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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3041
BGBl. 2016 I S. 3041 · 16.981 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes1
Vom 20. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 81 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ge-
meinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 16 wird das Wort „Euro-
päische“ durch das Wort „Europäischen“ ersetzt.
3. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. es als Vermehrungsmaterial von
Obst
a) anerkannt ist oder
b) ohne anerkannt zu sein, einer
Sorte zugehört,
aa) die nach § 30 zugelassen
oder nach dem Sorten-
schutzgesetz oder nach der
Verordnung (EG) Nr. 2100/94
des Rates vom 27. Juli 1994
über den gemeinschaftlichen
Sortenschutz (ABl. EG Nr.
L 227 S. 1) in der jeweils gel-
tenden Fassung geschützt
ist,
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über
das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von
Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung) (ABl. L 267 vom
8.10.2008, S. 8),
2. Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Ok-
tober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates
hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung
von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl.
L 298 vom 16.10.2014, S. 16),
3. Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Ok-
tober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates
hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren An-
hang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der
spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher
Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom
16.10.2014, S. 22).
bb) bei der die Voraussetzungen
nach Doppelbuchstabe aa
noch nicht vorliegen, die
Sortenzulassung oder die
Erteilung des Sortenschut-
zes jedoch beantragt ist,
cc) deren Eintragung nach § 57a
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
auch in Verbindung mit
Satz 3 erneuert worden ist,
dd) die bereits vor dem 30. Sep-
tember 2012 im Inland oder
in einem anderen Mitglied-
staat in den Verkehr ge-
bracht worden ist und für
die eine durch das Bundes-
sortenamt amtlich aner-
kannte Beschreibung vor-
liegt,
ee) die keinen Wert für den An-
bau zu gewerblichen Zwe-
cken hat (Amateursorte) und
für die eine durch das Bun-
dessortenamt amtlich aner-
kannte Beschreibung vor-
liegt,
ff) die zur Erhaltung und nach-
haltigen Nutzung pflanzen-
genetischer Ressourcen be-
stimmt ist und für die dem
Bundessortenamt eine ihm
vorgelegte Beschreibung
vorliegt, oder
gg) die mit amtlicher oder amt-
lich anerkannter Beschrei-
bung in einem Sortenver-
zeichnis im Sinne des Arti-
kels 3 Absatz 1 der Durchfüh-
rungsrichtlinie 2014/97/EU
der Kommission vom 15. Ok-
tober 2014 zur Durchführung
der Richtlinie 2008/90/EG
des Rates hinsichtlich der
Registrierung von Versor-
gern und der Eintragung
von Sorten sowie des ge-
meinsamen Sortenverzeich-
nisses (ABl. L 298 vom
16.10.2014, S. 16) in der je-
weils geltenden Fassung

eines anderen Mitgliedstaa-
tes eingetragen ist,
und den nach § 14a Nummer 3
Buchstabe c und d festgesetz-
ten Anforderungen entspricht,
oder
c) als Unterlage, die keiner Sorte
zugehört, ohne anerkannt zu
sein, den nach § 14a Nummer 3
Buchstabe c und d festgesetz-
ten Anforderungen entspricht,
oder
d) ohne anerkannt zu sein, für wis-
senschaftliche Zwecke, Ver-
suchs-, Züchtungs- oder Aus-
stellungszwecke bestimmt ist
und den nach § 14a Nummer 3
Buchstabe c und d festgesetz-
ten Anforderungen entspricht.“
bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaaa) Im einleitenden Teil werden die
Wörter „Obst oder“ gestrichen.
bbbb) In Buchstabe a werden die Wör-
ter „des Rates vom 27. Juli 1994
über den gemeinschaftlichen
Sortenschutz (ABl. EG Nr.
L 227 S. 1)“ gestrichen.
ccc) Nummer 5 wird durch folgende Num-
mern 5 und 6 ersetzt:
„5. es als Vermehrungsmaterial von
Zierpflanzen oder Gemüse
a) für wissenschaftliche Zwecke,
Versuchs-, Züchtungs- oder
Ausstellungszwecke oder
b) zur Erhaltung und nachhaltigen
Nutzung pflanzengenetischer
Ressourcen bestimmt ist
und den nach § 14a Nummer 3
Buchstabe c und d festgesetzten
Anforderungen entspricht,
6. es für den Anbau außerhalb eines
Vertragsstaates bestimmt ist.“
bb) Der folgende Satz wird angefügt:
„Vermehrungsmaterial von Sorten nach
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe ee und ff darf nur im Inland zu gewerb-
lichen Zwecken in den Verkehr gebracht wer-
den.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den
Wörtern „soweit es“ die Wörter „zur Durch-
führung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union
oder“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
a) die Anforderungen an die in Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe dd und ee genannten
Beschreibungen festzusetzen und
das jeweilige Verfahren der amtlichen
Anerkennung der Beschreibung zu re-
geln,
b) die Anforderungen an die in Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Dop-
pelbuchstabe ff genannte Beschrei-
bung festzusetzen und das Verfahren
zu regeln,
c) weitere Anforderungen an die Be-
zeichnung sowie die Anforderungen
an die Beschreibung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b fest-
zusetzen und
d) die Befugnisse nach Buchstaben a
bis c auf das Bundessortenamt zu
übertragen.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Bundessortenamt kann für das Inver-
kehrbringen von Vermehrungsmaterial nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
buchstabe ff und Buchstabe d Höchstmengen
festsetzen, soweit es zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union oder zur Ordnung
des Saatgutverkehrs erforderlich ist. Im Falle von
Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff darf
die Höchstmenge nach Satz 1 eine Stückzahl
von 100 Stück je Sorte, Betrieb und Jahr nicht
unterschreiten. Das Bundessortenamt macht die
festgesetzten Höchstmengen im für Bekanntma-
chungen des Bundessortenamtes bestimmten
Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt.“
4. § 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
cc) Folgende Buchstaben d bis f werden ange-
fügt:
„d) die Eintragung der Sorte nach § 57a Ab-
satz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbin-
dung mit Satz 3 erneuert worden ist,
e) die Sorte bereits vor dem 30. September
2012 im Inland oder in einem anderen
Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht
worden ist und für sie eine durch das
Bundessortenamt amtlich anerkannte
Beschreibung vorliegt oder
f) die Sorte mit amtlicher oder amtlich an-
erkannter Beschreibung in einem Sorten-
verzeichnis im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie
2014/97/EU in der jeweils geltenden
Fassung eines anderen Mitgliedstaates
eingetragen ist,“.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Bundessortenamt übermittelt der Anerken-
nungsstelle auf Anfrage die für die Anerkennung

von Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a bis f und Satz 2 erfor-
derlichen Informationen. Es kann diese Informa-
tionen auch im für Bekanntmachungen des Bun-
dessortenamtes bestimmten Blatt oder auf sei-
ner Internetseite bekannt machen.“
5. In § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3“ durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d oder
Nummer 2 bis 3“ ersetzt.
6. In § 18 Absatz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 2“ ersetzt.
7. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3“ durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b
Doppelbuchstabe aa bis ee und gg, Nummer 2
Buchstabe a und Nummer 3“ ersetzt.
8. In § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach
dem Wort „Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
Europäischen Union“ eingefügt.
9. In § 55 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
10. In § 56 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 1 fol-
gende Nummer 1a eingefügt:
„1a. die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd
bis ff erfüllen,“.
11. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
„§ 57a
Gesamtliste der Obstsorten,
gemeinsames Sortenverzeichnis
(1) Das Bundessortenamt führt und veröffent-
licht eine Gesamtliste der Obstsorten. In die Ge-
samtliste der Obstsorten werden folgende Sorten
der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufge-
führten Obstarten eingetragen:
1. Sorten, die nach § 30 zugelassen sind,
2. Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz ge-
schützt sind,
3. Sorten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind,
4. Sorten, deren Eintragung nach Absatz 4 Satz 2
Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3
erneuert worden ist,
5. Sorten, die bereits vor dem 30. September 2012
im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in
den Verkehr gebracht worden sind und für die
eine durch das Bundessortenamt amtlich aner-
kannte Beschreibung vorliegt,
6. Amateursorten, für die eine durch das Bundes-
sortenamt amtlich anerkannte Beschreibung
vorliegt,
7. Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nut-
zung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt
sind und für die dem Bundessortenamt eine ihm
vorgelegte Beschreibung vorliegt.
(2) In die Gesamtliste der Obstsorten werden
mindestens die folgenden Angaben eingetragen:
1. Bezeichnung der Sorte und Synonyme,
2. Art, der die Sorte zugehört,
3. soweit zutreffend, die Angabe „amtliche Be-
schreibung“ oder „amtlich anerkannte Beschrei-
bung“,
4. Tag der Eintragung und Tag der Erneuerung der
Eintragung,
5. Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung.
(3) Die Geltungsdauer der Eintragung einer nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 eingetragenen
Sorte läuft spätestens am Ende des dreißigsten
auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres ab.
Eine Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3
wird vor Ablauf der Geltungsdauer aus der Gesamt-
liste gestrichen, wenn für sie keine Sortenzulassung
oder kein Sortenschutz mehr besteht, wenn sie
nicht mehr unterscheidbar, homogen und beständig
ist oder wenn die Sorte aufgrund falscher Angaben
des Antragstellers in die Gesamtliste eingetragen
worden ist.
(4) Auf schriftlichen Antrag erneuert das Bun-
dessortenamt die Eintragung für eine weitere Gel-
tungsdauer von jeweils höchstens 30 Jahren, so-
fern im Antrag nachgewiesen wird, dass von der
betreffenden Sorte noch Vermehrungsmaterial ver-
fügbar ist. Bei einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 3 setzt eine Erneuerung der Eintra-
gung ferner voraus, dass
1. eine Sortenzulassung oder ein Sortenschutz be-
steht, oder
2. die Sorte unterscheidbar, homogen und bestän-
dig ist sowie dem Bundessortenamt eine amt-
liche Beschreibung der Sorte vorliegt.
Abweichend von Satz 1 kann das Bundessortenamt
die Eintragung einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 3 auch ohne schriftlichen Antrag er-
neuern, wenn dies zur Erhaltung und nachhaltigen
Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen oder zur
Förderung einer nachhaltigen Erzeugung erforder-
lich ist.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder
zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,
1. das Verfahren für die Eintragung von Sorten
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 ein-
schließlich der Geltungsdauer der Eintragung in
die Gesamtliste der Obstsorten zu regeln,
2. von Absatz 2 abweichende Angaben festzule-
gen, die bei Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4 bis 7 in die Gesamtliste der Obstsorten
einzutragen sind,
3. die Befugnisse nach den Nummern 1 und 2 auf
das Bundessortenamt zu übertragen.
(6) Das Bundessortenamt zeigt der Europäischen
Kommission zum Zweck der Erstellung des ge-
meinsamen Sortenverzeichnisses im Sinne des Ar-
tikels 11 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in
der jeweils geltenden Fassung die Eintragung der in
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Sorten

sowie Änderungen der Eintragung an und übermit-
telt hierbei die Angaben nach Absatz 2.“
12. In § 59a Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das
Wort „Europäische“ durch das Wort „Europäischen“
ersetzt.
13. In § 60 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3a
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a“ durch die Wörter
„§ 3a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c“
ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Saatgutverkehrsgesetzes
in der ab dem 24. Dezember 2016 geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember
2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3041. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 017cbb14ab4ecaa4….