Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV§ 25 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/25#abs-1 (1) Der Versicherungsträger soll sich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/25#abs-2 (2) Gehören dem Versicherungsträger Anteile eines solchen Unternehmens, so soll er darauf hinwirken, daß das Unternehmen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/25#abs-3 (3) Der Versicherungsträger soll darauf hinwirken, daß die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Versicherungsträgers berücksichtigen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25 SVHV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 06.04.2022 – L 11 KR 33/21 KLZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.