Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung

SVWO

§ 73 Erste Sitzung der Vertreterversammlungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/73#abs-1 (1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Vertreterversammlung muß spätestens fünf Monate nach dem Wahltag stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/73#abs-2 (2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/73#abs-3 (3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

1.
Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung,
2.
Wahl des Vorstandes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/73#abs-4 (4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.

§ 72 § 74