Gesetze / Wahlordnung für die Sozialversicherung
SVWO§ 73 Erste Sitzung der Vertreterversammlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/73#abs-1 (1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Vertreterversammlung muß spätestens fünf Monate nach dem Wahltag stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/73#abs-2 (2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/73#abs-3 (3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVWO%201997/73#abs-4 (4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.
Änderungsverlauf
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 58 1. 10. 2005 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
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