Gesetze / COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

SchAusnahmV

§ 12 (jetzt § 8)

Bund2 Fassungen

Für § 12 SchAusnahmV liegt kein Text vor zum Stichtag 24.11.2021.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm

←§ 7