Gesetze / Satellitendatensicherheitsgesetz

SatDSiG

§ 24 Zuständigkeit

Stand: 17.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/24#abs-1 (1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/24#abs-2 (2) Zuständig für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/24#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 23 § 25