Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 92 · BT-Drs. 18/10183 · S. 110
Zu Artikel 92 (Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes (700-6))
Zu Artikel 92 (Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes (700-6)) Mit den Änderungen in § 6 Absatz 1 und 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes wird bewirkt, dass die Anzeigen, die der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems gegenüber der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 1 und 2 vorzunehmen hat, künftig auch elektronisch erfolgen können. Die Schriftform ist hier nicht zwin- gend, da der Anzeigende verwaltungsbekannt und identitätsgeprüft ist. Mit der Änderung des § 13 des Satellitendatensicherheitsgesetzes wird bewirkt, dass die Änderungen und An- haltspunkte gemäß § 13 Nummern 1 bis 3 künftig auch elektronisch durch den Datenanbieter der zuständigen Behörde angezeigt werden können. Die Schriftform ist hier nicht zwingend, da der Anzeigende verwaltungsbe- kannt und identitätsgeprüft ist.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 343.830–344.655 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP