Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 37

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/37#abs-1 (1) Für das Schiffszertifikat ist das Muster in deutscher Sprache mit englischer Übersetzung maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 4 beigefügt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/37#abs-2 (2) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats sind die amtlich ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Eintragungen sind aus dem Register so zu übernehmen (§ 60 der Schiffsregisterordnung), daß die vorgesehenen Zeilen und Spalten den vollständigen Inhalt der entsprechend überschriebenen Spalten des Registerblatts wiedergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/37#abs-3 (3) Das Schiffszertifikat ist zu unterschreiben und mit dem Siegel des Registergerichts zu versehen. Es ist dem Eigentümer gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchRegDV/37#abs-4 (4) Werden mehrere Bogen zu einem Schiffszertifikat verwendet, so sind sie durch Schnur und Siegel miteinander zu verbinden.

§ 36 § 38