Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 44

Stand: 10.06.2019

Bund

Für den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.

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