Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 101 Kostenpflicht
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/101#abs-1 (1) Für die Kosten des Vermittlungsverfahrens haften Grundstückseigentümer und Nutzer als Gesamtschuldner. Sie haben die Kosten zu teilen. Eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen Auslagen findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/101#abs-2 (2) Die für das notarielle Vermittlungsverfahren im Falle einer Einstellung nach § 95 entstandenen Kosten sind
1.
in den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 zwischen Eigentümer und Nutzer zu teilen,
2.
in den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2 von dem Antragsteller zu tragen,
3.
in den Fällen des § 95 Abs. 2 von dem Beteiligten zu tragen, der das Verfahren nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes beantragt hat.