Gesetze / Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung

SUEV

§ 16 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 entsprechend.

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