Gesetze / Satellitendatensicherheitsgesetz
SatDSiG§ 24 Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zuständig für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 erfolgt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung zuständig für eine Untersagung des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen nach § 10 Abs. 1 Satz 4.
Änderungsverlauf
-
10.07.2020 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1637)
BGBl. 2020 I S. 1637
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 252 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.