Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
SVLFGG§ 4 Sitz, Aufbau und Satzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVLFGG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zweistufig aufgebaut. Der Sitz der Hauptverwaltung wird durch die Satzung bestimmt. Die Hauptverwaltungen aller bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Geschäftsstellen. Bei der Aufgabenverteilung ist eine fachlich umfängliche Betreuung der Versicherten sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVLFGG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 57 Abs. 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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