Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 43
Stand: 10.06.2019
Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht einzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden, wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.