Gesetze / Satellitendatensicherheitsgesetz

SatDSiG

§ 23 Vergütung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/23#abs-1 (1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil kann für die Erzeugung der Daten nach § 22 sowie für die Bedienung der Anfrage nach § 21 eine Vergütung verlangt werden. Die Vergütung soll dem jeweiligen durchschnittlichen Marktpreis entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SatDSiG/23#abs-2 (2) Weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland sind ausgeschlossen.

§ 22 § 24