Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

SchRegDV

§ 45

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Für den beglaubigten Auszug aus dem Schiffsbrief ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 7 beigefügt ist. Im Übrigen gelten die §§ 42 und 43 entsprechend.

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