Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 72 Ausgleich wegen abweichender Grundstücksgröße
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/72#abs-1 (1) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der andere Teil ihm gegenüber verpflichtet, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn der Kaufpreis nach der Quadratmeterzahl des Grundstücks bemessen wird und die Größe des Grundstücks von der im Vertrag zugrunde gelegten nach dem Ergebnis einer Vermessung mehr als geringfügig abweicht. Die in § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechte sind ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gewährleistung wegen abweichender Grundstücksgröße im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/72#abs-2 (2) Größenunterschiede sind als geringfügig anzusehen, wenn sie bei einem Bodenwert je Quadratmeter
nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/72#abs-3 (3) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in einem Jahr nach der Vermessung.
Änderungsverlauf
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26.11.2001 Ausfertigung
§ 72 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2001 I S. 3138
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