Gesetze / Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SVHV§ 29 Vermögensrechnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/29#abs-1 (1) In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahrs, die wesentlichen Veränderungen während des Haushaltsjahrs und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahrs nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVHV/29#abs-2 (2) Stellt der Versicherungsträger eine Bilanz auf, tritt diese an die Stelle der Vermögensrechnung. Die wesentlichen Veränderungen während des Haushaltsjahrs sind nicht nachzuweisen, solange dies einen erheblichen verwaltungsmäßigen Mehraufwand erfordert.
Änderungsverlauf
-
19.07.2010 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2010 (BGBl. I 968)
BGBl. 2010 I S. 968
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.