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§ 16 SVG§63V — Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr

Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 entsprechend.