Gesetze / Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung
SUEV§ 16 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 entsprechend.
Änderungsverlauf
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16.08.2001 Ausfertigung
§ 16 umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I 2093)
BGBl. 2001 I S. 2093
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