Gesetze / Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung
SUEV§ 15 Angehörige des Kommandos Spezialkräfte
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/15#abs-1 (1) Soldaten, die im Rahmen des Kommandos Spezialkräfte in besonderen militärischen Einsätzen verwendet oder hierfür ausgebildet werden, sind Angehörige des Kommandos Spezialkräfte. Entsprechendes gilt für andere Soldaten, die gemeinsam mit den in Satz 1 genannten Soldaten in besonderen Fällen eingesetzt oder ausgebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/15#abs-2 (2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung, die bei einem besonderen militärischen Einsatz oder in der Ausbildung dazu vorgenommen wird und die nach der Art des Einsatzes oder der Ausbildung über die im Militärdienst übliche Gefährdung hinausgeht.
Änderungsverlauf
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16.08.2001 Ausfertigung
§ 15 umnummeriert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I 2093)
BGBl. 2001 I S. 2093
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