Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 71 Nachzahlungsverpflichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 05.04.2006 – 1 BvR 1505/04
- BGH, 17.09.2004 – V ZR 339/03Zitiert von 6
- FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2015 – 3 K 3252/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/71#abs-1 (1) Der Grundstückseigentümer kann im Falle des Verkaufs zum regelmäßigen Preis (§ 68) verlangen, daß sich der Nutzer ihm gegenüber verpflichtet, die Differenz zu dem ungeteilten Bodenwert (§ 70) zu zahlen, wenn innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Erwerb
Dies gilt nicht, wenn das Grundstück als Teil eines Unternehmens veräußert wird und der Erwerber das Geschäft des Veräußerers fortführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/71#abs-2 (2) Für Nutzungsänderungen oder Veräußerungen nach Absatz 1 in den folgenden drei Jahren kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Begründung einer Verpflichtung in Höhe der Hälfte des in Absatz 1 bestimmten Differenzbetrags verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/71#abs-3 (3) Maßgebender Zeitpunkt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen ist der jeweilige Zeitpunkt des Abschlusses des die Verpflichtung zum Erwerb und zur Veräußerung begründenden schuldrechtlichen Geschäfts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/71#abs-4 (4) Vermietungen, Verpachtungen sowie die Begründung von Wohnungs- und Nießbrauchsrechten oder ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die einem Dritten eigentümerähnliche Nutzungsbefugnisse übertragen werden oder werden sollen, stehen einer Veräußerung nach den Absätzen 1 und 2 gleich.