Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 49 Zustimmungsvorbehalt
Stand: 10.06.2019
Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß die Veräußerung nach § 5 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes seiner Zustimmung bedarf. Der Grundstückseigentümer hat diese zu erteilen, wenn die in § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
Änderungsverlauf
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23.11.2007 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 78 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 2614)
BGBl. 2007 I S. 2614
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