Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 44
Stand: 10.06.2019
Für den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.
Änderungsverlauf
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06.07.2010 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2010 (BGBl. I 880)
BGBl. 2010 I S. 880
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.