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# § 6 SatDSiG — Anzeigepflicht

Satellitendatensicherheitsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde

- 1. Änderungen von Tatsachen, die er zur Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzumelden hat, und

  - a) soweit der Betreiber in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft tätig ist, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder

  - b) soweit der Betreiber in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist, Änderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung,

- 2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems, zur Steuerung des Sensors oder der Sensoren oder zur Steuerung der Übermittlung der Daten vom Orbital- oder Transportsystem absetzt oder abzusetzen versucht, sowie

- 3. Änderungen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 getroffenen Maßnahmen

unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(2) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, an welche nach § 11 zugelassenen Personen er Daten übermittelt.

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Zitiervorschlag: § 6 SatDSiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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