Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV§ 29a Anhang zur Jahresrechnung der Krankenversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/29a#abs-1 (1) Die Krankenversicherungsträger und ihre Verbände haben als Teil der Jahresrechnung einen Anhang zu erstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/29a#abs-2 (2) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zur Erläuterung der Jahresrechnung erforderlich sind, um eine realistische Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen. Der Anhang ist neben allgemeinen Angaben zum Krankenversicherungsträger oder Verband nach folgenden Abschnitten untergliedert:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/29a#abs-3 (3) Die nähere technische Ausgestaltung des Anhangs wird im Kontenrahmen nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung geregelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/29a#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 29a SVHV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 08.10.2019 – B 1 A 2/19 RKrankenversicherung - Jahresrechnung - Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für künftige Zeiträume - Buchung nur aufgrund einer besonders geregelten Rechtfertigung - Buchung für Verpflichtungen aus Umlagen für Haftungsfälle für geschlossene KrankenkassenZitiert von 3
- LSG NRW, 06.04.2022 – L 11 KR 33/21 KLZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 29a geändert durch Artikel 13 Abs. 18 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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