basis ausgestattet werden kann und für
die nach den nationalen oder internationalen Vor-
schriften die Zulassung durch die Verwaltung des
Flaggenstaats erforderlich ist;
3. Baumusterzulassung:
die Verfahren zur Bewertung von hergestellter Aus-
rüstung nach Prüfnormen und die Ausstellung der
entsprechenden Bescheinigung;
4. bestimmungsgemäße Verwendung:
a) die Verwendung, für die Ausrüstung nach den
Angaben desjenigen, der sie in den Verkehr
bringt, geeignet ist oder
b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart
und Ausführung der Ausrüstung ergibt;
5. Bevollmächtigter:
jede im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas-
sene natürliche oder juristische Person, die Ausrüs-
tung aus einem Drittland in den Europäischen Wirt-
schaftsraum einführt oder dies veranlasst;

6. Funkausrüstung:
die Ausrüstung im Sinne des Kapitels IV der Anlage
des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141,
1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458) in
der jeweils geltenden Fassung sowie UKW-Sprech-
funkgeräte (Senden/Empfangen) für Rettungsboote
im Sinne der Regel III-6.2.1 der Anlage des vor-
stehend bezeichneten Übereinkommens;
7. Hersteller:
jede natürliche oder juristische Person, die
a) Ausrüstung herstellt oder
b) Ausrüstung wesentlich instand setzt oder we-
sentlich verändert und erneut in den Verkehr
bringt oder
c) geschäftsmäßig ihren Namen, Marke oder ein
anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen
an der Ausrüstung anbringt und sich dadurch
als Hersteller ausgibt;
8. internationale Vorschriften:
die internationalen Übereinkommen, Entschließun-
gen und Rundschreiben der Internationalen See-
schifffahrts-Organisation (IMO) und alle Prüfnor-
men, soweit sie nach Maßgabe der Richtlinie 96/
98/EG anzuwenden sind;
9. internationale Übereinkommen:
a) das Internationale Freibord-Übereinkommen von
1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (LL 66,
BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II
S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. 1994 II
Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2),
b) das Übereinkommen von 1972 über die Interna-
tionalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (COLREG, Kollisionsverhütungs-
regeln vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 816), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 25. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2370),
c) das Internationale Übereinkommen von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe (MARPOL-Übereinkommen) und Proto-
koll von 1978 zu diesem Übereinkommen
(MARPOL) mit Anlagen I, II, III und V sowie An-
lage zum Protokoll von 1978 (BGBl. 1982 II S. 2),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom
11. Januar 2008 (BGBl. 2008 II S. 35),
d) das Internationale Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1979 II S. 141,
1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458),
sowie die diesbezüglichen Protokolle und Änderun-
gen und damit zusammenhängende rechtlich bin-
dende Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung;
10. Inverkehrbringen:
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von
Ausrüstung an einen Anderen, unabhängig davon,
ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbei-
tet oder wesentlich verändert worden ist;
11. Kennzeichnung:
das in Anhang D der Richtlinie 96/98/EG darge-
stellte Steuerrad-Symbol, das nach Artikel 11 der
Richtlinie 96/98/EG angebracht wird;
12. Konformitätsbewertungsverfahren:
das in der Richtlinie 96/98/EG vorgesehene Verfah-
ren zur Bewertung der Produktsicherheit;
13. Konformitätserklärung:
schriftliche Erklärung über die Durchführung des
Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe
einer der Module C bis H des Anhangs B der Richt-
linie 96/98/EG;
14. Prüfnormen:
die nach den internationalen Vorschriften der IMO
zur Festlegung der Prüfmethoden und Prüfergeb-
nisse erstellten Normen
a) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation
(IMO),
b) der Internationalen Organisation für Normung
(ISO),
c) der Internationalen Elektrotechnischen Kommis-
sion (IEC),
d) des Europäischen Komitees für Normung (CEN),
e) des Europäischen Komitees für elektrotech-
nische Normung (CENELEC) und
f) des Europäischen Instituts für Telekommunika-
tionsnormen (ETSI),
jedoch nur in der in Anhang A der Richtlinie
96/98/EG genannten Form;
15. Schiff:
ein unter die internationalen Übereinkommen oder
nationalen Regelungen fallendes Schiff, ein sonsti-
ges Wasserfahrzeug oder eine schwimmende An-
lage unter Bundesflagge einschließlich eines
Schwimmkörpers;
16. Sicherheitszeugnis:
ein Schiffszeugnis oder eine Schiffsbescheinigung
nach Anlage 2 zu § 9 der Schiffssicherheitsverord-
nung;
17. zuständige Behörde:
die in § 8 genannte Behörde.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 10 steht die Einfuhr in den
Europäischen Wirtschaftsraum dem Inverkehrbringen
neuer Ausrüstung gleich.
§3
Benannte Stelle
(1) Benannte Stelle zur Durchführung des Konformi-
tätsbewertungsverfahrens ist
1. für Navigations- und Funkausrüstung das Bundes-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2. für Rettungsmittel, Ausrüstung zur Verhütung der
Meeresverschmutzung und zum Brandschutz die
für die staatlichen Schiffssicherheitsaufgaben in der
Seeschifffahrt zuständige Berufsgenossenschaft
und
3. jede nach Absatz 3 anerkannte juristische Person.

(2) Die benannte Stelle muss
1. unabhängig sein und darf weder von Herstellern
noch von Lieferanten kontrolliert werden;
2. in Deutschland ansässig sein;
3. den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtver-
sicherung nachweisen;
4. aufgrund ihrer Qualifikation, technischen Erfahrung
und ihrer Mitarbeiter in der Lage sein, Baumusterzu-
lassungen zu erteilen, die den nationalen und inter-
nationalen Anforderungen entsprechen und ein ho-
hes Sicherheitsniveau gewährleisten;
5. hohe fachliche Kenntnis sowie praktische Erfahrung
im Bereich der Schifffahrt und der Ausrüstungstech-
nik besitzen;
6. Prüfungen im Rahmen der Konformitätsbewertung
grundsätzlich durch eigene Einrichtungen oder
durch akkreditierte Labore durchführen lassen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung erkennt eine juristische Person als
benannte Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 an, so-
weit diese die Anforderungen
1. der DIN EN 45011:1998/031),
2. der Entschließungen der Internationalen Seeschiff-
fahrts-Organisation, insbesondere A.739(18) vom
4. November 1993 (VkBl. 2008 S. 508) und A.789(19)
vom 23. November 1995 (VkBl. 2008 S. 508, 511),
3. sowie der Richtlinie 96/98/EG in der jeweils gelten-
den Fassung erfüllt und zusätzlich die Anforderun-
gen nach Absatz 2 nachweist; der Nachweis kann
durch ein Audit des Antragstellers nach § 4 Abs. 1
erfolgen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung kann, wenn die benannte
Stelle die Anforderungen des Absatzes 2 anfänglich
nicht vollständig oder bei einem Audit nach § 4
Abs. 1 nachträglich nicht mehr vollständig nach-
weist, die Anerkennung beschränken oder mit Auf-
lagen versehen; die Anerkennung kann unter diesen
Voraussetzungen ausgesetzt sowie ganz oder teil-
weise zurückgenommen werden. Die Anerkennung
und ihre Rücknahme sind im Verkehrsblatt bekannt
zu geben.
(4) Die benannte Stelle kann sich bei der Durchfüh-
rung der Konformitätsbewertung anerkannter Organisa-
tionen oder sonstiger Stellen bedienen, die in einer in
der European Co-operation for Accreditation (EA) ver-
tretenen Stelle akkreditiert sind, insbesondere der Bun-
desnetzagentur oder einer von ihr benannten Einheit.
(5) Die benannte Stelle darf Konformitätsbewer-
tungsverfahren für alle in und außerhalb der Euro-
päischen Union ansässigen Unternehmen durchführen.
(6) Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewer-
tung zu verweigern oder zurückzunehmen, wenn ihr
für Untersuchungszwecke, auch bei unangemeldeten
Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-,
Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der
Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird.
Die benannte Stelle unterrichtet die zuständige Be-
hörde über die Zurücknahme der Bewertung.
1
) Die DIN-Norm, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, ist im
Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deut-
schen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
(7) Für die Konformitätsbewertung erhebliche Unter-
lagen bewahrt die benannte Stelle nach Ablauf des für
die Ausrüstung zuletzt durchgeführten Konformitätsbe-
wertungsverfahrens mindestens zehn Jahre auf. Stellt
die benannte Stelle ihre Tätigkeit ein, unterrichtet sie
die zuständige Behörde und übergibt dieser die zulas-
sungserheblichen Unterlagen der Konformitätsbewer-
tungsverfahren der letzten zehn Jahre.
(8) Die benannte Stelle wirkt an der europäischen
Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung der Richt-
linie 96/98/EG regelmäßig mit.
§4
Aufsicht über
benannte Stellen und Audit
(1) Die zuständige Behörde überwacht die be-
nannten Stellen; dabei prüft die zuständige Behörde
oder eine von ihr beauftragte unabhängige externe Ein-
richtung mindestens alle zwei Jahre die Erfüllung der
Anforderungen des § 3 Abs. 2 (Audit). Die benannte
Stelle wirkt hieran mit. Die zuständige Behörde kann
erforderliche Anordnungen treffen, diese mit Auflagen
verbinden sowie diese überwachen, um die Erfüllung
der Anforderungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 sicherzustel-
len.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
wenn ihr für Zwecke des Absatzes 1 der Zugang zu
Einrichtungen der benannten Stellen oder der Einblick
in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird oder die
Kriterien des § 3 Abs. 3 Satz 1 nicht erfüllt sind.
§5
Konformitäts-
bewertungsverfahren und Kennzeichnung
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben
vor dem Inverkehrbringen einer Ausrüstung deren Kon-
formität durch ein Konformitätsbewertungsverfahren
nach Artikel 10 der Richtlinie 96/98/EG nachzuweisen.
(2) Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewer-
tungsverfahren und der diesbezügliche Schriftverkehr
sind in Deutsch abzufassen, soweit diese Verfahren in
der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
Die benannte Stelle, die die Konformitätsbewertung
durchführt, kann zusätzlich auch die Verwendung einer
anderen Sprache gestatten.
(3) Die nach Durchführung des Konformitätsbewer-
tungsverfahrens zugelassene Ausrüstung muss mit
der Kennzeichnung versehen sein.
Abschnitt 2
Marktüberwachung
§6
Anforderungen
an Ausrüstung, Befugnisse
(1) Die Voraussetzung nach § 7a Abs. 1 des Seeauf-
gabengesetzes für das Inverkehrbringen, den Einbau,
die Instandhaltung und die Verwendung von Ausrüs-
tung ist gegeben, wenn diese
1. Anhang A der Richtlinie 96/98/EG entspricht,

2. ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen
hat,
3. mit einer Kennzeichnung versehen und
4. von einer Konformitätserklärung begleitet ist.
(2) Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise
die in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte
Ausrüstung auf Einhaltung des Absatzes 1. Sie kann
sich dabei der Unterstützung durch anerkannte Sach-
verständige bedienen.
(3) Die zuständige Behörde wirkt an der euro-
päischen Gruppe benannter Stellen zur Umsetzung
der Richtlinie 96/98/EG regelmäßig mit.
§7
Maßnahmen
(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüs-
tung, die sachgemäß eingebaut, instand gehalten und
ihrem Zweck entsprechend verwendet wird, trotz der
Kennzeichnung eine Gefährdung für die Gesundheit
oder Sicherheit der Besatzung, der Fahrgäste oder ge-
gebenenfalls anderer Personen darstellen kann oder
nach sachgemäßem Einbau darstellen würde oder die
Meeresumwelt beeinträchtigen kann, so trifft sie alle
geeigneten vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Ab-
satzes 3, um diese Ausrüstung stillzulegen, auszu-
bauen oder in sonstiger Form nicht mehr zu verwenden
oder ihr Inverkehrbringen oder die Ausstattung eines
Schiffes mit dieser Ausrüstung zu verbieten oder einzu-
schränken. Die zuständige Behörde unterrichtet die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Fäl-
len des Artikels 13 Abs. 1 der Richtlinie 96/98/EG un-
verzüglich von dieser Maßnahme und gibt insbeson-
dere an, ob die Abweichung von den Anforderungen
zurückzuführen ist auf die Nichteinhaltung des Artikels 5
Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/98/EG oder eine mangel-
hafte Anwendung der in Artikel 5 Abs. 1 und 2 genann-
ten Prüfnormen oder Mängel in den Prüfnormen selbst.
Die zuständige Behörde setzt die von der Kommission
nach Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 96/98/EG getrof-
fene Entscheidung in geeigneter Weise um und gibt
diese bekannt.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass Ausrüs-
tung, für die eine Kennzeichnung vorgeschrieben ist,
nicht mit einer Kennzeichnung versehen ist oder eine
Kennzeichnung vorhanden ist, durch die Dritte durch
Bedeutung oder Schriftbild der Kennzeichnung über
Eigenschaften oder Zweck der Ausrüstung irregeführt
werden könnten, so trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen im Sinne des Absatzes 3, um das Inverkehr-
bringen oder die Weitergabe der betreffenden Ausrüs-
tung einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig
zu machen oder ihren freien Warenverkehr einzuschrän-
ken.
(3) Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
die Anordnung
1. der Information oder zutreffenden Kennzeichnung;
2. von Auflagen oder Einschränkungen für den Betrieb
der Ausrüstung;
3. der Änderung der Ausrüstung;
4. der Nachrüstung bereits eingebauter Ausrüstung;
5. des Verbots des Inverkehrbringens der Ausrüstung.
Diese Maßnahmen können sich gegen jeden, der Aus-
rüstung in Verkehr bringt, weitergibt, einbaut oder be-
treibt, richten.
(4) Die zuständige Behörde darf zur Abwehr der in
Absatz 1 und 2 erfassten Gefahren eine Maßnahme öf-
fentlich bekannt geben, soweit nicht ausnahmsweise
die Belange der Betroffenen das Interesse der Öffent-
lichkeit überwiegen. Stellt sich die Gefahrenprognose
für eine Maßnahme nach Absatz 3 im Nachhinein als
unrichtig oder unrichtig wiedergegeben heraus, kann
der betroffene Wirtschaftsbeteiligte beantragen, dass
die zuständige Behörde diesen Umstand in gleicher
Weise öffentlich bekannt gibt.
(5) Wenn der Mangel eines eingebauten Ausrüs-
tungsgegenstandes nicht behoben wird, teilt die zu-
ständige Behörde dies der für die Erteilung des betrof-
fenen Schiffssicherheitszeugnisses zuständigen Ver-
waltung des Flaggenstaats mit.
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§8
Zuständigkeiten
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und
führt diese aus, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 die Konformitätsbewer-
tung nicht verweigert oder nicht zurückzieht,
2. entgegen § 5 Abs. 1 die Konformität einer Ausrüs-
tung nicht oder nicht rechtzeitig nachweist,
3. entgegen § 5 Abs. 3 eine Ausrüstung nicht kenn-
zeichnet oder
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird
auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie übertragen.
Artikel 2
Änderung der
Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I
S. 706), wird wie folgt geändert:
1. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Fahrgastschiffe, die Absatz 1 unterliegen,
müssen ab dem 1. Juli 2010 entsprechend ihrem
Baujahr den Sicherheitsstandard der Richtlinie
98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über

Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahr-
gastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1), zuletzt geän-
dert durch die Richtlinie 2003/75/EG der Kom-
mission vom 29. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 190 S. 6),
gemäß Abschnitt D Nummer 12 der Anlage zum
Schiffssicherheitsgesetz erfüllen. Soweit nach
diesen Vorschriften jeweils Übereinkommen nach
Abschnitt A der Anlage zum Schiffssicherheitsge-
setz Anwendung finden, sind diese zusätzlich
einzuhalten.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „solcher
Schiffe“ durch die Wörter „von Schiffen, die die
Bundesflagge führen,“ ersetzt.
3. Anlage 1 Abschnitt A.I.1. wird wie folgt gefasst:
Berlin, den 1. Oktober 2008
„1. Zuständige Stellen
Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12
und 13 der Richtlinie sind die in § 3 der Schiffs-
ausrüstungsverordnung bestimmten Stellen.“
4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A.1.2 wird aufgehoben.
b) In Abschnitt C.2.2 werden nach den Wörtern
„ausländischer Verwaltungen“ die Wörter „nach
Nummer 2.1“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1913. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f62696a4d0005eb8….