Gesetze / Schwangerschaftskonfliktgesetz

SchKG

§ 6 Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung

Stand: 14.11.2024

Bund2 Fassungen17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/6#abs-1 (1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/6#abs-2 (2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/6#abs-3 (3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Schwangeren

1.
andere, insbesondere ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte,
2.
Fachkräfte mit besonderer Erfahrung in der Frühförderung behinderter Kinder und
3.
andere Personen, insbesondere der Erzeuger sowie nahe Angehörige,

hinzuzuziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratungsG/6#abs-4 (4) Die Beratung ist für die Schwangere und die nach Absatz 3 Nummer 3 hinzugezogenen Personen unentgeltlich.

§ 5 § 7