Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3041

BGBl. 2016 I S. 3041 · 16.981 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2016, Seite 3041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3041
                                                Viertes Gesetz
                                  zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes1
                                                         Vom 20. Dezember 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1

   Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 81 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ge-
       meinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
       Union“ eingefügt.

    2. In § 2 Absatz 1 Nummer 16 wird das Wort „Euro-

       päische“ durch das Wort „Europäischen“ ersetzt.

    3. § 3a wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

          aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

               aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

                      „1. es als Vermehrungsmaterial von
                          Obst
                          a) anerkannt ist oder

                          b) ohne anerkannt zu sein, einer
                             Sorte zugehört,
                              aa) die nach § 30 zugelassen
                                  oder nach dem Sorten-
                                  schutzgesetz oder nach der
                                  Verordnung (EG) Nr. 2100/94
                                  des Rates vom 27. Juli 1994
                                  über den gemeinschaftlichen
                                  Sortenschutz (ABl. EG Nr.
                                  L 227 S. 1) in der jeweils gel-
                                  tenden Fassung geschützt
                                  ist,

1
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
    1. Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über
       das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von
       Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung) (ABl. L 267 vom
       8.10.2008, S. 8),

    2. Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Ok-
       tober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates
       hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung
       von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl.
       L 298 vom 16.10.2014, S. 16),

    3. Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Ok-
       tober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates
       hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren An-
       hang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der
       spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher
       Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom
       16.10.2014, S. 22).

bb) bei der die Voraussetzungen
    nach Doppelbuchstabe aa
    noch nicht vorliegen, die
    Sortenzulassung oder die
    Erteilung des Sortenschut-

    zes jedoch beantragt ist,

cc) deren Eintragung nach § 57a
    Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
    auch in Verbindung mit
    Satz 3 erneuert worden ist,

dd) die bereits vor dem 30. Sep-
    tember 2012 im Inland oder
    in einem anderen Mitglied-

    staat in den Verkehr ge-

    bracht worden ist und für
    die eine durch das Bundes-
    sortenamt amtlich aner-
    kannte Beschreibung vor-

    liegt,

ee) die keinen Wert für den An-
    bau zu gewerblichen Zwe-
    cken hat (Amateursorte) und
    für die eine durch das Bun-
    dessortenamt amtlich aner-
    kannte Beschreibung vor-
    liegt,
ff) die zur Erhaltung und nach-
    haltigen Nutzung pflanzen-
    genetischer Ressourcen be-
    stimmt ist und für die dem
    Bundessortenamt eine ihm
    vorgelegte     Beschreibung
    vorliegt, oder

gg) die mit amtlicher oder amt-
    lich anerkannter Beschrei-
    bung in einem Sortenver-

    zeichnis im Sinne des Arti-
    kels 3 Absatz 1 der Durchfüh-
    rungsrichtlinie 2014/97/EU
    der Kommission vom 15. Ok-

    tober 2014 zur Durchführung

    der Richtlinie 2008/90/EG
    des Rates hinsichtlich der
    Registrierung von Versor-

    gern und der Eintragung

    von Sorten sowie des ge-
    meinsamen Sortenverzeich-
    nisses (ABl. L 298 vom

    16.10.2014, S. 16) in der je-
    weils geltenden Fassung
BGBl. 2016, Seite 3042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3042
                          eines anderen Mitgliedstaa-
                          tes eingetragen ist,
                      und den nach § 14a Nummer 3
                      Buchstabe c und d festgesetz-
                      ten Anforderungen entspricht,
                      oder
                   c) als Unterlage, die keiner Sorte
                      zugehört, ohne anerkannt zu
                      sein, den nach § 14a Nummer 3
                      Buchstabe c und d festgesetz-
                      ten Anforderungen entspricht,
                      oder
                   d) ohne anerkannt zu sein, für wis-
                      senschaftliche Zwecke, Ver-
                      suchs-, Züchtungs- oder Aus-
                      stellungszwecke bestimmt ist
                      und den nach § 14a Nummer 3
                      Buchstabe c und d festgesetz-
                      ten Anforderungen entspricht.“

          bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

               aaaa) Im einleitenden Teil werden die
                     Wörter „Obst oder“ gestrichen.
               bbbb) In Buchstabe a werden die Wör-
                     ter „des Rates vom 27. Juli 1994
                     über den gemeinschaftlichen
                     Sortenschutz (ABl. EG Nr.
                     L 227 S. 1)“ gestrichen.

          ccc) Nummer 5 wird durch folgende Num-

               mern 5 und 6 ersetzt:

               „5. es als Vermehrungsmaterial von
                   Zierpflanzen oder Gemüse
                   a) für wissenschaftliche Zwecke,
                      Versuchs-, Züchtungs- oder
                      Ausstellungszwecke oder
                   b) zur Erhaltung und nachhaltigen
                      Nutzung     pflanzengenetischer

                      Ressourcen bestimmt ist

                   und den nach § 14a Nummer 3

                   Buchstabe c und d festgesetzten

                   Anforderungen entspricht,

               6. es für den Anbau außerhalb eines

                  Vertragsstaates bestimmt ist.“
       bb) Der folgende Satz wird angefügt:

          „Vermehrungsmaterial von Sorten nach
          Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuch-
          stabe ee und ff darf nur im Inland zu gewerb-
          lichen Zwecken in den Verkehr gebracht wer-
          den.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den
           Wörtern „soweit es“ die Wörter „zur Durch-
           führung von Rechtsakten der Europäischen
           Gemeinschaft oder der Europäischen Union
           oder“ eingefügt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. durch Rechtsverordnung, die nicht der
              Zustimmung des Bundesrates bedarf,

              a) die Anforderungen an die in Absatz 1
                 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Dop-
                 pelbuchstabe dd und ee genannten

                Beschreibungen festzusetzen und
                das jeweilige Verfahren der amtlichen
                Anerkennung der Beschreibung zu re-
                geln,
              b) die Anforderungen an die in Absatz 1
                 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Dop-
                 pelbuchstabe ff genannte Beschrei-
                 bung festzusetzen und das Verfahren
                 zu regeln,
              c) weitere Anforderungen an die Be-
                 zeichnung sowie die Anforderungen
                 an die Beschreibung nach Absatz 1
                 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b fest-
                 zusetzen und
              d) die Befugnisse nach Buchstaben a
                 bis c auf das Bundessortenamt zu
                 übertragen.“
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Das Bundessortenamt kann für das Inver-

     kehrbringen von Vermehrungsmaterial nach Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-
     buchstabe ff und Buchstabe d Höchstmengen
     festsetzen, soweit es zur Durchführung von
     Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
     oder der Europäischen Union oder zur Ordnung
     des Saatgutverkehrs erforderlich ist. Im Falle von
     Vermehrungsmaterial nach Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff darf

     die Höchstmenge nach Satz 1 eine Stückzahl

     von 100 Stück je Sorte, Betrieb und Jahr nicht
     unterschreiten. Das Bundessortenamt macht die
     festgesetzten Höchstmengen im für Bekanntma-
     chungen des Bundessortenamtes bestimmten
     Blatt oder auf seiner Internetseite bekannt.“
4. § 14b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort

         „oder“ durch ein Komma ersetzt.

     bb) In Buchstabe c wird die Angabe „Satz 4“

         durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

     cc) Folgende Buchstaben d bis f werden ange-

         fügt:

         „d) die Eintragung der Sorte nach § 57a Ab-
             satz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbin-
             dung mit Satz 3 erneuert worden ist,

         e) die Sorte bereits vor dem 30. September
            2012 im Inland oder in einem anderen
            Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht
            worden ist und für sie eine durch das
            Bundessortenamt amtlich anerkannte
            Beschreibung vorliegt oder
         f)   die Sorte mit amtlicher oder amtlich an-
              erkannter Beschreibung in einem Sorten-
              verzeichnis im Sinne des Artikels 3
              Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie
              2014/97/EU in der jeweils geltenden
              Fassung eines anderen Mitgliedstaates
              eingetragen ist,“.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
     „Das Bundessortenamt übermittelt der Anerken-
     nungsstelle auf Anfrage die für die Anerkennung
BGBl. 2016, Seite 3043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3043
      von Vermehrungsmaterial von Sorten nach Satz 1
      Nummer 1 Buchstabe a bis f und Satz 2 erfor-
      derlichen Informationen. Es kann diese Informa-
      tionen auch im für Bekanntmachungen des Bun-

      dessortenamtes bestimmten Blatt oder auf sei-

      ner Internetseite bekannt machen.“
 5. In § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die
    Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3“ durch die Wörter
    „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d oder
    Nummer 2 bis 3“ ersetzt.
 6. In § 18 Absatz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
    Angabe „Satz 2“ ersetzt.

 7. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1

    Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3“ durch die Wörter

    „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b

    Doppelbuchstabe aa bis ee und gg, Nummer 2

    Buchstabe a und Nummer 3“ ersetzt.

 8. In § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach
    dem Wort „Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
    Europäischen Union“ eingefügt.

 9. In § 55 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
    schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
10. In § 56 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 1 fol-
    gende Nummer 1a eingefügt:
   „1a. die Voraussetzungen nach § 3a Absatz 1 Satz 1
        Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd
        bis ff erfüllen,“.
11. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
                          „§ 57a
               Gesamtliste der Obstsorten,
             gemeinsames Sortenverzeichnis
      (1) Das Bundessortenamt führt und veröffent-
   licht eine Gesamtliste der Obstsorten. In die Ge-
   samtliste der Obstsorten werden folgende Sorten
   der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufge-
   führten Obstarten eingetragen:

   1. Sorten, die nach § 30 zugelassen sind,

   2. Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz ge-
      schützt sind,

   3. Sorten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
      in der jeweils geltenden Fassung geschützt sind,
   4. Sorten, deren Eintragung nach Absatz 4 Satz 2
      Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3
      erneuert worden ist,
   5. Sorten, die bereits vor dem 30. September 2012
      im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in
      den Verkehr gebracht worden sind und für die
      eine durch das Bundessortenamt amtlich aner-
      kannte Beschreibung vorliegt,

   6. Amateursorten, für die eine durch das Bundes-
      sortenamt amtlich anerkannte Beschreibung
      vorliegt,
   7. Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nut-

      zung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt

      sind und für die dem Bundessortenamt eine ihm
      vorgelegte Beschreibung vorliegt.
     (2) In die Gesamtliste der Obstsorten werden
   mindestens die folgenden Angaben eingetragen:

   1. Bezeichnung der Sorte und Synonyme,
   2. Art, der die Sorte zugehört,

3. soweit zutreffend, die Angabe „amtliche Be-
   schreibung“ oder „amtlich anerkannte Beschrei-
   bung“,

4. Tag der Eintragung und Tag der Erneuerung der

   Eintragung,

5. Ablauf der Geltungsdauer der Eintragung.
    (3) Die Geltungsdauer der Eintragung einer nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 eingetragenen
Sorte läuft spätestens am Ende des dreißigsten
auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres ab.
Eine Sorte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3
wird vor Ablauf der Geltungsdauer aus der Gesamt-

liste gestrichen, wenn für sie keine Sortenzulassung

oder kein Sortenschutz mehr besteht, wenn sie

nicht mehr unterscheidbar, homogen und beständig

ist oder wenn die Sorte aufgrund falscher Angaben

des Antragstellers in die Gesamtliste eingetragen
worden ist.

   (4) Auf schriftlichen Antrag erneuert das Bun-
dessortenamt die Eintragung für eine weitere Gel-
tungsdauer von jeweils höchstens 30 Jahren, so-
fern im Antrag nachgewiesen wird, dass von der
betreffenden Sorte noch Vermehrungsmaterial ver-
fügbar ist. Bei einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 3 setzt eine Erneuerung der Eintra-
gung ferner voraus, dass
1. eine Sortenzulassung oder ein Sortenschutz be-
   steht, oder
2. die Sorte unterscheidbar, homogen und bestän-
   dig ist sowie dem Bundessortenamt eine amt-
   liche Beschreibung der Sorte vorliegt.
Abweichend von Satz 1 kann das Bundessortenamt
die Eintragung einer Sorte nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 3 auch ohne schriftlichen Antrag er-
neuern, wenn dies zur Erhaltung und nachhaltigen
Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen oder zur
Förderung einer nachhaltigen Erzeugung erforder-

lich ist.

  (5) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder
zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,
1. das Verfahren für die Eintragung von Sorten
   nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 ein-
   schließlich der Geltungsdauer der Eintragung in
   die Gesamtliste der Obstsorten zu regeln,

2. von Absatz 2 abweichende Angaben festzule-
   gen, die bei Sorten nach Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 4 bis 7 in die Gesamtliste der Obstsorten
   einzutragen sind,

3. die Befugnisse nach den Nummern 1 und 2 auf

   das Bundessortenamt zu übertragen.

   (6) Das Bundessortenamt zeigt der Europäischen
Kommission zum Zweck der Erstellung des ge-
meinsamen Sortenverzeichnisses im Sinne des Ar-
tikels 11 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU in
der jeweils geltenden Fassung die Eintragung der in
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Sorten
BGBl. 2016, Seite 3044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3044
   sowie Änderungen der Eintragung an und übermit-
   telt hierbei die Angaben nach Absatz 2.“
12. In § 59a Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das
    Wort „Europäische“ durch das Wort „Europäischen“
    ersetzt.
13. In § 60 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3a
    Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a“ durch die Wörter
    „§ 3a Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c“
    ersetzt.

                       Artikel 2
   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Saatgutverkehrsgesetzes
in der ab dem 24. Dezember 2016 geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 3
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                              Berlin, den 20. Dezember

2016
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Der Bundesminister
                                für Ernährung und Landwirtschaft
                                        Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3041. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 017cbb14ab4ecaa4….