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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2093

BGBl. 2001 I S. 2093 · 185.076 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 2093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2093
                                                Zweites Gesetz
                                  zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts
                                    und zur Änderung anderer Vorschriften
                                              (2. WehrDiszNOG)
                                                     Vom 16. August 2001

    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht

Artikel 1    Wehrdisziplinarordnung (WDO)

Artikel 2    Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Wehr-
             disziplinarrechts
Artikel 3    Änderung des Zivildienstgesetzes

Artikel 4    Änderung des Soldatengesetzes

Artikel 5    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 6    Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes

Artikel 7    Änderung der Verordnung über die einmalige Unfall-
             entschädigung gemäß § 63 des Soldatenversor-
             gungsgesetzes
Artikel 7a Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
Artikel 8    Änderung des Wehrstrafgesetzes
Artikel 9    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 10   Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 11   Inkrafttreten/Außerkrafttreten

                            Artikel 1

             Wehrdisziplinarordnung (WDO)
                      Inhaltsübersicht

              Einleitende Bestimmungen

§    1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich

§    2 Früher begangene Dienstvergehen

§    3 Akteneinsicht durch den Soldaten

§    4 Beteiligung der Vertrauensperson

§    5 Zustellungen
§    6 Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
§    7 Disziplinarbuch
§    8 Tilgung
§    9 Auskünfte
§ 10 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

                          Erster Teil
        Würdigung besonderer Leistungen
         durch förmliche Anerkennungen

§ 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerken-
     nungen
§ 12 Zuständigkeit zum Erteilen von förmlichen Anerken-
     nungen
§ 13 Erteilen von förmlichen Anerkennungen
§ 14 Rücknahme von förmlichen Anerkennungen

                                 Zweiter Teil
                Ahndung von Dienstvergehen
                durch Disziplinarmaßnahmen

                                Erster Abschnitt

                        Allgemeine Bestimmungen

§ 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz
§ 16 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und
     Ordnungsmaßnahmen

§ 17 Zeitablauf

§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung

§ 19 Gnadenrecht

§ 20 Durchsuchung und Beschlagnahme
§ 21 Vorläufige Festnahme

                               Zweiter Abschnitt
                      Die Disziplinarbefugnis der
             Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung

1. E i n f a c h e D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e n

§ 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen
§ 23 Verweis, strenger Verweis

§ 24 Disziplinarbuße
§ 25 Ausgangsbeschränkung
§ 26 Disziplinararrest

2. D i s z i p l i n a r b e f u g n i s

§ 27 Disziplinarvorgesetzte

§ 28 Stufen der Disziplinarbefugnis

§ 29 Zuständigkeit des nächsten Disziplinarvorgesetzten

§ 30 Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten

§ 31 Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad

3. A u s ü b u n g d e r D i s z i p l i n a r b e f u g n i s
§ 32 Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten
§ 33 Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten
§ 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Ent-
     scheidungen
§ 35 Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten
§ 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme
§ 37 Verhängen der Disziplinarmaßnahme

§ 38 Richtlinien für das Bemessen der Disziplinarmaßnahme
§ 39 Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinar-
     maßnahme
§ 40 Mitwirkung des Richters bei der Verhängung von Diszi-
     plinararrest
§ 41 Disziplinarvorgesetzter und gerichtliches Disziplinar-
     verfahren
BGBl. 2001, Seite 2094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2094
2094                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2001

4. B e s c h w e r d e g e g e n M a ß n a h m e n u n d E n t s c h e i -
   dungen des Disziplinarvorgesetzten
§ 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung

5. N o c h m a l i g e P r ü f u n g

§ 43 Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträg-
     lichem Straf- oder Bußgeldverfahren

§ 44 Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
     aus anderen Gründen

§ 45 Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinar-
     maßnahme

§ 46 Dienstaufsicht

6. V o l l s t r e c k u n g

§ 47 Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen

§ 48 Vollstreckender Vorgesetzter

§ 49 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Voll-
     streckung

§ 50 Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis

§ 51 Vollstreckung von Disziplinarbußen
§ 52 Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung
§ 53 Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest
§ 54 Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreck-
     ten Disziplinarmaßnahme

§ 55 Behelfsvollzug bei Disziplinararrest
§ 56 Vollstreckung von Disziplinarbußen und Disziplinararrest
     im Zusammenhang mit dem Entlassungstag

§ 57 Verjährung der Vollstreckung

                               Dritter Abschnitt

                Das gerichtliche Disziplinarverfahren

1. G e r i c h t l i c h e D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e n

§ 58 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen

§ 59 Kürzung der Dienstbezüge
§ 60 Beförderungsverbot
§ 61 Herabsetzung in der Besoldungsgruppe
§ 62 Dienstgradherabsetzung
§ 63 Entfernung aus dem Dienstverhältnis
§ 64 Kürzung des Ruhegehalts
§ 65 Aberkennung des Ruhegehalts
§ 66 Aberkennung des Dienstgrades
§ 67 Disziplinarmaßnahmen gegen frühere Soldaten, die als
     Soldaten im Ruhestand gelten

2. W e h r d i e n s t g e r i c h t e

§ 68 Bestimmung der Wehrdienstgerichte

a) Truppendienstgerichte
§ 69 Errichtung

§ 70 Zuständigkeit

§ 71 Zusammensetzung

§ 72 Präsidialverfassung

§ 73 Dienstaufsicht
§ 74 Ehrenamtliche Richter
§ 75 Besetzung
§ 76 Große Besetzung

§ 77 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
§ 78 Säumige ehrenamtliche Richter
§ 79 Ruhen und Erlöschen des Amtes als ehrenamtlicher
     Richter

b) Bundesverwaltungsgericht

§ 80 Wehrdienstsenate, Errichtung, Zusammensetzung, Zu-
     ständigkeit

3. W e h r d i s z i p l i n a r a n w ä l t e

§ 81 Organisation und Aufgaben

4. A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n f ü r d a s g e r i c h t l i c h e
   Disziplinarverfahren

§ 82 Verfahren gegen frühere Soldaten

§ 83 Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

§ 84 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Ent-
     scheidungen

§ 85 Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten

§ 86 Zeugen und Sachverständige
§ 87 Unzulässigkeit der Verhaftung
§ 88 Gutachten über den psychischen Zustand
§ 89 Ladungen
§ 90 Verteidigung

§ 91 Ergänzende Vorschriften

5. E i n l e i t u n g d e s V e r f a h r e n s

§ 92 Vorermittlungen

§ 93 Einleitungsverfügung
§ 94 Einleitungsbehörden

§ 95 Antrag des Soldaten auf Einleitung des Verfahrens

§ 96 Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren

6. E r m i t t l u n g e n d e s W e h r d i s z i p l i n a r a n w a l t s

§ 97 Ermittlungsgrundsätze

7. V e r f a h r e n b i s z u r H a u p t v e r h a n d l u n g
§ 98 Einstellung
§ 99 Anschuldigung
§ 100 Zustellung der Anschuldigungsschrift
§ 101 Anrufung des Truppendienstgerichts
§ 102 Disziplinargerichtsbescheid
§ 103 Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist

8. H a u p t v e r h a n d l u n g
§ 104 Teilnahme des Soldaten an der Hauptverhandlung

§ 105 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

§ 106 Beweisaufnahme
§ 107 Gegenstand der Urteilsfindung
§ 108 Entscheidung des Truppendienstgerichts

§ 109 Zahlung des Unterhaltsbeitrags

§ 110 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straf-
      taten

§ 111 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung

9. G e r i c h t l i c h e s A n t r a g s v e r f a h r e n
§ 112 Antragstellung
§ 113 Verfahren
BGBl. 2001, Seite 2095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2095
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben

10. R e c h t s m i t t e l
a) Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen

§ 114 Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren

b) Berufung

§ 115 Zulässigkeit und Frist der Berufung
§ 116 Einlegung und Begründung der Berufung
§ 117 Unzulässige Berufung
§ 118 Zustellung der Berufung
§ 119 Aktenübersendung an das Bundesverwaltungsgericht
§ 120 Beschluss des Berufungsgerichts

§ 121 Urteil des Berufungsgerichts
§ 122 Bindung des Truppendienstgerichts
§ 123 Verfahrensgrundsätze
§ 124 Ausbleiben des Soldaten

c) Rechtskraft

§ 125 Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen

11. V o r l ä u f i g e D i e n s t e n t h e b u n g , E i n b e h a l t u n g
    Dienstbezügen

§ 126 Zulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel

§ 127 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

12. A n t r a g s v e r f a h r e n v o r d e m W e h r d i e n s t g e r i c h
    bei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung

§ 128 Voraussetzungen und Zuständigkeit

13. W i e d e r a u f n a h m e d e s g e r i c h t l i c h e n D i s z i p l i

    verfahrens

§ 129 Wiederaufnahmegründe
§ 130 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

§ 131 Antrag, Frist, Verfahren

§ 132 Entscheidung durch Beschluss
§ 133 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
§ 134 Rechtswirkungen, Entschädigung

14. V o l l s t r e c k u n g v o n D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e n
§ 135 Durchführung der Vollstreckung

15. K o s t e n d e s V e r f a h r e n s

§ 136 Allgemeines
§ 137 Umfang der Kostenpflicht
§ 138 Kostenpflicht des Soldaten und des Bundes

§ 139 Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
§ 140 Notwendige Auslagen
§ 141 Entscheidung über die Kosten

§ 142 Kostenfestsetzung

                        Schlussvorschriften

§ 143 Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit
§ 144 Besondere Entlassung eines Soldaten
§ 145 Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen

§ 146 Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung

§ 147 Überleitungsvorschriften
§ 148 Einschränkung von Grundrechten
zu Bonn am 21. August 2001                                     2095

                    Einleitende Bestimmungen

                                     §1

              Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich

            (1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonde-
          rer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die
          Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaß-
          nahmen.
            (2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Es gilt ferner für die-
          jenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden
          haben (frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz
          nichts anderes ergibt.

                                     §2
                    Früher begangene Dienstvergehen

            (1) Ein Soldat, der nach Beendigung eines früheren
          Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehrdienstver-
          hältnis steht, kann auch wegen solcher Dienstvergehen
          oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt
v o n

          werden, die er in dem früheren Wehrdienstverhältnis oder
          danach begangen hat.

            (2) Bei Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, die früher

          in einem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter ge-
          standen haben, findet dieses Gesetz auch wegen solcher
t
          Dienstvergehen Anwendung, die sie in ihrem früheren
          Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus
          einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch
          bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Aus-
n a r -
          geschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 77 Abs. 2

          des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen
          als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht
          der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen. Als ein-
          fache Disziplinarmaßnahmen darf das Wehrdienstgericht

          nur Verweis oder Disziplinarbuße verhängen.

                                     §3
                     Akteneinsicht durch den Soldaten

            (1) Dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzu-
          sehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungs-
          zwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Abs. 1
          Satz 3, nach § 32 Abs. 5 Satz 1 oder nach Zustellung der
          Anschuldigungsschrift ist ihm die Einsicht ohne diese
          Einschränkung zu gestatten. Soweit der Soldat die Akten
          einsehen kann, darf er sich daraus Abschriften fertigen
          oder auf seine Kosten Kopien anfertigen lassen.

            (2) Akten und Schriftstücke, die der Soldat nicht ein-

          sehen darf, dürfen weder beigezogen noch verwertet
          werden.

                                     §4

                     Beteiligung der Vertrauensperson
            Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entschei-
          dungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 27 und 28 des
          Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der An-

          hörung der Vertrauensperson ist dem Soldaten vor dessen
          Anhörung nach § 14 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 5 Satz 1 oder
          nach § 93 Abs. 1 Satz 2 bekannt zu geben.
BGBl. 2001, Seite 2096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2096
                           §5
                     Zustellungen

  (1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustel-

lungen werden ausgeführt

1. durch Übergabe an den Empfänger gegen Emp-

   fangsbekenntnis oder, wenn er die Annahme oder die
   Ausstellung des Empfangsbekenntnisses verweigert,
   durch Anfertigung einer Niederschrift hierüber,
2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein,

3. nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über
   die Zustellung von Amts wegen,

4. an Behörden und Dienststellen auch durch Vorlage der

   Akten mit den Urschriften der zuzustellenden Schrift-
   stücke; der Empfänger hat den Tag der Vorlage in den
   Akten zu vermerken.

  (2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch durch

einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffentliche Zu-

stellung wird auf Antrag des Wehrdisziplinaranwalts von
dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt.
Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel
des Truppendienstgerichts anzuheften; enthält das
Schriftstück eine Ladung, ist außerdem ein Auszug ein-
malig in ein vom Bundesministerium der Verteidigung
bestimmtes Blatt einzurücken.
  (3) Hat der Empfangsberechtigte ein Schriftstück nach-
weislich erhalten, gilt es spätestens zu diesem Zeitpunkt
als zugestellt.

                           §6

                  Belehrung über
           Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
  Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Entschei-
dungen ist der Soldat oder der frühere Soldat über die
Möglichkeit der Anfechtung, über die Stellen, bei denen
das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist,
und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich zu
belehren.

                           §7

                    Disziplinarbuch
  Förmliche Anerkennungen, unanfechtbare Disziplinar-
maßnahmen und Strafen sind in das Disziplinarbuch ein-
zutragen.

                           §8

                        Tilgung

  (1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre
Rücknahme unanfechtbar geworden ist.

  (2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist nach drei
Jahren, eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren
und ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer
Kürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren zu tilgen.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaß-
nahme verhängt wird oder mit der Verkündung des ersten
Urteils. Wird der Soldat während der Frist wegen einer
anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen ihn
eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, be-
ginnt die Frist von neuem. Für den Beginn der Frist gilt
Satz 2.

   (3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie
zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungs-
fristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.

  (4) Strafen sind zu tilgen

1. nach fünf Jahren, wenn der Soldat zu Freiheitsstrafe

   von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist,

2. nach drei Jahren in allen übrigen Fällen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils,
bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch
den Richter.

   (5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf
Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert

sich die Frist bis zum Ende der Vollstreckung.

  (6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer
Kürzung der Dienstbezüge oder nach einem Beförde-
rungsverbot verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die

Kürzung der Dienstbezüge oder das Beförderungsverbot

getilgt werden darf.

  (7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen
und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden,
wenn sie zu tilgen sind; sie sind aus dem Disziplinarbuch
und aus den Personalakten zu entfernen.
  (8) Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf der
Soldat oder der frühere Soldat jede Auskunft über die
Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegen-
den Sachverhalt verweigern. Er darf erklären, dass er nicht
gemaßregelt worden ist.
  (9) Unterlagen über die Feststellung eines Dienstver-
gehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu
entfernen. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8
gelten entsprechend.

                               §9
                        Auskünfte

  (1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen, über
Disziplinarmaßnahmen und im Disziplinarbuch eingetra-
gene gerichtliche Strafen, Mitteilungen über Ermittlungen
des Disziplinarvorgesetzten, über Vorermittlungen des
Wehrdisziplinaranwalts und über gerichtliche Disziplinar-
verfahren sowie über Tatsachen aus solchen Verfahren
werden ohne Zustimmung des Soldaten oder des früheren
Soldaten nur erteilt
1. an Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundes-
   ministeriums der Verteidigung, an Gerichte und Staats-
   anwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in der
   Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben
   erforderlich ist, sowie

2. an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.

Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung
von Unterlagen zulässig.

  (2) Der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte
nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
  (3) Andere Rechtsvorschriften, die eine Auskunfts-
erteilung zulassen, bleiben unberührt. Auskünfte über
förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen
und über im Disziplinarbuch eingetragene gerichtliche
Strafen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden nur mit
Zustimmung des Soldaten oder des früheren Soldaten
erteilt.
BGBl. 2001, Seite 2097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2097
                           § 10
                  Entschädigung
          von Zeugen und Sachverständigen

  Zeugen und Sachverständige, die nicht dienstlich

gestellt werden, werden in entsprechender Anwendung

des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen entschädigt.

                     Erster Teil
    Würdigung besonderer Leistungen
     durch förmliche Anerkennungen

                           § 11
                Voraussetzungen und
         Arten der förmlichen Anerkennungen

  (1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende
Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen
gewürdigt werden.

  (2) Förmliche Anerkennungen sind
1. Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
2. Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministe-
   riums der Verteidigung.

  (3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonder-
urlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.

  (4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnun-
gen anderer Art gewürdigt werden.

                           § 12
                  Zuständigkeit zum
       Erteilen von förmlichen Anerkennungen
  (1) Es können erteilen

1. der Kompaniechef oder ein anderer Disziplinarvor-
   gesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompanie-
   chefs oder einer höheren Disziplinarbefugnis
   Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,

2. der Bundesminister der Verteidigung

   Anerkennung im Ministerialblatt des Bundesministe-
   riums der Verteidigung.

  (2) Es können gewähren

1. der Kompaniechef oder ein Disziplinarvorgesetzter mit
   der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs

   Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,

2. der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinarvor-
   gesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Bataillons-
   kommandeurs

   Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen,
3. der Regimentskommandeur oder ein Disziplinarvor-
   gesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Regiments-
   kommandeurs
   Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.

                           § 13
       Erteilen von förmlichen Anerkennungen
  (1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche An-
erkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab
anzulegen. Der Soldat soll seiner Persönlichkeit nach

dieser förmlichen Anerkennung würdig sein. Die förmliche
Anerkennung soll auch seinen Kameraden gegenüber
gerechtfertigt erscheinen.
  (2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt der für

die Bewilligung des Erholungsurlaubs zuständige Vor-

gesetzte.

  (3) Wird die förmliche Anerkennung von einem höheren
Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist der nächste Disziplinar-
vorgesetzte des Soldaten zu hören.

                            § 14

        Rücknahme förmlicher Anerkennungen
  (1) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen,
wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Vorausset-
zungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die
Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist
der Soldat zu hören.

   (2) Über die Rücknahme entscheidet die Einleitungs-
behörde. Hat ein höherer Disziplinarvorgesetzter die förm-
liche Anerkennung erteilt, steht ihm die Entscheidung zu.
Bei Wegfall der Dienststelle des höheren Disziplinarvorge-
setzten wird die Zuständigkeit durch den Bundesminister
der Verteidigung bestimmt.

   (3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen,
ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch
genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den
Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrechnung des
in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Er-
holungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere
Härte bedeuten würde.
  (4) Die Entscheidung ist dem Soldaten zuzustellen.

                Zweiter Teil

        Ahndung von Dienstvergehen
        durch Disziplinarmaßnahmen

                    Erster Abschnitt

               Allgemeine Bestimmungen

                            § 15

    Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz

  (1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) kön-
nen durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder

durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet
werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinar-
maßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vorbehalten.

  (2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt
nach pflichtmäßigem Ermessen, ob und wie wegen eines
Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist;
er hat dabei auch das gesamte dienstliche und außer-
dienstliche Verhalten zu berücksichtigen.

                            § 16
         Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen
         zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
  (1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfecht-
bar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt wor-
den oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder
BGBl. 2001, Seite 2098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2098
Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von
Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt
werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts
1. einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des
   Disziplinararrests nicht verhängt werden,
2. Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kür-
   zung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies

   zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung

   aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten

   das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt

   wurde.

  (2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine
andere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des
Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Frei-
heitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.
   (3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeld-
verfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme
nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarver-
fahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der
Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tat-
bestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift
zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen
ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm
weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.

                           § 17

                       Zeitablauf
  (1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.

   (2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate ver-

strichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht

mehr verhängt werden.

   (3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre ver-

strichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung

des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

   (4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre ver-
strichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt
werden.
   (5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sach-
verhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein
gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten
eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand
einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder
Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens,
ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

                           § 18

                Verbot mehrfacher,
             Gebot einheitlicher Ahndung
  (1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar
geahndet werden. § 96 bleibt unberührt.

  (2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten oder
eines früheren Soldaten, über die gleichzeitig entschieden
werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.

                           § 19
                      Gnadenrecht
  (1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht
hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Diszipli-
narmaßnahmen zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die
Ausübung anderen Stellen.

  (2) Wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder
die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg auf-
gehoben, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.

                           § 20
         Durchsuchung und Beschlagnahme

  (1) Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf der

Disziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und Beschlag-

nahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf

Anordnung des Richters des zuständigen, notfalls des

nächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehmen.
Durchsucht werden darf nur ein Soldat, gegen den sich
der Verdacht eines Dienstvergehens richtet. Die Durch-
suchung erstreckt sich auf die Person und die Sachen des
Soldaten. Der Beschlagnahme unterliegen alle Gegen-
stände, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens
von Bedeutung sein können. Sie darf gegenüber jedem
Soldaten angeordnet werden.
   (2) Bei Gefahr im Verzug darf der Disziplinarvorgesetzte
Maßnahmen nach Absatz 1 auch ohne richterliche An-
ordnung treffen. Die richterliche Genehmigung ist un-
verzüglich zu beantragen. Der Antrag auf richterliche
Zustimmung oder Genehmigung ist zu begründen. Die
entstandenen Akten sind beizufügen. Die Entscheidung,
mit welcher der Richter seine Zustimmung oder Bestä-
tigung ganz oder teilweise versagt, ist zu begründen. Der
Disziplinarvorgesetzte kann dagegen innerhalb von drei
Tagen das Truppendienstgericht anrufen. Hierfür gelten
die Sätze 3 und 4 entsprechend. Das Truppendienstge-
richt entscheidet endgültig durch Beschluss. Der Soldat

ist vor allen Entscheidungen, welche die Bestätigung von

Maßnahmen nach Absatz 1 zum Gegenstand haben, zu

hören. Die Entscheidungen sind ihm zuzustellen.

  (3) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Ab-

satz 1 gilt § 32 Abs. 2 entsprechend. Die Durchsuchung

eines Soldaten darf nur von Personen gleichen Ge-
schlechts oder von einem Arzt, der nicht der Truppenarzt
des Soldaten sein soll, vorgenommen werden; dies gilt
nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz vor
einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die
Durchsicht privater Papiere des Soldaten steht nur dem
Disziplinarvorgesetzten zu.
   (4) Dem Soldaten, gegen den sich eine Maßnahme
nach Absatz 1 richtet, sind die Gründe für die Maßnahme
mündlich zu eröffnen, soweit der Ermittlungszweck nicht
gefährdet wird. Ihm ist die Anwesenheit bei ihrer Durch-
führung zu gestatten. Ist der Soldat nicht unverzüglich
erreichbar, ist ein Zeuge beizuziehen. Über die Durch-
suchung und ihr wesentliches Ergebnis sowie über die
Beschlagnahme ist unverzüglich eine Niederschrift anzu-
fertigen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung
ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben müssen, die
zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Dem
Soldaten ist auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.

  (5) Im Übrigen gelten § 94 Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 1,
§§ 97, 109 und 111k der Strafprozessordnung ent-
sprechend.
                           § 21
                 Vorläufige Festnahme
  (1) Jeder Disziplinarvorgesetzte kann Soldaten, die
seiner Disziplinarbefugnis unterstehen, wegen eines
Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn es die
Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet.
BGBl. 2001, Seite 2099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2099
  (2) Die gleiche Befugnis hat
1. jeder Angehörige des militärischen Ordnungsdienstes
   einschließlich der militärischen Wachen gegenüber
   jedem Soldaten, dessen Disziplinarvorgesetzte nicht
   auf der Stelle erreichbar sind;
2. a) jeder Vorgesetzte gegenüber jedem Soldaten, dem
      er Befehle erteilen kann,
   b) jeder Offizier und Unteroffizier gegenüber jedem
      Soldaten, der im Dienstgrad unter ihm steht,

wenn der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte oder
ein Angehöriger des militärischen Ordnungsdienstes ein-
schließlich der militärischen Wachen nicht auf der Stelle
erreichbar ist. In den Fällen des Buchstaben b wird der
festnehmende Offizier oder Unteroffizier durch die Erklä-
rung der Festnahme Vorgesetzter des Festgenommenen.
  (3) Angehörige einer militärischen Wache dürfen nur
von ihren Wachvorgesetzten festgenommen werden.
   (4) Der Festgenommene ist auf freien Fuß zu setzen,
sobald die Aufrechterhaltung der Disziplin die Festhaltung
nicht mehr erforderlich macht, spätestens jedoch am
Ende des Tages nach der vorläufigen Festnahme, wenn
nicht zuvor wegen Verdachts einer Straftat ein Haftbefehl
des Richters ergeht. An Bord von Schiffen außerhalb der
Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf
der Festgenommene nach seiner Anhörung durch den
Kommandanten und auf dessen Anordnung auch ohne
richterlichen Haftbefehl über die in Satz 1 bezeichnete
Frist hinaus festgehalten werden, wenn und solange er
eine unmittelbare Gefahr für Menschen oder Schiff
darstellt, die auf andere Weise nicht abgewendet werden
kann. Bei der Anhörung ist der Festgenommene auf
die Umstände hinzuweisen, welche die Annahme eines
Dienstvergehens und einer Gefahr für Menschen oder
Schiff rechtfertigen. Die Anhörung soll ihm Gelegenheit
geben, die Verdachtsgründe zu beseitigen und die
Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten
sprechen.

  (5) Der Grund der Festnahme und ihr genauer Zeitpunkt

sowie der Zeitpunkt der Freilassung sind schriftlich zu

vermerken. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die
vorläufige Festnahme unverzüglich der Dienststelle des

Festgenommenen zu melden.

                       Zweiter Abschnitt
               Die Disziplinarbefugnis der
      Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung

      1. E i n f a c h e D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e

                                § 22

      Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen

   (1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinar-
vorgesetzten verhängt werden können (einfache Diszi-
plinarmaßnahmen), sind:
1. Verweis,

2. strenger Verweis,

3. Disziplinarbuße,

4. Ausgangsbeschränkung,
5. Disziplinararrest.

      (2) Nebeneinander können verhängt werden:
    1. Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
    2. bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr
       als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Diszi-
       plinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.
    Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine
    Disziplinarmaßnahme zulässig.
      (3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Be-
    förderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht
    entgegen.

                               § 23
                   Verweis, strenger Verweis

      (1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimm-
    ten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten.
      (2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der
    Truppe bekannt gemacht wird.
       (3) Missbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorge-
    setzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger
    Verweis bezeichnet werden (Belehrungen, Warnungen,
    Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen), sind keine
    Disziplinarmaßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit
    einer Entscheidung verbunden werden, mit welcher der
    Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein
    Dienstvergehen feststellt, von der Verhängung einer
    Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gericht-
    lichen Disziplinarverfahrens aber absieht.

                               § 24
                        Disziplinarbuße

      (1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag
    der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschrei-
    ten. Bei einem Soldaten, dessen Wehrdienstverhältnis
    weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße
    den Betrag nicht übersteigen, der ihm für die Dauer des
    Wehrdienstverhältnisses zusteht.
      (2) Beim Bemessen der Disziplinarbuße sind auch die

    persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Sol-

    daten zu berücksichtigen.

                               § 25

                    Ausgangsbeschränkung
      (1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot,
    die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen.
    Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft
    werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen
    Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu emp-
n   fangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). Die Ver-
    schärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet
    werden.

       (2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens
    einen Tag und höchstens drei Wochen. Sie darf nur gegen
    Soldaten verhängt werden, die aufgrund dienstlicher
    Anordnung nach § 18 des Soldatengesetzes verpflichtet
    sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.

                               § 26

                        Disziplinararrest

       Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsent-
    ziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens
    drei Wochen.
BGBl. 2001, Seite 2100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2100
              2. D i s z i p l i n a r b e f u g n i s

                               § 27
                 Disziplinarvorgesetzte

  (1) Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen
und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden
Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinar-
befugnis), haben die Offiziere, denen sie nach diesem
Gesetz zusteht, und deren truppendienstliche Vorgesetzte
sowie die Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellun-
gen, denen sie durch den Bundesminister der Verteidi-
gung zur Erfüllung besonderer Aufgaben verliehen wird.
Oberster Disziplinarvorgesetzter ist der Bundesminister
der Verteidigung.
  (2) Die Disziplinarbefugnis ist an die Dienststellung
gebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie geht
von selbst auf den Stellvertreter im Kommando über. Hat
der Inhaber der Dienststelle oder der Stellvertreter im
Kommando keinen Offiziersrang, geht sie auf den
nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über.
  (3) Verstöße der Sanitätsoffiziere gegen ihre ärztlichen
Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitätsoffiziere
geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Verstoß
gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß gegen sonstige
Pflichten zusammentrifft.

                               § 28

             Stufen der Disziplinarbefugnis
  (1) Die Disziplinarbefugnis ist nach der Dienststellung
der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es können verhän-

gen

1. der Kompaniechef oder ein Offizier in entsprechender

   Dienststellung

   a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften
      Verweis, strengen Verweis, Disziplinarbuße und
      Ausgangsbeschränkung sowie Disziplinararrest bis

      zu sieben Tagen,

   b) gegen Offiziere
      Verweis;
2. der Bataillonskommandeur oder ein Offizier in ent-
   sprechender Dienststellung
   a) gegen Unteroffiziere und Mannschaften
      alle einfachen Disziplinarmaßnahmen,
   b) gegen Offiziere
      alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenom-
      men Disziplinararrest;

3. der Bundesminister der Verteidigung sowie die Offi-

   ziere vom Regiments- und Brigadekommandeur an

   aufwärts und die Offiziere in entsprechenden Dienst-

   stellungen

   alle einfachen Disziplinarmaßnahmen.
Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welche

Vorgesetzten im Sinne der Nummern 1 bis 3 sich in ent-
sprechenden Dienststellungen befinden.
  (2) Ein Disziplinarvorgesetzter hat die Disziplinarbefug-
nis der nächsthöheren Stufe, wenn der sonst zuständige
Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die mili-
tärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert.
Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen
Disziplinarvorgesetzten zu melden.

                             § 29
                    Zuständigkeit
         des nächsten Disziplinarvorgesetzten

  (1) Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, übt der
nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis
aus. Nächster Disziplinarvorgesetzter ist der unterste Vor-
gesetzte mit Disziplinarbefugnis, dem der Soldat unmittel-
bar unterstellt ist. Die Zuständigkeit für die disziplinare
Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt
§ 14 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.
  (2) Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unter-
stellungsverhältnis, wird der neue Disziplinarvorgesetzte
zuständig. Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder
zeitweiligem Ausscheiden von Truppenteilen aus ihrem
Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die
Dienststelle, die die Kommandierung ausspricht, etwas
anderes bestimmt.
  (3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung
kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche und
Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden.

                             § 30
                   Zuständigkeit
      des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten

  (1) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zu-
ständig, wenn die Tat von dem nächsten Disziplinar-
vorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil
1. dieser selbst an der Tat beteiligt ist,

2. die Tat im Fall des § 29 Abs. 3 von einem Dienstgrad-

   gleichen oder einem Dienstgradhöheren begangen ist,

3. die Tat von einer Vertrauensperson begangen worden

   ist, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 14
   Abs. 2 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vor-
   liegen,

4. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist

   und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschrei-
   ten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst
   zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
  (2) Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist weiter-
hin zur Ahndung der Tat zuständig, wenn der nächste
Disziplinarvorgesetzte meldet, dass
1. seine Disziplinarbefugnis nicht ausreicht (§ 28 Abs. 1
   Nr. 1 und 2),
2. er persönlich durch die Tat verletzt ist,

3. er sich für befangen hält.

  (3) Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den Fällen

des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 2 das Dienst-

vergehen dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu

melden.

                             § 31

       Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad
  (1) Die örtlichen Befehlshaber, die Führer von beson-
ders zusammengestellten Abteilungen und die Offiziere
in ähnlichen Dienststellungen haben im Rahmen ihrer
Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach ihrer sonstigen
Dienststellung keine höhere Disziplinarbefugnis zusteht, je
nach dem Dienstgrad folgende Disziplinarbefugnis:
BGBl. 2001, Seite 2101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2101
1. ein Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann oder Stabs-
   hauptmann oder ein Offizier in entsprechendem Dienst-
   grad die Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs,

2. ein Major, Oberstleutnant oder ein Offizier in ent-

   sprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis eines

   Bataillonskommandeurs,

3. ein Oberst oder ein Offizier in entsprechendem oder
   höherem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis der
   höchsten Stufe (§ 28 Abs. 1 Nr. 3).
Der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welchen
Offizieren nach dieser Vorschrift Disziplinarbefugnis zu-
steht.

  (2) Für die Disziplinarbefugnis des Stellvertreters im
Kommando ist der Dienstgrad des Stellvertreters maß-
gebend.

   (3) Die Disziplinarbefugnis dieser Vorgesetzten besteht
nur dann, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges
Einschreiten erfordert und der an sich zuständige Diszi-
plinarvorgesetzte hierzu nicht erreichbar ist. Solche Fälle
sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinar-
vorgesetzten mitzuteilen.
  (4) Der Chefarzt eines Bundeswehrkrankenhauses
kann die Disziplinarbefugnis ausüben, wenn die mili-
tärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert.
Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

    3. A u s ü b u n g d e r D i s z i p l i n a r b e f u g n i

                                § 32

       Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten

   (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvor-
gesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermitt-
lungen aufzuklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen
ist aktenkundig zu machen.
  (2) Der Disziplinarvorgesetzte kann die Aufklärung des
Sachverhalts einem Offizier übertragen. In Fällen von
geringerer Bedeutung kann der Disziplinarvorgesetzte
auch den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in
entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von
Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften
oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.
  (3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die
belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe

der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu

ermitteln.

  (4) Der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten,
sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks
möglich ist. Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu
eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt
werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es
ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht aus-

zusagen. Sagt er aus, muss er in dienstlichen Angelegen-

heiten die Wahrheit sagen. Ist die nach den Sätzen 2 und 3

vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig

erteilt worden, darf die Aussage des Soldaten nicht zu
seinem Nachteil verwertet werden.

   (5) Vor der Entscheidung ist der Soldat stets zu fragen,

ob er etwas zu seiner Entlastung vorbringen will. Hierüber
ist eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von
dem Soldaten unterschrieben sein soll.

                               § 33
         Prüfungspflicht des Disziplinarvorgesetzten

       (1) Hat der Soldat ein Dienstvergehen begangen,

    prüft der Disziplinarvorgesetzte, ob er es bei einer er-

    zieherischen Maßnahme bewenden lassen oder ob er eine

    Disziplinarmaßnahme verhängen will. Er prüft ferner, ob
    er das Dienstvergehen zur Verhängung einer Disziplinar-
    maßnahme weiterzumelden oder die Entscheidung der
    Einleitungsbehörde herbeizuführen hat.
       (2) Der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann disziplinar
    einschreiten, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblie-
    ben sind. Will der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinar-
    maßnahme verhängen, muss er die Schuld des Soldaten
    für erwiesen halten.

       (3) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, gibt der Diszi-
    plinarvorgesetzte die Sache unabhängig von der Prüfung
    nach Absatz 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde
    ab, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der mili-
    tärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der
    Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist. Er
    kann die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des
    auf die Abgabe eingeleiteten oder eines sonstigen wegen
    derselben Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen.
    Das gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder
    wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt
    werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten des
    Soldaten liegen.
                                § 34
s                  Bindung an tatsächliche
           Feststellungen anderer Entscheidungen

       (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräf-

    tigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf
    denen die Entscheidung beruht, sind für den Disziplinar-
    vorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen den-
    selben Sachverhalt zum Gegenstand hat.
      (2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entschei-
    dungen nach § 40 Abs. 4, § 42 Nr. 3 und 6 sowie nach
    § 45 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu
    beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stim-
    menmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppen-
    dienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, be-
    zweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum
    Ausdruck zu bringen.
                               § 35
         Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten

       (1) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte entscheidet

    allein verantwortlich; ihm kann nicht befohlen werden, ob

    und wie er ahnden soll.
       (2) Verhängt der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinar-
    maßnahme, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entschei-
    dung, abgesehen von den Fällen des § 45 und der
    Beschwerde, nur unter den Voraussetzungen des § 46
    Abs. 2 aufheben.

       (3) Hält der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstvergehen

    zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht

    für angebracht, darf kein höherer Vorgesetzter diese

    Entscheidung ändern. § 92 Abs. 3 und § 96 bleiben
    unberührt.

                                § 36

           Absehen von einer Disziplinarmaßnahme

      (1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen
    nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine
BGBl. 2001, Seite 2102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2102
Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht,
hat er seine Entscheidung dem Soldaten bekannt zu
geben, wenn er ihn zuvor gehört hat.

  (2) Der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann
erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder
Beweismittel bekannt werden.

                          § 37

         Verhängen der Disziplinarmaßnahme
  (1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ablauf
einer Nacht verhängt werden, nachdem der Soldat gemäß
§ 32 Abs. 5 abschließend gehört wurde. Von dem Tag
an, an dem ein Soldat zum Entlassungsort in Marsch
gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme sofort ver-
hängt werden.

  (2) Die Disziplinarmaßnahme wird durch die dienstliche
Bekanntgabe der Disziplinarverfügung an den Soldaten
verhängt. Sein Ehrgefühl ist zu schonen.

  (3) Die Disziplinarverfügung muss bei der Bekanntgabe
schriftlich festgelegt sein. Sie muss Zeit, Ort und Sach-
verhalt des Dienstvergehens sowie Art und Höhe der
Disziplinarmaßnahme, bei der verschärften Ausgangs-
beschränkung auch die Verschärfung enthalten. Eine
Abschrift der Disziplinarverfügung ist dem Soldaten
bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme auszuhän-
digen. Ist die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
worden, ist ihm dies bekannt zu geben.
  (4) Sind mehrere Disziplinarmaßnahmen nebenein-
ander zulässig (§ 22 Abs. 2), dürfen sie nur gleichzeitig
verhängt werden.
  (5) Der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihm ver-
hängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr aufheben,
ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 39, 49 Abs. 3 und
§ 56 Abs. 3 bleiben unberührt.

                          § 38
                  Richtlinien für
       das Bemessen der Disziplinarmaßnahme

  (1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine
Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit,
die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten
zu berücksichtigen.
  (2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnah-
men zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu
schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

  (3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden,

wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und

Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben
oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine
disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

                          § 39

              Anrechnung von Freiheits-

       entziehung auf die Disziplinarmaßnahme

   Auf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheitsentzie-
hung, die der Soldat aus Anlass seiner Tat durch vorläufi-
ge Festnahme oder Untersuchungshaft erlitten hat, nach
pflichtmäßigem Ermessen in der Weise angerechnet wer-
den, dass die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise
für vollstreckt erklärt wird.

                           § 40
                Mitwirkung des Richters

       bei der Verhängung von Disziplinararrest

   (1) Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nach-
dem der Richter des zuständigen, notfalls des nächst
erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat.
Der Richter stimmt dem beabsichtigten Disziplinararrest

zu, wenn er diese Disziplinarmaßnahme für zulässig
und angebracht hält. Die Entscheidung bedarf keiner
Begründung. Der Richter kann zugleich die sofortige Voll-
streckbarkeit anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung
der militärischen Ordnung geboten ist; diese Entschei-
dung ist zu begründen. Hat der Richter die sofortige
Vollstreckbarkeit angeordnet, gelten § 37 Abs. 1 Satz 1
und § 47 Abs. 1 nicht.

   (2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt dem Richter in sei-
nem Antrag auf Zustimmung die beabsichtigte Dauer des
Disziplinararrests mit. Will er zugleich Ausgangsbeschrän-
kung oder Disziplinarbuße verhängen, teilt er auch die
Dauer der Ausgangsbeschränkung oder den Betrag der
Disziplinarbuße mit. Einen Antrag auf sofortige Vollstreck-
barkeit hat er zu begründen. Der Soldat ist auch zu diesem
Antrag zu hören. Der Disziplinarvorgesetzte fügt dem
Antrag die nach § 32 entstandenen Vorgänge bei. Bei-
zufügen sind ferner ein Auszug über Anerkennungen,
Disziplinarmaßnahmen und Bestrafungen aus dem Diszi-
plinarbuch oder den Personalunterlagen und, soweit
erforderlich, eine Darstellung des Sachverhalts.
  (3) Lehnt der Richter es ab, dem Disziplinararrest zu-
zustimmen oder stimmt er nur einem kürzeren Disziplinar-
arrest zu, hat er diese Entscheidung zu begründen. Ist
er der Auffassung, dass eine gerichtliche Disziplinar-
maßnahme angebracht ist, übersendet er die Akten der
Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.
  (4) Der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen des
Absatzes 3 Satz 1 binnen einer Woche nach Bekanntgabe
der richterlichen Entscheidung das Truppendienstgericht
anrufen. Hält das Truppendienstgericht den beabsichtig-
ten oder einen kürzeren Disziplinararrest für zulässig und
angebracht, verhängt es diesen selbst. Diese Entschei-
dung ist endgültig. Der Soldat ist vor der Entscheidung zu
hören; die Anhörung kann außerhalb der Verhandlung
auch durch den Vorsitzenden stattfinden. Dem Soldaten
darf nur die Begründung für den verhängten Disziplinar-
arrest mitgeteilt werden. Hält das Truppendienstgericht
Disziplinararrest für nicht angebracht, entscheidet der
Disziplinarvorgesetzte, ob er eine andere Disziplinar-
maßnahme gegen den Soldaten verhängen will. Hält
das Truppendienstgericht eine gerichtliche Disziplinar-

maßnahme für geboten, übersendet es die Akten der

Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.

  (5) An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsge-
wässer der Bundesrepublik Deutschland darf Disziplinar-
arrest verhängt werden, bevor der Richter zugestimmt hat,
wenn der Richter nicht erreichbar ist und die militärische
Disziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden

kann. § 42 Nr. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 gelten nicht. Hat

das Schiff einen Hafen der Bundesrepublik Deutschland
erreicht, sind die Vorgänge unverzüglich dem Richter vor-
zulegen. Stimmt er der verhängten Disziplinarmaßnahme
nicht zu, hebt er sie zugleich auf. Die Absätze 1 bis 4
gelten sinngemäß. § 46 Abs. 4 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Frist nach § 17 Abs. 2 mit der Auf-
hebung der Disziplinarmaßnahme beginnt.
BGBl. 2001, Seite 2103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2103
  (6) Der Richter und das Truppendienstgericht können
dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen von grund-
sätzlicher Bedeutung vorlegen. § 18 Abs. 4 der Wehr-
beschwerdeordnung gilt entsprechend. Von der Vorlage
bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
läuft die Frist nach § 17 Abs. 2 nicht.

                           § 41

               Disziplinarvorgesetzter
        und gerichtliches Disziplinarverfahren
  Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfah-
rens geboten, führt der zuständige Disziplinarvorgesetzte
die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.

   4. B e s c h w e r d e g e g e n M a ß n a h m e n u n d
Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten

                           § 42

      Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung

  Auf Beschwerden der Soldaten und der früheren Solda-
ten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige
Maßnahmen und Entscheidungen des Disziplinarvor-
gesetzten nach diesem Gesetz finden die Vorschriften
der Wehrbeschwerdeordnung mit folgender Maßgabe
Anwendung:
 1. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Diszi-
    plinarmaßnahme, wenn der Soldat sie vor Beginn der
    Vollstreckung eingelegt hat. Dieser Zeitpunkt ist dem
    Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Ver-
    hängung der Disziplinarmaßnahme. Die Vollstreckung
    wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Diszi-
    plinararrest, sofern der Richter die sofortige Voll-
    streckbarkeit nach § 40 Abs. 1 angeordnet hat, und
    bei weiteren Beschwerden. Im Übrigen hat die Be-
    schwerde keine aufschiebende Wirkung.
 2. Über die Beschwerde entscheidet der nächste Diszi-

    plinarvorgesetzte des verhängenden Disziplinar-
    vorgesetzten. In den Fällen des § 27 Abs. 3 gilt dies
    sinngemäß.
 3. Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerken-
    nung, gegen Maßnahmen nach § 20 und gegen Diszi-
    plinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppen-
    dienstgericht zulässig. Über die Beschwerde gegen
    eine Maßnahme oder Entscheidung des Bundes-
    ministers der Verteidigung oder der in § 22 der
    Wehrbeschwerdeordnung genannten Disziplinarvor-
    gesetzten entscheidet das Bundesverwaltungs-
    gericht. Die angefochtene Entscheidung unterliegt
    der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem
    Umfang; das Gericht trifft zugleich die in der Sache
    erforderliche Entscheidung. § 40 Abs. 4 Satz 7 gilt
    entsprechend.
 4. Die Entscheidung über die Beschwerde darf die
    Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen.

 5. Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer

    Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist
    gleichzeitig nach § 54 über die Anrechnung der
    Vollstreckung und über den Ausgleich für eine zu
    Unrecht vollstreckte Disziplinarmaßnahme zu ent-
    scheiden.

 6. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Trup-
    pendienstgericht. Hat der Bundesminister der Vertei-
    digung oder einer der in § 22 der Wehrbeschwerde-
    ordnung genannten Disziplinarvorgesetzten über die
    Beschwerde entschieden, ist für die weitere Be-
    schwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
    Nummer 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzu-
    wenden.

 7. Hebt das Wehrdienstgericht die Disziplinarmaß-
    nahme auf, weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder
    nicht erwiesen ist oder weil es ein Dienstvergehen
    zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber
    nicht für angebracht hält, kann der Disziplinarvor-
    gesetzte den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn
    erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel be-
    kannt werden.

 8. Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ohne
    dass eine andere Disziplinarmaßnahme an ihre Stelle
    tritt, ist die Aufhebung in derselben Weise bekannt zu
    machen, in der die Verhängung bekannt gemacht

    worden ist.

 9. Wird über die Beschwerden eines Soldaten gegen
    mehrere Disziplinarmaßnahmen gleichzeitig entschie-
    den, so sind die Pflichtverletzungen, die jeder Diszi-
    plinarmaßnahme zu Grunde liegen, abweichend von
    § 18 Abs. 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden.
10. Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann herab-
    gesetzt oder statt ihrer eine andere, mildere Diszi-
    plinarmaßnahme verhängt werden, wenn der Soldat
    zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwer-
    de bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden
    ist.
11. Missbilligende Äußerungen, die mit der Feststellung
    eines Dienstvergehens verbunden werden (§ 23
    Abs. 3 Satz 2), können nur zusammen mit dieser
    Feststellung angefochten werden.

             5. N o c h m a l i g e P r ü f u n g

                            § 43
     Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei
    nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren
   (1) Ist eine einfache Disziplinarmaßnahme unanfecht-
bar verhängt worden und wird wegen desselben Sachver-
halts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde
eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann
ein Sachverhalt nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2
Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auf-
lagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt
werden, so ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag des
Soldaten oder des früheren Soldaten aufzuheben, wenn
ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens
oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Abs. 1 verstoßen
würde. Die Aufhebung eines Disziplinararrests unter-
bleibt, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche
disziplinare Ahndung zum Zeitpunkt seiner Verhängung

vorgelegen haben.

   (2) Disziplinararrest ist aufzuheben, soweit er zu-
sammen mit einer wegen desselben Sachverhalts nach-
träglich verhängten Freiheitsentziehung drei Wochen
übersteigt.
BGBl. 2001, Seite 2104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2104
  (3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die
Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeld-
verfahren ausdrücklich angerechnet worden ist.

                           § 44
           Aufhebung oder Änderung einer
     Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen

  (1) Jeder Disziplinarvorgesetzte muss beantragen, die
Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn er der Auf-
fassung ist, dass gegen einen seiner Untergebenen eine
Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, obwohl er
unschuldig oder nicht nachweisbar schuldig war; er kann
dies beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass eine
Disziplinarmaßnahme nicht angebracht oder nach § 16
Abs. 1 nicht zulässig war. Das Gleiche gilt für einen Antrag
auf Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme, wenn bei
mehreren Pflichtverletzungen, die als ein Dienstvergehen
geahndet worden sind, bei einer die Voraussetzungen des
Satzes 1 vorliegen.

   (2) Der Disziplinarvorgesetzte, der die Disziplinarmaß-
nahme verhängt hat, oder bei einem Wechsel sein Nach-
folger, ist zur Stellung eines Antrags nach Absatz 1 Satz 1
Halbsatz 2 verpflichtet. Dieser Vorgesetzte kann auch
beantragen, eine von ihm verhängte Disziplinarmaßnahme
herabzusetzen, wenn sie ihm nachträglich zu hart er-
scheint.

  (3) Der Soldat oder der frühere Soldat kann die Auf-
hebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaß-
nahme beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweis-
mittel beigebracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinar-
maßnahme führen können. Als neue Tatsachen gelten
auch die tatsächlichen Feststellungen eines wegen des-
selben Sachverhalts ergangenen rechtskräftigen Urteils
im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, soweit sie von
denen der Disziplinarverfügung abweichen.

                           § 45
            Verfahren bei Aufhebung oder

         Änderung einer Disziplinarmaßnahme
  (1) Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung
einer Disziplinarmaßnahme entscheidet das Wehrdienst-

gericht endgültig durch Beschluss.
  (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die
Beschwerde sinngemäß. § 20 der Wehrbeschwerde-
ordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge
eines Disziplinarvorgesetzten nach § 44 Abs. 1 oder 2
handelt.

  (3) Von der Entscheidung über den Antrag sind die-
jenigen Richter ausgeschlossen, die bei der Verhängung
der Disziplinarmaßnahme nach § 40 Abs. 4 oder in einem
Beschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme
mitgewirkt haben.

                           § 46

                     Dienstaufsicht

  (1) Die höheren Disziplinarvorgesetzten überwachen
die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetzten in der
Ausübung der Disziplinarbefugnis.
  (2) Disziplinarmaßnahmen, die von Disziplinarvorge-
setzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn

1. sie von einem unzuständigen Disziplinarvorgesetzten
   verhängt worden sind,
2. sie nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen
   sind,
3. gegen den Soldaten wegen des Dienstvergehens
   bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist
   (§ 18 Abs. 1),

4. der Disziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis
   überschritten hat (§ 28),
5. der Disziplinarvorgesetzte dem Soldaten seine Ent-
   scheidung bekannt gegeben hatte, dass er gegen ihn
   wegen eines Dienstvergehens keine Disziplinarmaß-
   nahme verhängen will, und keine erheblichen neuen
   Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt
   geworden sind (§ 36),
6. das Dienstvergehen wegen Zeitablaufs nicht mehr
   geahndet werden durfte (§ 17 Abs. 2),

7. der Soldat nicht zuvor gehört worden ist (§ 32 Abs. 5
   Satz 1),

8. die Disziplinarverfügung bei der Bekanntgabe nicht
   schriftlich festgelegt war oder nicht den vorgeschrie-
   benen Inhalt hatte (§ 37 Abs. 3 Satz 1 und 2),
9. der Disziplinararrest ohne Zustimmung des Richters
   verhängt worden ist (§ 40 Abs. 1).

   (3) Für das Aufheben der Disziplinarmaßnahmen sind
die höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig. § 42 Nr. 8
findet Anwendung.

  (4) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft, ob
anstelle einer aufgehobenen Disziplinarmaßnahme eine
neue Disziplinarmaßnahme zulässig und angebracht ist.
§ 42 Nr. 5 gilt entsprechend.
  (5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhebungs-
gründe, die ihnen bekannt werden, der für das Aufheben
zuständigen Stelle zu melden.

                  6. V o l l s t r e c k u n g

                             § 47

     Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen

  (1) Eine Disziplinarmaßnahme, die ein Disziplinarvorge-
setzter verhängt hat, ist erst dann zu vollstrecken, wenn
der Soldat an dem auf die Verhängung folgenden Tag
ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Beschwerde hatte
und davon keinen Gebrauch gemacht hat. Vorher kann
der Soldat auf Beschwerde nicht verzichten.

   (2) Disziplinarmaßnahmen, die durch Entscheidung
eines Wehrdienstgerichts verhängt sind, werden mit der
Rechtskraft der Entscheidung (§ 125) wirksam und voll-
streckbar.

                             § 48

             Vollstreckender Vorgesetzter

   (1) Einfache Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der
nächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die Disziplinarmaß-
nahme von einer anderen Stelle verhängt, ersucht diese
den nächsten Disziplinarvorgesetzten um die Voll-
streckung. Andere Dienststellen sollen um die Voll-
streckung nur dann ersucht werden, wenn der Soldat
BGBl. 2001, Seite 2105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2105
sich nicht innerhalb des Befehlsbereichs des nächsten
Disziplinarvorgesetzten befindet und die Vollstreckung
keinen Aufschub duldet.
  (2) Der nächste Disziplinarvorgesetzte oder andere
Dienststellen (Absatz 1) haben auch einfache Disziplinar-
maßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren
verhängt sind, auf Ersuchen des Wehrdisziplinaranwalts
zu vollstrecken.

                          § 49

               Aussetzung, Aufschub
        und Unterbrechung der Vollstreckung

  (1) Beim Verhängen einer einfachen Disziplinarmaß-
nahme kann die Vollstreckung fünf Monate ausgesetzt
werden, um dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu
bewähren. Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung
soll nur einmal und nur dann gewährt werden, wenn gegen
den Soldaten bisher keine oder nur geringfügige Strafen
oder Disziplinarmaßnahmen verhängt worden waren und
von der Aussetzung ein günstiger erzieherischer Erfolg zu
erwarten ist. Die Aussetzung der Vollstreckung kann mit
einer erzieherischen Maßnahme verbunden werden.
   (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Diszi-
plinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Wird gegen
den Soldaten bis zum Ablauf der Bewährungsfrist wegen
einer während der Bewährungsfrist begangenen Tat keine
Strafe oder Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt,
ist die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme erlassen.
Anderenfalls ist die Disziplinarmaßnahme zu vollstrecken.
  (3) Im Übrigen darf die Vollstreckung nur aus dringen-
den Gründen aufgeschoben oder unterbrochen werden.

                          § 50
                   Vollstreckung
          von Verweis und strengem Verweis

  (1) Der Verweis ist mit dem Verhängen vollstreckt.
  (2) Der strenge Verweis wird vollstreckt durch Bekannt-
machung vor den Soldaten der Einheit oder des Truppen-
teils vom Dienstgrad des Soldaten an aufwärts. Die
Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen
den Soldaten ein strenger Verweis verhängt worden ist.

                          § 51

         Vollstreckung von Disziplinarbußen

  (1) Die Disziplinarbuße kann von den Dienstbezügen
oder dem Wehrsold oder, wenn das Dienstverhältnis
endet, von dem Entlassungsgeld oder dem Ruhegehalt
abgezogen werden. Die Vollstreckung beginnt mit dem für
den Abzug oder die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt.

  (2) Der vollstreckende Vorgesetzte kann Teilzahlungen
bewilligen.

  (3) Disziplinarbußen, die nicht fristgemäß entrichtet
sind, werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
   (4) Bei dem Abzug und der Beitreibung einer Diszi-
plinarbuße unterliegen die Dienstbezüge, der Wehrsold,
das Entlassungsgeld und das Ruhegehalt nicht den
Beschränkungen, die für die Pfändung gelten. Dem Sol-
daten oder dem früheren Soldaten sind jedoch die Mittel

zu belassen, die zum Unterhalt für ihn und seine Familie
sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Unterhalts-
pflichten notwendig sind.

                           § 52
      Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung

   (1) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinander fol-
genden Tagen zu vollstrecken. Dieser Zeitraum ist zu
befehlen. Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung
sind Art und Dauer der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3
angeordneten Verschärfungen zusätzlich zu befehlen.

  (2) Die Ausgangsbeschränkung ist vom Beginn des
ersten Tages bis zum Ablauf des letzten Tages des be-
fohlenen Zeitraumes zu vollstrecken.
  (3) Dem Soldaten kann zur Überwachung befohlen
werden, sich in angemessenen Zeitabständen bei Vor-
gesetzten zu melden.

  (4) Der Soldat kann aus dringenden Gründen an einem
Tag oder an mehreren Tagen für bestimmte Zeit von den
befohlenen Beschränkungen befreit werden. Die Zeit der
Befreiung ist auf die Vollstreckung anzurechnen.

                           § 53
                    Vollstreckung
           und Vollzug von Disziplinararrest

  (1) Die Vollstreckung des Disziplinararrests beginnt mit
der Freiheitsentziehung.
   (2) Der Soldat soll während des Vollzugs in seiner Aus-
bildung gefördert werden. In der Regel soll er am Dienst
teilnehmen; die Teilnahme kann auf bestimmte Arten des
Dienstes oder auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden.
Ist die Teilnahme am Dienst wegen der Persönlichkeit des
Soldaten, der Art des Dienstes, der Kürze des Disziplinar-
arrests oder aus anderen Gründen nicht tunlich, soll der
Soldat nach Möglichkeit in anderer Weise beschäftigt
werden, die seine Ausbildung fördert. Soweit der Soldat
nicht am Dienst teilnimmt oder in anderer Weise be-
schäftigt ist, kann er innerhalb dienstlicher Unterkünfte
und Anlagen zu Arbeiten herangezogen werden, die dem
Erziehungszweck und seinen Fähigkeiten angemessen
sind.
   (3) Die Anordnungen nach Absatz 2 trifft der Vollzugs-
leiter.
  (4) Das Bundesministerium der Verteidigung wird

ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über
den Vollzug des Disziplinararrests zu erlassen, die sich auf
die Berechnung der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art
der Unterbringung, die Behandlung, die Beschäftigung,
die Gewährung und den Entzug von Vergünstigungen, den
Verkehr mit der Außenwelt und die Ordnung und Sicher-
heit im Vollzug beziehen.

                           § 54

         Ausgleich bei nachträglicher Auf-
  hebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme
   (1) Wird ein Disziplinararrest nachträglich ganz oder
teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder der frühere
Soldat einen Ausgleich. Der Ausgleich beträgt für jeden
angefangenen Tag, der zu Unrecht vollzogen worden ist,
einen Tag Urlaub oder, soweit Urlaub wegen des Endes
BGBl. 2001, Seite 2106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2106
des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden
kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung
nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I
S. 157) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
  (2) Wird eine Ausgangsbeschränkung nachträglich
ganz oder teilweise aufgehoben, erhält der Soldat oder
der frühere Soldat als Ausgleich für jeden dienstfreien Tag
während des Vollzugs, im Übrigen für je zwei Tage, die
vollzogen worden sind, einen Tag Urlaub und, soweit
Urlaub wegen des Endes des Wehrdienstverhältnisses
nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung
in Geld, die der Entschädigung des Absatzes 1 Satz 2
entspricht.
  (3) Wird anstelle eines Disziplinararrests oder einer
Ausgangsbeschränkung eine Disziplinarbuße verhängt,
so ist sie insoweit für vollstreckt zu erklären, als dem
Soldaten ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zusteht.
   (4) Wird eine Disziplinarbuße nachträglich aufgehoben,
ist sie zu erstatten; wird sie herabgesetzt, ist der Unter-
schiedsbetrag zu erstatten.
   (5) Im Fall der Aufhebung eines strengen Verweises
gilt § 42 Nr. 8 entsprechend.
  (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen des
§ 22 Abs. 2.

  (7) Das Wehrdienstgericht, das die Disziplinarmaß-
nahme ganz oder teilweise aufgehoben hat, entscheidet
über den Ausgleich endgültig durch Beschluss. Im
Übrigen entscheidet über den Ausgleich der Disziplinar-

vorgesetzte, der die Disziplinarmaßnahme ganz oder
teilweise aufgehoben hat; § 42 gilt entsprechend.

                           § 55
          Behelfsvollzug bei Disziplinararrest

  (1) Bei Disziplinararrest ist der Behelfsvollzug zulässig,
wenn infolge der Art der Verwendung der Truppe oder
aus anderen Gründen kein Disziplinararrestraum zur
Verfügung steht und die Vollstreckung aus dienstlichen
Gründen nicht aufgeschoben werden kann.
   (2) Der Behelfsvollzug ist in den ordentlichen Vollzug
zu überführen, wenn die besonderen Gründe hierfür fort-
fallen.
   (3) Als Behelfsvollzug wird dem Soldaten während
seiner dienstfreien Zeit der Aufenthalt auf der Wache oder
an Bord in einem geeigneten Raum angewiesen. Der voll-
streckende Vorgesetzte bestimmt, inwieweit der Soldat
auch in dieser Zeit zu Dienstleistungen heranzuziehen ist.

                           § 56

                  Vollstreckung von

        Disziplinarbußen und Disziplinararrest

     im Zusammenhang mit dem Entlassungstag

  (1) Eine Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlas-
sungstag vollstreckt werden.
   (2) Soweit Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Ent-
lassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten
§ 42 Nr. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 nicht, sofern der Richter
die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. Diese Ent-
scheidung ist zu begründen. Der Entlassungstag ver-
schiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Diszi-
plinararrests.

   (3) Der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Voll-
streckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für die
Disziplin zu besorgen ist.

                                 § 57
               Verjährung der Vollstreckung

   Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von
sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist
beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme
unanfechtbar geworden ist. Die Frist ist gewahrt, wenn vor
ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.

                        Dritter Abschnitt
          Das gerichtliche Disziplinarverfahren

   1. G e r i c h t l i c h e D i s z i p l i n a r m a ß n a h m e n

                                 § 58
    Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen
  (1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufs-
soldaten und Soldaten auf Zeit sind:
1. Kürzung der Dienstbezüge,

2. Beförderungsverbot,

3. Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4. Dienstgradherabsetzung und

5. Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

  (2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten
im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als
Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 2), sind:
1. Kürzung des Ruhegehalts,
2. Dienstgradherabsetzung und

3. Aberkennung des Ruhegehalts.
Sind die in Satz 1 bezeichneten früheren Soldaten gleich-
zeitig Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige
frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen heran-
gezogen werden können, dürfen nur die dort genannten
gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.
   (3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Angehö-
rige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere
Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen
werden können, sind:
1. Dienstgradherabsetzung und

2. Aberkennung des Dienstgrades.
  (4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen Kürzung
der Dienstbezüge und Beförderungsverbot auch dann

zusammen verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass

ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den

weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben
wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder an-
stelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des
Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes)
erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienst-
vergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme
verhängt werden.
  (5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23
Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als
Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand
BGBl. 2001, Seite 2107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2107
sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhe-
stand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur
Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhe-
gehalts verhängt werden.
   (6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Diszi-
plinarmaßnahmen verhängen.
   (7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Diszi-
plinarverfahren.

                           § 59
              Kürzung der Dienstbezüge

   Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruch-
teilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge
um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel

für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Hat der Soldat aus einem früheren öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben,
bleibt bei dessen Regelung die Kürzung der Dienstbezüge
unberücksichtigt.

                           § 60
                  Beförderungsverbot

   (1) Während des Beförderungsverbots darf dem Sol-

daten kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Er darf

während der Dauer des Beförderungsverbots auch nicht

in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe ein-

gewiesen werden.

  (2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt min-
destens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie ist nach
vollen Monaten zu bemessen.

                           § 61

       Herabsetzung in der Besoldungsgruppe

  Bei einem Soldaten, dessen Dienstgrad in zwei Be-
soldungsgruppen aufgeführt ist, ist die Herabsetzung in
die niedrigere Besoldungsgruppe seines Dienstgrades
zulässig. Durch die Herabsetzung in der Besoldungs-
gruppe verliert der Soldat alle Rechte aus seiner bis-
herigen Besoldungsgruppe. Der Anspruch auf Dienst-
bezüge und Dienstzeitversorgung richtet sich nach der
Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt. § 62 Abs. 3 gilt
entsprechend.
                           § 62

               Dienstgradherabsetzung
  (1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder meh-
rere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten
Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Be-
schränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinar-

maßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden
dürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie
bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizier-
dienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis
zum Feldwebel zulässig. Im Übrigen ist sie unbeschränkt
zulässig.
   (2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Sol-
dat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt

in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungs-
gruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück,
die das Wehrdienstgericht bestimmt. Die Ansprüche auf
Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach

dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er
zurücktritt.
  (3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechts-
kraft des Urteils wieder befördert werden. § 60 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann
das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.
  (4) Wird ein früherer Offizier auf Zeit, der anstelle der
Berufsförderung die erhöhte Übergangsbeihilfe gewählt
hat, nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zur
Dienstgradherabsetzung in einen Unteroffizier- oder
Mannschaftsdienstgrad verurteilt, entsteht kein Anspruch
auf Berufsförderung.

                           § 63

         Entfernung aus dem Dienstverhältnis

  (1) Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird
das Dienstverhältnis beendet. Die Entfernung aus dem
Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs
auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitver-
sorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich
daraus ergebenden Befugnisse. Die Verpflichtung, auf-
grund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, wird durch
die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht berührt.

   (2) Der aus dem Dienstverhältnis entfernte Soldat erhält

für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag

in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihm

bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu-

stehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 126
Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Würden dem Soldaten Ver-
sorgungsbezüge nur für eine bestimmte Zeit zustehen,
darf der Unterhaltsbeitrag höchstens für diese Zeit be-
willigt werden. Bei einem Soldaten auf Zeit dienen als
Bemessungsgrundlage die Übergangsgebührnisse oder
der Unterhaltsbeitrag nach dem Soldatenversorgungs-

gesetz.
  (3) Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in dem
Urteil ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit
der Verurteilte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren
Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in dem Urteil
über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert
werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte
notwendig ist; der Verurteilte hat die Voraussetzungen der
unbilligen Härte glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des
Unterhaltsbeitrags gilt § 109.
  (4) In minder schweren Fällen kann das Gericht den
Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch den
Dienstgrad herabsetzen, ohne an die in § 62 Abs. 1 Satz 1
bis 3 bezeichneten Beschränkungen gebunden zu sein.

                           § 64

               Kürzung des Ruhegehalts

   Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruch-
teilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts.
Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 59 entsprechend.
Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.

                           § 65

            Aberkennung des Ruhegehalts

  (1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der
Verlust der Rechte als Soldat im Ruhestand ein. Sie setzt
voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis
BGBl. 2001, Seite 2108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2108
gerechtfertigt wäre, falls sich der Soldat im Ruhestand
noch im Dienst befände. Die Aberkennung des Ruhe-

gehalts bewirkt auch den Verlust eines noch nicht gezahl-
ten Ausgleichs und des Anspruchs auf Hinterbliebenen-
versorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der

sich daraus ergebenden Befugnisse. § 63 Abs. 4 gilt

entsprechend.

  (2) Der Soldat, dessen Ruhegehalt aberkannt wird,
erhält bis zur Gewährung einer Rente aufgrund der durch-
geführten Nachversicherung, längstens jedoch für die

Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in

Höhe von 70 vom Hundert des Ruhegehalts, das ihm bei

Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht;

eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 126 Abs. 4

bleibt unberücksichtigt. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.

                              § 66
            Aberkennung des Dienstgrades

  Die Aberkennung des Dienstgrades bewirkt den Verlust
des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Be-
fugnisse. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem
Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich der An-
gehörige der Reserve oder der nicht wehrpflichtige frühere
Soldat, der noch zu Dienstleistungen herangezogen wer-
den kann, noch im Dienst befände. § 63 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.

                              § 67

       Disziplinarmaßnahmen gegen frühere
   Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten

  (1) Bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhe-
stand gelten (§ 1 Abs. 2), besteht die Kürzung des
Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der
Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge oder des
Unterhaltsbeitrags. Neben oder anstelle der Kürzung der
Übergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbezüge kann
auf Kürzung der Übergangsbeihilfe erkannt werden.
  (2) Für die Kürzung der Übergangsgebührnisse, der
Ausgleichsbezüge oder des Unterhaltsbeitrags gilt § 59

entsprechend. Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte

gekürzt werden.

   (3) Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen die
Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulassungs-

schein, sofern der frühere Soldat noch nicht in den öffent-

lichen Dienst eingestellt worden ist. Im Übrigen bleibt ein

Anspruch auf Berufsförderung unberührt.

   (4) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der
frühere Soldat den Anspruch auf eine noch nicht gezahlte
Übergangsbeihilfe sowie Ansprüche auf Übergangs-
gebührnisse, Ausgleichsbezüge, Unterhaltsbeitrag und
Berufsförderung. Er verliert ferner seinen Dienstgrad und

die sich daraus ergebenden Befugnisse. § 63 Abs. 4 gilt

entsprechend.

              2. W e h r d i e n s t g e r i c h t e
                              § 68

         Bestimmung der Wehrdienstgerichte
   Dienstgerichte für gerichtliche Disziplinarverfahren
gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von

Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienst-
gerichte (§§ 69 bis 79) und das Bundesverwaltungsgericht
(§ 80).

                a) Truppendienstgerichte

                           § 69

                       Errichtung

   (1) Das Bundesministerium der Verteidigung errichtet

durch Rechtsverordnung die Truppendienstgerichte und

bestimmt deren Sitz und Dienstbereich nach den sach-
lichen Bedürfnissen der Rechtspflege in der Bundeswehr
und in Anlehnung an ihre Gliederung.

   (2) Bei den Truppendienstgerichten werden Kammern

gebildet (Truppendienstkammern). Das Bundesministe-

rium der Verteidigung kann durch Rechtsverordnung

Truppendienstkammern bilden, die ihren Sitz außerhalb

des Sitzes des Truppendienstgerichts haben, wenn dies

den sachlichen Bedürfnissen der Rechtspflege in der Bun-
deswehr entspricht und wegen der räumlichen Entfernung
der Truppenteile oder Dienststellen zum Sitz des Gerichts
zweckmäßig ist; es kann dabei auch den Dienstbereich
der auswärtigen Truppendienstkammern bestimmen.

  (3) Wird infolge einer Veränderung in der Gliederung
der Bundeswehr oder im Interesse einer geordneten
Rechtspflege die Gerichtsorganisation geändert, kann
das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechts-
verordnung bestimmen, dass schwebende Verfahren
auf ein anderes Truppendienstgericht oder eine andere
Truppendienstkammer übergehen, wenn dies zur sach-
dienlichen Förderung der Verfahren zweckmäßig ist.

  (4) Die Truppendienstgerichte gehören zum Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

  (5) Bei jedem Truppendienstgericht wird eine Haupt-
geschäftsstelle, bei jeder Truppendienstkammer eine
Geschäftsstelle eingerichtet. Die Hauptgeschäftsstelle
des Truppendienstgerichts nimmt zugleich die Aufgaben
der Geschäftsstelle einer Truppendienstkammer am Sitz
des Gerichts wahr.

                           § 70
                     Zuständigkeit

  (1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den

Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder

die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtli-
chen Disziplinarverfahrens gehört.

   (2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht

zuständig, dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem

sich die zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der

frühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unter-
liegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat
keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist
das für den Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung
zuständige Truppendienstgericht zuständig.

   (3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder

streitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienst-

vergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichts-
stände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts
oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde
oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch
Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.

                           § 71

                  Zusammensetzung

  (1) Das Truppendienstgericht besteht aus dem Präsi-
denten und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
BGBl. 2001, Seite 2109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2109
   (2) Bei dem Truppendienstgericht wirken ehrenamt-
liche Richter mit.
  (3) Bei dem Truppendienstgericht können Richter kraft
Auftrags verwendet werden. Sie dürfen bei der großen
Besetzung (§ 76) nicht den Vorsitz führen.

  (4) Dem Richter eines Truppendienstgerichts kann ein
weiteres Richteramt bei einem anderen Truppendienst-

gericht übertragen werden.

                           § 72
                  Präsidialverfassung

  (1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Präsidium

gebildet.

  (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten als
Vorsitzenden und aus vier gewählten Richtern.

  (3) Der Präsident übernimmt am Sitz des Truppen-
dienstgerichts den Vorsitz einer Kammer.
  (4) Die vom Präsidium getroffenen Anordnungen kön-
nen im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden,
wenn dies infolge einer Veränderung in der Gliederung der
Bundeswehr erforderlich wird.

  (5) Die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichts-
verfassungsgesetzes gelten entsprechend, soweit sich
aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

                           § 73
                     Dienstaufsicht

  Der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Richter,

Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

                           § 74

                 Ehrenamtliche Richter

  (1) Die ehrenamtlichen Richter werden für ein Kalender-
jahr berufen.
   (2) Die Kommandeure der Truppenteile und die Leiter
der Dienststellen, für die das Truppendienstgericht zu-
ständig ist, benennen dem Truppendienstgericht mög-
lichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamt-
lichen Richter. Sie benennen außerdem möglichst die
dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Rich-
ter aus der Laufbahn des Sanitätsdienstes, die Ärzte
oder Zahnärzte sind. Außerdem benennen die Kreiswehr-

ersatzämter die erforderliche Anzahl von Angehörigen der
Reserve. Die ehrenamtlichen Richter sind getrennt nach
Dienstgradgruppen zu benennen. Soldaten oder frühere
Soldaten, die im laufenden oder vorhergegangenen
Kalenderjahr in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsent-
ziehung oder in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren
zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme rechtskräftig
verurteilt worden sind oder gegen die im laufenden oder
vorhergegangenen Kalenderjahr unanfechtbar Disziplinar-
arrest verhängt worden ist, sind nicht zu benennen. Nicht
zu benennen sind ferner Soldaten oder frühere Soldaten,
über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstver-
weigerer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
   (3) Zwei vom Präsidenten bestimmte Richter teilen
die Benannten, die das Bundesverwaltungsgericht nicht
ausgelost hat (§ 80), auf die Truppendienstkammern auf.
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer lost in öffent-
licher Sitzung die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen

Richtern der einzelnen Dienstgradgruppen sowie der
Laufbahn des Sanitätsdienstes nach einzelnen Dienst-
gradgruppen aus und trägt sie getrennt in der Reihenfolge
der Auslosung in die Liste der ehrenamtlichen Richter der
Truppendienstkammer ein. Über die Auslosung wird vom
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift
aufgenommen.

   (4) Soldaten oder frühere Soldaten, die entgegen

Absatz 2 Satz 5 oder 6 benannt worden sind oder bei
denen zwischen ihrer Benennung und Auslosung einer der
in Absatz 2 Satz 5 oder 6 bezeichneten Hinderungsgründe
eingetreten ist, sind bei der Auslosung nicht zu be-
rücksichtigen oder vom Vorsitzenden der Truppendienst-

kammer von der Liste der ehrenamtlichen Richter zu

streichen. Die Nichtberücksichtigung oder Streichung ist
unanfechtbar.

   (5) Nach der Reihenfolge der Liste der ehrenamtlichen
Richter werden die ehrenamtlichen Richter zu den einzel-
nen Sitzungen herangezogen. Von der Reihenfolge darf
nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung
des Vorsitzenden der Truppendienstkammer abgewichen
werden; militärischer Dienst bildet nur dann einen zwin-
genden Grund, wenn die Ausübung gerade durch den in
Frage kommenden ehrenamtlichen Richter besonders
wichtig ist. Der Grund für die Abweichung und die Zu-
stimmung des Vorsitzenden sind aktenkundig zu machen.
Wird von der Liste der ehrenamtlichen Richter ab-
gewichen, ist der übergangene ehrenamtliche Richter zu
der nächsten Sitzung heranzuziehen.
  (6) Wird die Berufung neuer ehrenamtlicher Richter
erforderlich, werden sie nur für den Rest des Kalenderjah-

res berufen.

   (7) Als ehrenamtlicher Richter soll nur herangezogen
werden, wer mindestens sechs Monate Wehrdienst ge-
leistet hat.

  (8) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorher-
gesehener Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters
oder bei kurzfristiger Anberaumung einer Hauptverhand-
lung wegen bevorstehender Entlassung des Soldaten
kann eine Liste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt
werden, die Truppenteilen oder Dienststellen angehören,
die ihren Standort am Sitz der Truppendienstkammer oder
in ihrer Nähe haben. Die Absätze 1 bis 7 gelten ent-
sprechend.
                          § 75

                       Besetzung

  (1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der
Hauptverhandlung mit einem Richter als Vorsitzenden
und zwei ehrenamtlichen Richtern. Außerhalb der Haupt-
verhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit
nicht nach diesem Gesetz das Truppendienstgericht zu
entscheiden hat.
  (2) Ein ehrenamtlicher Richter muss der Dienstgrad-
gruppe des Soldaten angehören. Bei Verfahren gegen
Sanitätsoffiziere, die Ärzte oder Zahnärzte sind, soll er
nach Möglichkeit außerdem Arzt oder Zahnarzt sein, wenn
das Verfahren Verstöße gegen ärztliche Pflichten zum
Gegenstand hat. Der andere ehrenamtliche Richter muss
Stabsoffizier sein und im Dienstgrad über dem Soldaten
stehen. In Verfahren gegen Offiziere vom Obersten oder
einem entsprechenden Dienstgrad an aufwärts muss der
andere ehrenamtliche Richter der Dienstgradgruppe der
Generale angehören.
BGBl. 2001, Seite 2110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2110
  (3) Die ehrenamtlichen Richter sollen der Teilstreitkraft
des Soldaten, jedoch nicht beide demselben Bataillon
oder dem entsprechenden Truppenteil oder derselben
Dienststelle angehören. Ein ehrenamtlicher Richter darf
nicht Disziplinarvorgesetzter des anderen ehrenamtlichen
Richters sein. In Verfahren gegen frühere Soldaten wegen
eines Verhaltens, das als Dienstvergehen gilt, soll ein
ehrenamtlicher Richter Angehöriger der Reserve sein; er
muss der Dienstgradgruppe des früheren Soldaten
angehören.
   (4) Soweit bei einer Truppendienstkammer ehrenamt-
liche Richter nach den Absätzen 2 und 3 nicht zur Ver-

fügung stehen, sind Soldaten als ehrenamtliche Richter

zu berufen, die bereits als ehrenamtliche Richter einer
anderen Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost
sind. Insoweit findet eine besondere Auslosung statt; § 74
Abs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend. Das Amt als ehrenamt-
licher Richter bei einer anderen Truppendienstkammer
bleibt unberührt.

                            § 76

                     Große Besetzung

   Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann der Vor-

sitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss zwei

weitere Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder

Bedeutung der Sache geboten ist.

                            § 77
                    Ausschluss von
             der Ausübung des Richteramtes

  (1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter ist
von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
ausgeschlossen,

1. in Fällen, in denen ein Richter im Strafverfahren von
   der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist,

2. wenn er
   a) selbst an der Tat beteiligt ist,
   b) in einem sachgleichen Strafverfahren oder Buß-
      geldverfahren gegen den Soldaten beteiligt war,
   c) in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden
      Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung
      oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaß-
      nahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden
      Verfahren nach § 40 Abs. 4 mitgewirkt hat.
 (2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen,
wenn er
1. in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzter Diszipli-
   narbefugnis ausgeübt, bei disziplinaren Ermittlungen

   oder als Vertrauensperson mitgewirkt hat oder in dem
   gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen den Soldaten
   tätig gewesen ist,
2. Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist,
3. dem Bataillon oder entsprechenden Truppenteil oder
   der Dienststelle des Soldaten angehört.

                            § 78

             Säumige ehrenamtliche Richter

  (1) Gegen ehrenamtliche Richter, die sich ohne ge-
nügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht recht-
zeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere

Weise entziehen, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt
werden. Zugleich können ihnen die dadurch verursachten
Kosten auferlegt werden.
  (2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Gegen die
Festsetzung und die Kostenauferlegung kann der ehren-
amtliche Richter die Entscheidung des Truppendienst-
gerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Das
Truppendienstgericht entscheidet endgültig.

                           § 79

                Ruhen und Erlöschen

         des Amtes als ehrenamtlicher Richter

   (1) Ein ehrenamtlicher Richter, gegen den ein gericht-
liches Disziplinarverfahren eingeleitet ist oder wegen einer
vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage
erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder
dem die Ausübung des Dienstes nach § 22 des Soldaten-
gesetzes verboten ist, ist während dieser Verfahren oder

der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht
heranzuziehen. Ein ehrenamtlicher Richter, der einen
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

gestellt hat, kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Anerkennungsverfahrens und, wenn er anerkannt ist, bis

zur Entlassung sein Amt nicht ausüben.

 (2) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt,
wenn
1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-
   strafe verurteilt worden ist,

2. er im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer
   gerichtlichen Disziplinarmaßnahme verurteilt oder
   wenn gegen ihn unanfechtbar Disziplinararrest ver-
   hängt wird,

3. er nicht mehr einem Truppenteil oder einer Dienststelle
   angehört, für die das Truppendienstgericht zuständig
   ist,
4. er den Dienstgrad einer anderen Dienstgradgruppe
   erhält oder
5. das Wehrdienstverhältnis oder die Wehrpflicht endet.
   (3) Ist der ehrenamtliche Richter in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 3 aus dem Zuständigkeitsbereich des
Truppendienstgerichts durch Versetzung ausgeschieden,
erlischt sein Amt mit Ende des Monats nach Mitteilung der
Versetzung an ihn, es sei denn, dass er dem Erlöschen des
Amtes als ehrenamtlicher Richter widersprochen hat.

              b) Bundesverwaltungsgericht

                           § 80

                 Wehrdienstsenate,
    Errichtung, Zusammensetzung, Zuständigkeit
  (1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbeschwerde-
sachen werden beim Bundesverwaltungsgericht Wehr-
dienstsenate gebildet. Für die Gerichtsverfassung gelten
die §§ 4 und 11 Abs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichts-
ordnung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes

ergibt.

  (2) Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richter
mitwirken, die vom Bundesministerium der Justiz hierfür
bestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der Übertragung
des Richteramtes beim Bundesverwaltungsgericht ge-
BGBl. 2001, Seite 2111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2111
troffen. Sie kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des
Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts auch später
ergehen oder aufgehoben werden. Durch Beschluss
des Präsidiums können Richter anderer Senate auch zu
zeitweiligen Mitgliedern eines Wehrdienstsenats bestellt
werden, wenn dieser infolge Verhinderung seiner Mit-
glieder oder regelmäßigen Vertreter beschlussunfähig ist.
  (3) Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Beset-
zung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern,
bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung in
der Besetzung von drei Richtern. § 75 Abs. 2 und 3 ist
anzuwenden.

   (4) Die ehrenamtlichen Richter werden vor Aufteilung
der benannten Soldaten oder früheren Soldaten auf die
Truppendienstkammern von einem Richter eines Wehr-
dienstsenats aus den Soldaten oder früheren Soldaten
ausgelost, die den Truppendienstgerichten als ehrenamt-
liche Richter benannt sind. Soldaten, die aufgrund der
Wehrpflicht Wehrdienst leisten, werden für die Zeit ihres
Grundwehrdienstes zum ehrenamtlichen Richter berufen,
andere Soldaten oder frühere Soldaten für zwei Jahre.
§ 74 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 sowie die §§ 77
bis 79 gelten sinngemäß.

           3. W e h r d i s z i p l i n a r a n w ä l t e

                               § 81
              Organisation und Aufgaben

   (1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt
bei den Truppendienstgerichten Beamte für die Dauer
ihres Hauptamtes als Wehrdisziplinaranwälte. Sie müssen
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des § 110
Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.

   (2) Die Wehrdisziplinaranwälte vertreten die dem
Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten Ein-
leitungsbehörden im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
Sie vertreten auch den Bundesminister der Verteidigung,
wenn er selbst Einleitungsbehörde ist. Sie haben den
Ersuchen der Einleitungsbehörde zu entsprechen. Ihnen
obliegt die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, die
im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt worden
sind.

  (3) Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Bun-
deswehrdisziplinaranwalt bestellt; er vertritt die oberste
Dienstbehörde und die anderen Einleitungsbehörden in
jeder Lage des Verfahrens vor diesem Gericht. Der Bun-
deswehrdisziplinaranwalt untersteht dem Bundesminister
der Verteidigung und ist nur an dessen Weisungen ge-
bunden. Für ihn und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des
höheren Dienstes gilt Absatz 1 Satz 2. Dem Bundeswehr-
disziplinaranwalt unterstehen die Wehrdisziplinaranwälte.

  (4) Die Einleitungsbehörde hat auf Verlangen des Bun-
deswehrdisziplinaranwalts ein gerichtliches Disziplinar-
verfahren einzuleiten, wenn im Verfahren voraussichtlich
auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis, auf Aberken-
nung des Ruhegehalts, auf Aberkennung des Dienst-
grades oder auf Dienstgradherabsetzung erkannt werden
wird und die Einleitungsbehörde die Einleitung des Ver-
fahrens zuvor entgegen einem Vorschlag des Wehr-
disziplinaranwalts abgelehnt hat. Auf sein Ersuchen sind
dem Bundeswehrdisziplinaranwalt die Akten, die für die

Beurteilung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein
können, sowie die Personalakten vorzulegen. Absatz 3
Satz 2 und § 98 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

        4. A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
 für das gerichtliche Disziplinarverfahren

                          § 82
          Verfahren gegen frühere Soldaten

  (1) Schwebt gegen einen Soldaten, der in den Ruhe-
stand versetzt wird oder sonst ohne Verlust des Dienst-
grades aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet, ein
gerichtliches Disziplinarverfahren, wird dessen Fortset-
zung durch die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht
berührt.

   (2) Ein Ausgleich oder eine Übergangsbeihilfe darf vor
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gezahlt
werden. Auf Antrag des Soldaten kann der Wehrdiszi-
plinaranwalt es für zulässig erklären, dass der Ausgleich
oder die Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise zu einem
früheren Zeitpunkt gezahlt wird. Die Entscheidung des
Wehrdisziplinaranwalts ist dem Soldaten zuzustellen.
Lehnt der Wehrdisziplinaranwalt den Antrag ab, kann der
Soldat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Ent-
scheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses
entscheidet endgültig. Ist das Verfahren beim Bundes-
verwaltungsgericht anhängig, treten an die Stelle des
Wehrdisziplinaranwalts der Bundeswehrdisziplinaranwalt
und an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundes-
verwaltungsgericht.

   (3) Gegen einen früheren Soldaten kann ein gericht-
liches Disziplinarverfahren nur wegen eines vor Beendi-
gung des Dienstverhältnisses begangenen Dienstver-
gehens oder wegen einer Handlung eingeleitet werden,
die nach § 23 Abs. 2 des Soldatengesetzes als Dienst-
vergehen gilt.

                          § 83
                      Aussetzung
        des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

   (1) Ist gegen den Soldaten wegen des Sachverhalts,
der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde
liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben
worden, so wird das gerichtliche Disziplinarverfahren
zunächst ausgesetzt. Das Verfahren ist fortzusetzen,
wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im
Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden
kann, die in der Person oder in dem Verhalten des Sol-
daten liegen.

  (2) Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist spätestens
nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung
geführt hat, fortzusetzen.

   (3) Das gerichtliche Disziplinarverfahren kann ausge-
setzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geord-
neten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren
Beurteilung für die Entscheidung im gerichtlichen Diszi-
plinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
  (4) Der Soldat kann gegen eine Aussetzung durch die
Einleitungsbehörde die Entscheidung des Truppendienst-
gerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig.
BGBl. 2001, Seite 2112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2112
                          § 84
               Bindung an tatsächliche
       Feststellungen anderer Entscheidungen

   (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräf-
tigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren,
auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen

Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum
Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehr-
disziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend.
Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige
Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren
Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei
einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der
Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den
Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.
  (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Ver-
fahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht
bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen

Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde

gelegt werden.

                          § 85
        Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten

  (1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen
Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Sol-
dat verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der
Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.

  (2) Auf Antrag bestellt das Vormundschaftsgericht
1. im Fall der Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten
   einen Betreuer,
2. wenn der Soldat durch Abwesenheit an der Wahrneh-
   mung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger

als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte

des Soldaten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger

muss Soldat sein. § 16 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens-

gesetzes gilt entsprechend.

                          § 86
             Zeugen und Sachverständige

   (1) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen

ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises
oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage
oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage

erforderlich ist.

   (2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den Trup-
pendienstgerichten im Inland nur die Amtsgerichte um die
eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
ersucht werden. Ein an das Truppendienstgericht ge-
richtetes Ersuchen wird durch einen Richter ausgeführt.

                          § 87
            Unzulässigkeit der Verhaftung

  Der Soldat kann im gerichtlichen Disziplinarverfahren
nicht verhaftet werden.

                          § 88
       Gutachten über den psychischen Zustand

  Das Truppendienstgericht kann den Soldaten nach An-
hörung eines Sachverständigen und des Verteidigers zur
Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen
Zustand in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus

oder in ein Bundeswehrkrankenhaus zur Beobachtung
einweisen. Dem Soldaten, der keinen Verteidiger hat, ist
ein Verteidiger zu bestellen. Der Aufenthalt in dem öffent-
lichen psychiatrischen Krankenhaus oder dem Bundes-
wehrkrankenhaus darf die Dauer von sechs Wochen nicht
überschreiten.

                               § 89

                           Ladungen
   Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie zu
sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch wenn
sie Zeugen oder Sachverständige sind. Bei der Bekannt-
gabe des Termins ist dem Soldaten die Ladung auszu-
händigen. Frühere Soldaten und andere Personen werden
unmittelbar geladen.

                               § 90
                         Verteidigung

  (1) Der Soldat kann sich in jeder Lage des Verfahrens

des Beistands eines Verteidigers bedienen. Der Vorsit-

zende der Truppendienstkammer bestellt dem Soldaten,
der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder
von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung
eines Verteidigers geboten erscheint. Ist der Soldat
verhandlungsunfähig, durch Abwesenheit an der Wahr-
nehmung seiner Rechte gehindert oder minderjährig, ist
ihm in jedem Fall ein Verteidiger zu bestellen.

  (2) Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können
die bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte und andere Perso-
nen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem
Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzun-
gen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
erfüllen, sowie Soldaten sein. Als Verteidiger vor dem

Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen,

welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deut-

schen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen

des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
  (3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die
Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem
Soldaten.

                               § 91

                 Ergänzende Vorschriften

   (1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes

über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vor-
schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere
über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Ab-
stimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung
anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in
diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt
jeweils eine Frist von zwei Wochen.
  (2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher
Stimmenmehrheit.

          5. E i n l e i t u n g d e s V e r f a h r e n s

                               § 92
                       Vorermittlungen

  (1) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die
Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann
die Einleitungsbehörde den Wehrdisziplinaranwalt um die
BGBl. 2001, Seite 2113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2113
Vornahme von Vorermittlungen ersuchen. Werden dem
Wehrdisziplinaranwalt Tatsachen bekannt, welche die
Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme
erwarten lassen, so nimmt er unbeschadet des Satzes 1
Vorermittlungen auf und führt die Entscheidung der Ein-
leitungsbehörde herbei.
  (2) Für die Vorermittlungen gilt § 97 entsprechend.
   (3) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der
Vorermittlungen von der Einleitung eines gerichtlichen

Disziplinarverfahrens ab, hat sie diese Entscheidung dem

Soldaten bekannt zu geben, wenn er zuvor gehört wurde.

Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Dienstvergehen vorliegt

und ein Disziplinarvorgesetzter wegen dieses Verhaltens
bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Darf im
Fall eines Dienstvergehens eine einfache Disziplinarmaß-
nahme nicht mehr verhängt werden, weil der Verhängung
ein Verbot nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 2 entgegen-
steht oder weil es sich um einen früheren Soldaten han-
delt, so stellt die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen
fest. Dies gilt auch dann, wenn der Disziplinarvorgesetzte
zuvor ein Dienstvergehen verneint und seine Entschei-
dung dem Soldaten bekannt gegeben hat. Die Entschei-
dung ist zu begründen und dem Soldaten zuzustellen. In
allen übrigen Fällen bleibt der Disziplinarvorgesetzte für
die disziplinare Erledigung zuständig.

  (4) Der Soldat kann gegen die Feststellung eines
Dienstvergehens die Entscheidung des Truppendienst-
gerichts beantragen. § 42 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 11 gilt ent-
sprechend. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Das Trup-
pendienstgericht entscheidet endgültig, ob ein Dienstver-
gehen vorliegt und, wenn dies zutrifft, ob missbilligende
Äußerungen angebracht waren. Die Entscheidung ist dem
Soldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde bekannt
zu geben.

                           § 93

                 Einleitungsverfügung

  (1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch

schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet.
Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der
Zustellung an den Soldaten wirksam.

  (2) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung

durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit
zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungs-
behörde zuständig, soweit diese sie nicht dem sonst
zuständigen Disziplinarvorgesetzten überlässt.
  (3) Wird ein Havarieverfahren durchgeführt, ist für die

disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden
Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, die im
Havarieverfahren die Entscheidung trifft. Sie kann auch
ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleiten, sofern

nicht ein höherer Vorgesetzter Einleitungsbehörde ist.

                           § 94

                  Einleitungsbehörden

  (1) Einleitungsbehörde ist
1. für Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und eines
   entsprechenden Dienstgrades an aufwärts der Bun-
   desminister der Verteidigung; er kann seine Befugnisse
   auf nachgeordnete Einleitungsbehörden übertragen,
   sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen;

2. für andere Soldaten der Kommandeur der Division,
   ein höherer Vorgesetzter oder Vorgesetzte in ent-
   sprechender oder vergleichbarer Dienststellung;
3. für Soldaten, für die keine der in Nummer 1 oder 2
   genannten Einleitungsbehörden zuständig ist, sowie
   für frühere Soldaten der Bundesminister der Verteidi-
   gung oder die von ihm bestimmte Dienststelle.
§ 93 Abs. 3 bleibt unberührt.

   (2) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt,

welche Vorgesetzten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2

sich in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung

befinden.

  (3) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Soldat
im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit
der Einleitungsbehörde wird durch eine Kommandierung
oder Beurlaubung des Soldaten nicht berührt.
  (4) Ist zweifelhaft oder streitig, welche Einleitungs-
behörde zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der
Verteidigung die zuständige Einleitungsbehörde.

  (5) Besteht zwischen den Dienstvergehen mehrerer
Soldaten, die verschiedenen Einleitungsbehörden unter-
stehen, ein Zusammenhang, so kann die gemeinsame
höhere Einleitungsbehörde die zuständige Einleitungs-
behörde bestimmen.

                           § 95

                      Antrag des
        Soldaten auf Einleitung des Verfahrens
   (1) Jeder, gegen den eine gerichtliche Disziplinar-
maßnahme verhängt werden kann, kann die Einleitung
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sich bean-
tragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens
zu reinigen. Die Einleitungsbehörde hat den Sachverhalt
aufzuklären und festzustellen, ob der Soldat ein Dienst-

vergehen begangen hat. Lehnt die Einleitungsbehörde die
Einleitung ab, hat sie diese Entscheidung zu begründen
und dem Soldaten zuzustellen. Sie ist in diesem Fall für die

disziplinare Erledigung zuständig.

   (2) Hat die Einleitungsbehörde eine einfache Diszi-
plinarmaßnahme verhängt oder ein Dienstvergehen fest-
gestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt,

gilt § 92 Abs. 4 entsprechend.

  (3) Diese Vorschriften gelten nicht für Verfahren nach
§ 144 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 61 des
Soldatengesetzes.

                           § 96

                     Nachträgliches
           gerichtliches Disziplinarverfahren

   (1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Diszi-

plinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche
Disziplinarverfahren auch einleiten, wenn ein Disziplinar-
vorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaß-
nahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme nicht

für zulässig oder angebracht gehalten und seine Ent-
scheidung dem Soldaten bekannt gegeben hat. Dies gilt
nicht, wenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde oder
im Fall des § 40 Abs. 4 entschieden hat.
  (2) Führt das gerichtliche Disziplinarverfahren zur Ver-
hängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme oder
wird der Soldat freigesprochen, so hebt das Wehrdienst-
BGBl. 2001, Seite 2114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2114
gericht in seinem Urteil die Disziplinarmaßnahme auf;
ansonsten wird das Verfahren eingestellt. § 54 gilt ent-
sprechend, es sei denn, ein vollstreckter Disziplinararrest,
der aufgehoben wird, ist in einem sachgleichen Straf-
verfahren oder Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet
worden.

6. E r m i t t l u n g e n d e s W e h r d i s z i p l i n a r a n w a

                                   § 97

                     Ermittlungsgrundsätze
  (1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die belastenden,
entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinar-
maßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

   (2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungs-
zwecks möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit zu
geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Vernehmung
ist ihm zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur
Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen,
dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht
auszusagen. In geeigneten Fällen soll der Soldat auch
darauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich
äußern kann. In der ersten Ladung ist der Soldat darüber
zu belehren, dass er jederzeit, auch schon vor der ersten
Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann. Über die
Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der
dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhän-
digen ist.
  (3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Soldaten
das wesentliche Ergebnis bekannt zu geben; er ist ab-
schließend zu hören. Der Soldat kann weitere Ermittlun-
gen beantragen. Der Wehrdisziplinaranwalt entscheidet,
ob dem Antrag stattzugeben ist. Bei der abschließenden
Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren Verneh-
mungen des Soldaten ist dem Verteidiger die Anwesenheit
zu gestatten.

   7. V e r f a h r e n b i s z u r H a u p t v e r h a n d l u n g

                                   § 98

                              Einstellung

  (1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Diszipli-
narverfahren einzustellen, wenn

1. ein Verfahrenshindernis besteht,

2. eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zulässig
   ist,

3. nur Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des
   Ruhegehalts zu erwarten ist, diese Disziplinarmaß-
   nahmen aber nach § 16 nicht verhängt werden dürfen
   oder
4. ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen
   ist.
  (2) Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche
Disziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem
Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für
angebracht hält. Sie ist in diesem Fall für die disziplinare
Erledigung zuständig; das gilt nicht im Fall des § 96.
  (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und
dem Soldaten zuzustellen. Verhängt die Einleitungs-
behörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache
Disziplinarmaßnahme oder stellt sie ein Dienstvergehen

        fest und sieht von der Verhängung einer Disziplinarmaß-
        nahme ab, so hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit
        der Einstellungsverfügung zuzustellen; § 92 Abs. 4 gilt
        entsprechend.

                                    § 99
                              Anschuldigung
l t s
           (1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Diszi-
        plinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt
        eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppen-
        dienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die
        Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und
        die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tat-
        sachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwer-
        ten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu
        äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist
        das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhängig.

          (2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, dass neue
        Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung
        gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der
        Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehr-
        disziplinaranwalt nach Ergänzung der Ermittlungen oder
        der Untersuchung einen Nachtrag zur Anschuldigungs-
        schrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens be-
        antragt.
          (3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu
        denen sich der Soldat vorher nicht hat äußern können
        oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren
        an anderen Verfahrensmängeln, kann der Vorsitzende
        der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt
        zur Beseitigung der Mängel auffordern. Absatz 2 gilt
        sinngemäß.

                                   § 100
                 Zustellung der Anschuldigungsschrift

          Der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt dem
        Soldaten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift
        und der Nachträge (§ 99 Abs. 2) zu und bestimmt eine
        Frist, innerhalb der der Soldat sich schriftlich äußern kann.

        Hierbei ist der Soldat auf sein Recht, gemäß § 90 Abs. 1
        Satz 2 die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen,
        hinzuweisen.

                                   § 101

                 Anrufung des Truppendienstgerichts

          (1) Ist die Anschuldigungsschrift dem Soldaten inner-
        halb von sechs Monaten nach der Zustellung der Einlei-
        tungsverfügung nicht zugestellt, kann er die Entscheidung
        des Truppendienstgerichts beantragen. Das Truppen-
        dienstgericht hat dem Wehrdisziplinaranwalt Gelegenheit
        zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag
        zu äußern. Es kann verlangen, dass ihm alle bisher ent-
        standenen Vorgänge vorgelegt werden.
          (2) Stellt das Gericht eine unangemessene Verzö-
        gerung fest, bestimmt es eine Frist, in der entweder die
        Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren
        einzustellen ist. Andernfalls weist es den Antrag zurück.
        Der Beschluss ist dem Soldaten und dem Wehrdisziplinar-
        anwalt zuzustellen. Die Entscheidung ist endgültig.
           (3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist
        ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 83 ausgesetzt
        ist.
BGBl. 2001, Seite 2115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2115
                            § 102
             Disziplinargerichtsbescheid

   (1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichts-

bescheid
1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen,
    wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als ein
    Beförderungsverbot oder ein Beförderungsverbot mit
    Kürzung der Dienstbezüge verwirkt ist,

2. auf Freispruch erkennen oder
3. das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Gründen
    des § 98 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geboten ist.
Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsäch-
licher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Wehr-
disziplinaranwalt mit Zustimmung der Einleitungsbehörde
sowie der Soldat der Verhängung einer bestimmten Diszi-
plinarmaßnahme, dem Freispruch oder der Einstellung
ohne Hauptverhandlung nicht widersprechen.

   (2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Be-
schluss und ist zu begründen. Er steht einem rechtskräf-
tigen Urteil gleich. Für die Zustellung und die Kosten-
entscheidung gelten § 111 Abs. 2 und §§ 138 und 140
entsprechend.

                            § 103

                    Ladung zur
           Hauptverhandlung, Ladungsfrist
   (1) Nach Ablauf der Frist des § 100 setzt der Vor-
sitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt
hierzu den Wehrdisziplinaranwalt, den Soldaten und sei-

nen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sach-

verständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält;

ihre Namen sind in den Ladungen des Wehrdisziplinar-

anwalts, des Soldaten und seines Verteidigers anzu-
geben. Er lässt andere Beweismittel herbeischaffen, die
er für notwendig hält.
  (2) Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe der
Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von
mindestens einer Woche liegen, wenn der Soldat nicht auf
die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht,
wenn der Soldat sich auf die Hauptverhandlung ein-
gelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht ein-
gehalten sei.

               8. H a u p t v e r h a n d l u n g

                            § 104

                    Teilnahme des

          Soldaten an der Hauptverhandlung

  (1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne Anwesen-
heit des Soldaten statt,
1. wenn der Soldat auf seinen Antrag von der Ver-
   pflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung
   entbunden worden ist;
2. wenn die Gestellung des Soldaten nicht ausführbar
   oder nicht angemessen ist, weil sein Aufenthalt un-
   bekannt ist oder weil er sich außerhalb des Geltungs-
   bereichs dieses Gesetzes aufhält;
3. wenn der frühere Soldat zu dem Termin ordnungs-
   gemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen
   ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden
   kann;

4. wenn der Soldat nach § 85 durch einen Betreuer oder
   Pfleger vertreten wird.
  (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich der Soldat

durch einen Verteidiger vertreten lassen.

  (3) Bei einem früheren Soldaten kann der Vorsitzende
das persönliche Erscheinen anordnen. Ist der frühere
Soldat vorübergehend verhandlungsunfähig oder aus
zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, findet
keine Hauptverhandlung statt, solange diese Hinderungs-
gründe bestehen.

                           § 105
           Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

   (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Diszi-
plinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die An-
wesenheit zu gestatten. Der Vorsitzende der Truppen-
dienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein
berechtigtes persönliches oder dienstliches Interesse an
dem Gegenstand der Verhandlung haben.

  (2) Auf Antrag des Soldaten ist die Öffentlichkeit her-
zustellen. Die §§ 171a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Das
Gericht kann für die Hauptverhandlung oder einen Teil
davon die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn

dies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Einrichtungen
zwingend geboten ist.

                           § 106
                    Beweisaufnahme

  (1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die

Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und

Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von

Bedeutung sind.

   (2) In der Hauptverhandlung können Niederschriften
über Beweiserhebungen aus einem gerichtlichen Verfah-
ren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhand-
lung gemacht werden. Einer nochmaligen Vernehmung
von Personen, deren Aussage in einer richterlichen Nie-
derschrift enthalten ist, bedarf es nicht. Für Niederschrif-
ten aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die
Sätze 1 und 2 nur, wenn die Hauptverhandlung ohne
Anwesenheit des Soldaten stattfindet. In diesem Fall
können alle Niederschriften aus dem gerichtlichen Diszi-
plinarverfahren, den Vorermittlungen und den Ermittlun-

gen des Disziplinarvorgesetzten verlesen werden. § 251
der Strafprozessordnung bleibt im Übrigen unberührt.
Soweit die Personalunterlagen des Soldaten Tatsachen

enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein

können, sind sie vorzutragen.
   (3) Wird ohne Anwesenheit des Soldaten verhandelt,
trägt der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung
in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen
Verfahrens vor. Er kann im Fall der großen Beset-
zung einen weiteren Richter mit der Berichterstattung
beauftragen.
  (4) Zeugen und Sachverständige werden vernommen,
soweit nicht der Soldat und der Wehrdisziplinaranwalt
auf die Vernehmung verzichten oder das Truppendienst-
gericht sie für unerheblich erklärt. Der wesentliche Inhalt
der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen ist
in die Niederschrift über die Hauptverhandlung aufzu-
nehmen.
BGBl. 2001, Seite 2116 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2116
                           § 107
            Gegenstand der Urteilsfindung

  (1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur
die Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der An-
schuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Soldaten
als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.
  (2) Nach Anhörung des Wehrdisziplinaranwalts kann
das Truppendienstgericht solche Pflichtverletzungen aus
dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausklammern, die
für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaß-
nahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen.
Die ausgeklammerten Pflichtverletzungen können nicht

wieder in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbezogen
werden, es sei denn, die Beschränkungsvoraussetzungen
entfallen nachträglich. Eine Verfolgung der ausgeklam-
merten Pflichtverletzungen ist nach dem unanfechtbaren
Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht
mehr zulässig.
  (3) Der Urteilsfindung können auch die Beweise zu
Grunde gelegt werden, die nach § 106 Abs. 2 Gegenstand
der Hauptverhandlung waren.

                           § 108

       Entscheidung des Truppendienstgerichts

  (1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme,
auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.
  (2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienst-
vergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

  (3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrens-

hindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zu-
lässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das
Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehr-
disziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen
zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht
für angebracht hält.
  (4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsit-
zende der Truppendienstkammer das Verfahren außer-
halb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

                           § 109
            Zahlung des Unterhaltsbeitrags

  (1) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 63
Abs. 2 oder § 65 Abs. 2 beginnt, soweit in dem Urteil
nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlustes

der Dienst- oder Versorgungsbezüge.

  (2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 65
Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung,
wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der
Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des
Rückforderungsanspruchs hat der Verurteilte eine ent-
sprechende Abtretungserklärung abzugeben.
  (3) Das Gericht kann in dem Urteil bestimmen, dass
der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen ge-

zahlt wird, zu deren Unterhalt der Verurteilte gesetzlich
verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies das
Bundesministerium der Verteidigung bestimmen.
  (4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 und
Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch
angerechnet. Die §§ 55c bis 56 und 60 des Soldaten-

versorgungsgesetzes gelten sinngemäß. Der Verurteilte
ist verpflichtet, dem Bundesministerium der Verteidigung
alle Änderungen in seinen Verhältnissen anzuzeigen, die
für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein
können. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach,
kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Ent-
scheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
   (5) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn
der Verurteilte wieder zum Soldaten ernannt oder sonst
in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis
berufen wird.

                          § 110

                 Unterhaltsleistung bei
        Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
   (1) Im Fall der Entfernung aus dem Dienstverhältnis
kann das Bundesministerium der Verteidigung dem frühe-
ren Berufssoldaten, der gegen das Verbot der Annahme
von Belohnungen oder Geschenken (§ 19 des Soldaten-
gesetzes) verstoßen hat, die Gewährung einer monat-
lichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen
über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu bei-
getragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331
bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über

seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nach-
versicherung ist durchzuführen.
   (2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der
sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft
auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung
aus der berufsständischen Alterssicherung mit den fol-

genden Maßgaben festzusetzen:

1. die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenan-
   wartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,
2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der
   Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht
   übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 26 Abs. 1
   des Soldatenversorgungsgesetzes ergäbe.
Sie wird gezahlt, wenn der frühere Berufssoldat das
65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen
Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung
aus der berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchst-
grenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs
der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwart-
schaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.

  (3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei

erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den
Fällen, die bei einem Berufssoldaten im Ruhestand das
Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 53 des Solda-
tengesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte
erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum
Zeitpunkt der Entfernung aus dem Dienst die Ehe bereits
bestanden hatte.
                          § 111

        Unterzeichnung des Urteils, Zustellung

  (1) Das mit Gründen versehene Urteil der Truppen-
dienstkammer ist vom Vorsitzenden, im Fall der großen
Besetzung auch von den beiden weiteren Richtern zu
unterzeichnen.
   (2) Dem Soldaten und dem Wehrdisziplinaranwalt
ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen zuzustellen.
BGBl. 2001, Seite 2117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2117
      9. G e r i c h t l i c h e s A n t r a g s v e r f a h r

                                § 112
                         Antragstellung

  Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes vor-
gesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldaten können den
Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten
Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2
und des § 11 Buchstabe b der Wehrbeschwerdeordnung
bei den dort bezeichneten Vorgesetzten stellen; wird er
mündlich gestellt, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die

der Vorgesetzte unterschreiben muss und der Soldat

unterschreiben soll. Von dem Protokoll oder der Nie-

derschrift ist dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift

auszuhändigen.

                                § 113

                             Verfahren
  In gerichtlichen Antragsverfahren kann das Wehrdienst-
gericht Beweise erheben und mündliche Verhandlung
anordnen. Es entscheidet durch Beschluss.

                     10. R e c h t s m i t t e l

   a) Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen
                                § 114
    Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren

  (1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und
gegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entschei-
dungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen
der Beschwerde nur, soweit sie die Einweisung in eine
öffentliche psychiatrische Krankenanstalt oder in ein Bun-
deswehrkrankenhaus, eine Beschlagnahme oder Durch-
suchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person
betreffen.
  (2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach

der Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Truppen-

dienstgericht einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch

gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde

beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt

entsprechend. Die Beschwerde gegen die Einweisung in
eine öffentliche psychiatrische Krankenanstalt oder in ein
Bundeswehrkrankenhaus hat aufschiebende Wirkung.

  (3) Hält der Vorsitzende der Truppendienstkammer
eine Abhilfe für angebracht, kann das Truppendienst-
gericht der Beschwerde abhelfen. Anderenfalls entschei-
det das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.
  (4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie
der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Be-
schluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.

                           b) Berufung

                                § 115

           Zulässigkeit und Frist der Berufung

  (1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist
bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die
Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

e n   Befindet sich der Soldat aus dienstlichen Gründen im
      Ausland, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer
      die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit
      dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.

        (2) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil
      ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, kann die Entschei-
      dung zu seinem Nachteil nur geändert werden, wenn der
      Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der
      Hauptverhandlung beantragt.

                                § 116
             Einlegung und Begründung der Berufung

        (1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht

      einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn

      während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwal-

      tungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend.

        (2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil

      zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten
      wird und welche Änderungen beantragt werden. Die
      Anträge sind zu begründen.

                                § 117
                       Unzulässige Berufung
        Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft
      die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie
      nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder
      Frist eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzustellen.

                                § 118
                      Zustellung der Berufung

        Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist
      eine Abschrift der Berufungsschrift dem Wehrdisziplinar-
      anwalt oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem
      Soldaten zuzustellen.

                                § 119
                       Aktenübersendung
                an das Bundesverwaltungsgericht

         Ist die Berufung nicht als unzulässig verworfen worden,

      sind die Akten nach Ablauf der Frist des § 115 Abs. 1 dem

      Wehrdisziplinaranwalt zu übersenden. Dieser legt die

      Akten unverzüglich dem Bundeswehrdisziplinaranwalt

      vor, der sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.

                                § 120

                Beschluss des Berufungsgerichts
        (1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
      1. die Berufung aus den Gründen des § 117 als unzu-
         lässig verwerfen,
      2. das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die
         Sache an eine andere Kammer desselben oder eines
         anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Ver-
         handlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn
         es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn
         schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

        (2) Vor der Beschlussfassung in den Fällen des Ab-

      satzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem
      Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung ein-
      gelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu
      geben.
BGBl. 2001, Seite 2118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2118
  (3) Der Beschluss ist zu begründen und dem Soldaten
sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.

                         § 121

             Urteil des Berufungsgerichts
  (1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung

für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des
Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache
selbst zu entscheiden.
  (2) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Auf-
klärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel
des Verfahrens vor, kann es das Urteil des Truppendienst-
gerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer
desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts
zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurück-
verweisen.

                         § 122
         Bindung des Truppendienstgerichts

  Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zurück-
verwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden,
die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu
Grunde liegt.

                         § 123

                Verfahrensgrundsätze

   Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

dürfen Niederschriften über die Aussagen der in der
Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs vernom-
menen Zeugen und Sachverständigen bei der Bericht-
erstattung und der Beweisaufnahme verlesen werden.
Wiederholte Vorladungen und Vernehmungen dieser
Zeugen und Sachverständigen können unterbleiben,
wenn sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich
sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Verfah-
ren vor dem Truppendienstgericht sinngemäß.

                         § 124

               Ausbleiben des Soldaten
  Außer in den Fällen des § 104 Abs. 1 findet die Beru-
fungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten
statt, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung
darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesen-
heit verhandelt werden kann.

                     c) Rechtskraft
                         § 125

       Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen

   (1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts
werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig,
wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist. Wird auf Rechts-

mittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen,

ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erklärung des
Verzichts oder der Zurücknahme dem Wehrdienstgericht
zugeht.
   (2) Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die mit
Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, werden mit
ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.

  (3) Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts
werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der Ver-
kündung rechtskräftig.

       11. V o r l ä u f i g e D i e n s t e n t h e b u n g ,
       Einbehaltung von Dienstbezügen

                               § 126

       Zulässigkeit, Wirksamkeit, Rechtsmittel
   (1) Die Einleitungsbehörde kann einen Soldaten vor-
läufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Diszi-
plinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet
worden ist. Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das
Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden.
   (2) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der
vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass
dem Soldaten ein Teil, höchstens die Hälfte der jeweiligen
Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im gerichtlichen
Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus
dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts
erkannt werden wird. Tritt der Soldat während des gericht-
lichen Disziplinarverfahrens in den Ruhestand, hebt die
Einleitungsbehörde ihre Anordnung über die Einbehaltung
der Dienstbezüge auf; gleichzeitig kann sie anordnen,
dass ein Teil des Ruhegehalts einbehalten wird.
  (3) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis

lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unter-
haltsbeitrag bewilligt worden, ist dem Soldaten min-
destens ein dem Betrage des Unterhaltsbeitrags ent-

sprechender Teil der Dienstbezüge zu belassen.

  (4) Die Einleitungsbehörde kann bei einem früheren
Soldaten gleichzeitig mit der Einleitung des gerichtlichen
Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil,
höchstens ein Drittel des Ruhegehalts einbehalten wird.
Absatz 3 gilt sinngemäß.
  (5) Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die
getroffenen Anordnungen ist dem Soldaten zuzustellen.
Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit
der Zustellung an den Soldaten, die Anordnung der Ein-
behaltung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts mit
dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag
wirksam.
  (6) Die Einleitungsbehörde kann eine nach den Ab-
sätzen 1 bis 4 getroffene Anordnung jederzeit auf Antrag
oder von Amts wegen aufheben. Die Entscheidung ist
dem Soldaten zuzustellen. Lehnt die Einleitungsbehörde
einen Antrag auf Aufhebung ab, kann der Soldat innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung die Entscheidung des
Truppendienstgerichts beantragen. Ist das Verfahren
beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses
Gericht an die Stelle des Truppendienstgerichts.

  (7) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
enden die Anordnungen kraft Gesetzes.

                               § 127

                    Verfall und

       Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

 (1) Die nach § 126 einbehaltenen Beträge verfallen,
wenn
1. im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung
   aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des
   Ruhegehalts oder
BGBl. 2001, Seite 2119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2119
2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten
   Strafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der
   Rechte als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder den
   Verlust der Ansprüche auf Versorgung zur Folge hat,
   erkannt oder
3. das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt worden
   ist, weil der Soldat auf andere Weise seinen Dienstgrad
   und seine sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis
   verloren hat und die Einleitungsbehörde oder nach
   Rechtshängigkeit das Wehrdienstgericht festgestellt
   hat, dass Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder
   Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen
   wäre, oder
4. das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen eines Ver-
   fahrensmangels eingestellt worden ist und ein inner-
   halb von drei Monaten nach der Einstellung wegen
   desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Ver-
   fahren zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder
   zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder

5. in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren unter den
   Voraussetzungen des § 66 auf Aberkennung des
   Dienstgrades erkannt wird.

   (2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn
das gerichtliche Disziplinarverfahren auf andere Weise
rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungs-
behörde oder nach Rechtshängigkeit vom Wehrdienst-
gericht im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ohne die dort be-
zeichnete Feststellung eingestellt wird. Die Kosten des
gerichtlichen Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte
sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Disziplinarbuße
können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen
werden.

   (3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge
sind Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienst-
enthebung ausgeübten genehmigungspflichtigen Tätig-
keit (§ 20 des Soldatengesetzes) anzurechnen, wenn ein
Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende
Handlung erwiesen ist. Der Soldat ist verpflichtet, über die
Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
  (4) Die Feststellung der Einleitungsbehörde nach
Absatz 1 Nr. 3 und die Entscheidung der Einleitungs-
behörde nach Absatz 3 sind dem Soldaten zuzustellen.
Er kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die
Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen.
Dieses entscheidet endgültig.

          12. A n t r a g s v e r f a h r e n v o r
     dem Wehrdienstgericht bei nach-
   träglicher strafgerichtlicher Ahndung

                           § 128

         Voraussetzungen und Zuständigkeit
   (1) Ist im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine ein-
fache Disziplinarmaßnahme, Kürzung der Dienstbezüge
oder Kürzung des Ruhegehalts rechtskräftig verhängt
worden und wird wegen desselben Sachverhalts
nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine
Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann ein
Sachverhalt nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2
der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und
Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so
ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag des Soldaten
aufzuheben, wenn ihre Verhängung nach Abschluss des

Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16
Abs. 1 verstoßen würde. Die Aufhebung einer der in § 16
Abs. 1 Nr. 2 genannten Disziplinarmaßnahmen unter-
bleibt, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche
disziplinare Ahndung zum Zeitpunkt ihrer Verhängung vor-
gelegen haben.
  (2) Ein unanfechtbar verhängter Disziplinararrest ist
aufzuheben, wenn und soweit er zusammen mit einer
Freiheitsentziehung, die wegen desselben Sachverhalts
nachträglich verhängt wurde, drei Wochen übersteigt.
   (3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Diszi-
plinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfah-
ren erkennbar angerechnet worden ist.
  (4) Über den Antrag auf Aufhebung entscheidet das
Gericht, das die Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Im
Fall des Absatzes 1 gilt § 45 Abs. 3 entsprechend.

          13. W i e d e r a u f n a h m e d e s
     gerichtlichen Disziplinarverfahrens

                           § 129

                Wiederaufnahmegründe

   (1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Ur-
teil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens
ist zulässig, wenn
1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme verhängt
   worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht
   vorgesehen ist,

2. Tatsachen oder Beweismittel erbracht werden, die
   erheblich und neu sind,

3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder ver-
   fälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder
   fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gut-
   achten beruht,
4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das
   Urteil im gerichtlichen Disziplinarverfahren beruht,
   durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben
   worden ist,
5. bei dem Urteil ein Richter oder ehrenamtlicher Richter
   mitgewirkt hat, der sich in dieser Sache der strafbaren
   Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
6. bei dem Urteil ein Richter oder ehrenamtlicher Richter
   mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts
   kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass
   die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits
   erfolglos geltend gemacht worden waren, oder
7. der Verurteilte nachträglich glaubhaft ein Dienst-
   vergehen eingestanden hat, das in dem durch das

   rechtskräftige Urteil abgeschlossenen gerichtlichen
   Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte.
   (2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tat-
sachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbin-
dung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet
sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tat-
sachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner
Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils im gerichtlichen Diszi-
plinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts
eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräf-
BGBl. 2001, Seite 2120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2120
tiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen,
die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des
Urteils im gerichtlichen Disziplinarverfahren, auf denen es
beruht, abweichen, gelten die abweichenden Feststellun-
gen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue
Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.

  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine
rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein straf-
gerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen
Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durch-
geführt werden kann.

                           § 130

         Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
   (1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Ur-
teil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens
ist unzulässig, wenn nach Eintritt der Rechtskraft

1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen
   ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und
   diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht
   rechtskräftig aufgehoben ist, oder
2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der
   Verurteilte seine Rechtsstellung als Berufssoldat oder
   Soldat auf Zeit oder seinen Anspruch auf Versorgung
   verloren hat oder verloren hätte, wenn er noch im
   Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

  (2) Die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinar-

verfahrens zu Ungunsten des Verurteilten ist außerdem

unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des
Urteils drei Jahre vergangen sind.

                           § 131
                 Antrag, Frist, Verfahren

   (1) Zur Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinar-
verfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt
sind
1. der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter, nach
   seinem Tod sein Ehegatte oder der Lebenspartner,
   seine Verwandten auf- und absteigender Linie und
   seine Geschwister,

2. der Wehrdisziplinaranwalt auf Ersuchen der Einlei-
   tungsbehörde. Besteht die Einleitungsbehörde nicht
   mehr, bestimmt der Bundesminister der Verteidigung
   die Dienststelle, die ihre Befugnisse ausübt,

3. der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf Anordnung des
   Bundesministers der Verteidigung, wenn eine Ent-
   scheidung des Bundesverwaltungsgerichts angefoch-
   ten wird.
   (2) Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei
dem Wehrdienstgericht, dessen Entscheidung angefoch-
ten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. § 112
gilt entsprechend. Die Frist beginnt mit dem Tag, an
dem der Antragsberechtigte von dem Grund für die
Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist
das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben,
inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen
beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung
der Beweismittel zu begründen.

  (3) Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften
über das gerichtliche Disziplinarverfahren vor dem
Truppendienstgericht und dem Bundesverwaltungs-
gericht entsprechend.

                           § 132

            Entscheidung durch Beschluss
   (1) Das Wehrdienstgericht kann den Antrag, auch nach
Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss
verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen
für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offen-
sichtlich unbegründet hält.

   (2) Das Wehrdienstgericht kann vor Eröffnung der münd-
lichen Verhandlung mit Zustimmung des Wehrdisziplinar-
anwalts oder des Bundeswehrdisziplinaranwalts durch
Beschluss das angefochtene Urteil aufheben oder das
gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen. Der Beschluss
ist unanfechtbar.

   (3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie
der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräf-
tigen Urteil gleich.

                           § 133
                Mündliche Verhandlung,
               Entscheidung durch Urteil

  (1) Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das
Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise ab-

geschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung

durch Urteil.

  (2) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist
Berufung zulässig.

                           § 134

           Rechtswirkungen, Entschädigung
  (1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das an-
gefochtene Urteil zu Gunsten des Verurteilten aufgeho-
ben, erhält der Verurteilte von dem Eintritt der Rechtskraft
des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er
erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Ent-
scheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahme-
verfahren ergangenen ist. Wurde in dem aufgehobenen
Urteil auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 52 des
Soldatengesetzes entsprechend.

  (2) Der Verurteilte und die Personen, denen er kraft
Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Fall des
Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu ge-
währenden Bezügen in entsprechender Anwendung des
Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungs-
maßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der
jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Scha-
dens vom Bund verlangen. Der Anspruch ist innerhalb
von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss
des Wiederaufnahmeverfahrens bei der nach § 131
Abs. 1 Nr. 2 zuständigen Einleitungsbehörde geltend zu
machen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu-
stellen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Anspruch ab,
gelten für seine Weiterverfolgung die Vorschriften über
den Rechtsweg für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis
entsprechend.
BGBl. 2001, Seite 2121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2121
14. V o l l s t r e c k u n g v o n D i s z i p l i n a r m a ß n a
                                 § 135

               Durchführung der Vollstreckung

  (1) Um die Vollstreckung von einfachen Disziplinarmaß-
nahmen ersucht der Wehrdisziplinaranwalt den nächsten
Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, im Fall des § 48
Abs. 1 Satz 3 eine andere Dienststelle.
  (2) Die Vollstreckung der Kürzung der Dienstbezüge
beginnt in der Regel mit dem auf den Eintritt der Rechts-
kraft des Urteils folgenden Monat. Endet das Dienst-
verhältnis vor oder nach Rechtskraft des Urteils und steht
dem Soldaten ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung zu,
werden die aus den ungekürzten Dienstbezügen errech-
neten laufenden Versorgungsbezüge während der Dauer

der Kürzung der Dienstbezüge in demselben Verhältnis

gekürzt wie die Dienstbezüge. Hat der Soldat keinen
Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge, aber einen
Anspruch auf Übergangsbeihilfe, wird diese um den
Betrag gekürzt, um den die Übergangsgebührnisse zu
kürzen gewesen wären, wenn der Soldat während der

im Urteil für die Kürzung der Dienstbezüge festgesetzten
Dauer Übergangsgebührnisse in Höhe von 75 vom
Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats erhalten
hätte. Endet der Anspruch auf Übergangsgebührnisse vor
Ablauf der Vollstreckung, wird die Übergangsbeihilfe um
den Betrag gekürzt, um den die Übergangsgebührnisse
noch zu kürzen gewesen wären, wenn der Soldat sie wei-
terhin erhalten hätte. In beiden Fällen muss dem Soldaten
mindestens die Hälfte der Übergangsbeihilfe bleiben.
Sterbegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld
werden nicht gekürzt.
  (3) Die Frist für das Beförderungsverbot beginnt mit der
Rechtskraft des Urteils, jedoch nicht vor Beendigung der
Vollstreckung eines früher verhängten Beförderungsverbots.
  (4) Die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe und die
Dienstgradherabsetzung werden mit der Rechtskraft des
Urteils wirksam. Die laufenden Dienst- oder Versorgungs-
bezüge nach der neuen Besoldungsgruppe oder dem
neuen Dienstgrad werden vom Ersten des Monats an
gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt.
   (5) Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird mit
der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der
Dienstbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt,
in dem das Urteil rechtskräftig wird. Ein auf Entfernung
aus dem Dienstverhältnis lautendes Urteil gilt, wenn der
Soldat vor Eintritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt,
als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts.
  (6) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt Absatz 2
Satz 1 und 6, für die Aberkennung des Ruhegehalts
Absatz 5 Satz 1 und 2 und für die Aberkennung des
Dienstgrades Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

              15. K o s t e n d e s V e r f a h r e n s

                                 § 136
                            Allgemeines

  Kosten werden nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren
erhoben.
                        § 137

                   Umfang der Kostenpflicht

  (1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.

h m e n     (2) Als Auslagen werden erhoben
          1. Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichts-
             kostengesetzes erhoben werden,

          2. Kosten, die durch die dienstliche Gestellung des
             Soldaten und von Soldaten als Zeugen oder Sach-
             verständigen (§ 89) entstanden sind, mit Ausnahme
             der Postgebühren,
          3. die während der Ermittlungen des Wehrdisziplinar-
             anwalts entstandenen Reisekosten des Wehrdiszi-
             plinaranwalts, eines ersuchten Richters und ihrer
             Schriftführer,
          4. die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung
             des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen
             Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,

          5. die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie

             die baren Auslagen eines sonst bestellten Verteidigers,

          6. die Auslagen des nach § 85 Abs. 2 bestellten Betreuers
             oder Pflegers.
                                    § 138

               Kostenpflicht des Soldaten und des Bundes

             (1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Soldaten auf-
          zuerlegen, wenn er verurteilt wird; sie sind jedoch dem
          Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig
          wäre, den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2
          gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung
          bestimmter belastender oder entlastender Umstände
          besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen
          zu Gunsten des Soldaten ausgegangen sind.
            (2) Entsprechendes gilt, wenn das Wehrdienstgericht
          das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt, weil der
          Soldat auf andere Weise als durch eine Verurteilung in
          einem gerichtlichen Disziplinarverfahren seinen Dienst-
          grad und seine sonstigen Rechte aus dem Dienstverhält-
          nis verloren hat und nach dem Ergebnis der Ermittlungen
          ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende
          Handlung erwiesen ist.
            (3) Wird der Soldat freigesprochen oder stellt das
          Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren in
          anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Fällen ein, sind
          ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuld-
          hafte Säumnis verursacht hat.
            (4) In Verfahren gegen Soldaten, die aufgrund der
          Wehrpflicht in einem Wehrdienstverhältnis stehen, kann
          von der Auferlegung von Kosten nach den Absätzen 1
          bis 3 abgesehen werden.
             (5) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz 1
          Satz 1, Absatz 2 oder 3 dem Soldaten zur Last fallen, sind
          dem Bund aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder
          teilweise von einem Dritten zu tragen sind.

                                    § 139
                                 Kosten
                  bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen

            (1) Die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels des
          Soldaten oder des Wehrdisziplinaranwalts, soweit dieser
          es zu Gunsten des Soldaten eingelegt hat, sind dem
          Bund aufzuerlegen. Die Kosten eines zu Ungunsten des
          Soldaten eingelegten und erfolgreichen Rechtsmittels des
          Wehrdisziplinaranwalts trägt der Soldat; sie sind jedoch

          dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es
          unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.
BGBl. 2001, Seite 2122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2122
  (2) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolg-
los eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt
hat.
  (3) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Wehr-
dienstgericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund
aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit
zu belasten.

   (4) Hat das Wehrdienstgericht das gerichtliche Diszi-
plinarverfahren eingestellt, weil gegen den Soldaten, der
nach Einlegung der Berufung in den Ruhestand getreten
ist, ein verwirktes Beförderungsverbot nicht verhängt
werden darf, so hat dieser die Kosten des Verfahrens zu
tragen. Soweit es unbillig wäre, den Soldaten mit den
Kosten des Verfahrens zu belasten, sind sie dem Bund
ganz oder teilweise aufzuerlegen.
  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Kosten
des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung in den Fällen des § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2,
§ 98 Abs. 3 Satz 2, § 127 Abs. 4 und § 128 oder
durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
entstanden sind.
                          § 140
                 Notwendige Auslagen

  (1) Die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Aus-
lagen sind dem Bund aufzuerlegen, wenn der Soldat frei-
gesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus
anderen als den in § 138 Abs. 2 bezeichneten Gründen
eingestellt wird.
  (2) Die dem verurteilten Soldaten erwachsenen not-
wendigen Auslagen sind teilweise oder ganz dem Bund
aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Soldaten damit
zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung
gestellten Pflichtverletzungen nur zum Teil die Grundlage
der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur
Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender
Umstände dem Soldaten besondere Auslagen erwachsen
und diese Untersuchungen zu Gunsten des Soldaten aus-
gegangen sind.

   (3) Wird ein Rechtsmittel vom Wehrdisziplinaranwalt zu

Ungunsten des Soldaten eingelegt und wird es zurück-
genommen oder bleibt es erfolglos, sind die dem Soldaten
im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Aus-
lagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein
vom Wehrdisziplinaranwalt zu Gunsten des Soldaten ein-
gelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. Hat ein zu Ungunsten
des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel des Wehrdiszi-
plinaranwalts Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen,
die dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen
sind, teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit
es unbillig wäre, den Soldaten damit zu belasten.

  (4) Hat der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und hat
es Erfolg, sind die notwendigen Auslagen des Soldaten
dem Bund aufzuerlegen.

  (5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 139
Abs. 3 entsprechend. Bei einem in vollem Umfang er-
folglosen Rechtsmittel des Soldaten ist es unzulässig,
die notwendigen Auslagen, die diesem im Rechtsmittel-
verfahren erwachsen sind, ganz oder teilweise dem Bund
aufzuerlegen.
  (6) Notwendige Auslagen, die dem Soldaten durch
schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund
nicht auferlegt.

  (7) Die notwendigen Auslagen des Soldaten werden
dem Bund nicht auferlegt, wenn der Soldat die Einleitung
des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dadurch veran-
lasst hat, dass er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last
gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann
davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des
Soldaten dem Bund aufzuerlegen, wenn

1. der Soldat das gerichtliche Disziplinarverfahren
   dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesent-
   lichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch
   zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesent-
   liche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl
   er sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf geäußert
   hat,
2. gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens
   eine Disziplinarmaßnahme im gerichtlichen Disziplinar-
   verfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein
   Verfahrenshindernis besteht,
3. das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 108
   Abs. 3 Satz 2 einstellt,
4. die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinar-
   verfahren einstellt und eine einfache Disziplinarmaß-
   nahme verhängt.
  (8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis
   nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von
   Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder
   Versorgungsbezüge besteht,
2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts,
   soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu
   erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen
   Verteidigers.
  (9) Für die Vorermittlungen nach § 92, die Antrags-
verfahren nach § 92 Abs. 4, § 95 Abs. 2, § 98 Abs. 3 Satz 2,
§ 127 Abs. 4 und § 128 sowie im Wiederaufnahmever-
fahren gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.

                           § 141

             Entscheidung über die Kosten

   (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss be-
stimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
  (2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen
Auslagen trägt, trifft das Wehrdienstgericht in dem Urteil
oder dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.

  (3) Die Kosten können von den Dienst- oder Versor-
gungsbezügen oder von einem nach § 109 bewilligten
Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Soweit erforderlich,
werden Geldbeträge nach den Vorschriften des Verwal-
tungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.

  (4) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der
Vorermittlungen gemäß § 92 von der Einleitung eines
gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab oder stellt sie das
gerichtliche Disziplinarverfahren ein, entscheidet auf ihren
Antrag oder auf Antrag des Soldaten der zuständige Rich-
ter des Truppendienstgerichts, das zur Entscheidung über
die Hauptsache zuständig gewesen wäre, wer die not-
wendigen Auslagen trägt. Der Antrag auf Erstattung der
notwendigen Auslagen ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht
einzureichen. Beabsichtigt der Richter, die notwendigen
Auslagen nicht in vollem Umfang dem Bund aufzuerlegen,
BGBl. 2001, Seite 2123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2123
ist dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss ist dem Soldaten zuzustellen und der
Einleitungsbehörde bekannt zu geben.
  (5) Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts

oder des Richters des Truppendienstgerichts über die

Kosten und die notwendigen Auslagen ist die Beschwerde

zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Truppen-

dienstgericht.

                          § 142
                  Kostenfestsetzung

   Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung

zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. Auf
Erinnerung gegen die Festsetzung entscheidet der Vor-
sitzende der Truppendienstkammer endgültig. § 112 gilt
entsprechend.

              Schlussvorschriften

                          § 143

       Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit
   (1) Wird einem Soldaten auf Zeit während der ersten
vier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung nach § 55

Abs. 5 des Soldatengesetzes zugestellt, kann gegen ihn
wegen derselben Tat ein gerichtliches Disziplinarverfahren
erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn unanfecht-
bar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur
Beendigung des Dienstverhältnisses führt. Hebt das
Verwaltungsgericht die Entlassungsverfügung auf, darf
wegen derselben Tat nicht auf Entfernung aus dem
Dienstverhältnis erkannt werden. § 84 Abs. 2 gilt ent-
sprechend.
  (2) Wird gegen einen Soldaten auf Zeit ein gerichtliches
Disziplinarverfahren anhängig, kann er wegen derselben
Tat nicht mehr nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes
entlassen werden.

                          § 144

        Besondere Entlassung eines Soldaten
   Auf das Verfahren der Wehrdienstgerichte in den Fällen
des § 61 des Soldatengesetzes finden die Vorschriften
über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechende
Anwendung. Das Urteil stellt fest, dass der Soldat auf-
grund seines Verhaltens vor der Ernennung der Berufung
in sein Dienstverhältnis unwürdig ist, oder es weist den
Antrag auf eine solche Feststellung ab.

                          § 145

                     Bindung der

        Gerichte an Disziplinarentscheidungen

  (1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinar-
verfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entschei-
dungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in
diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidun-
gen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.
  (2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Ent-
scheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehr-
dienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem
Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstver-
hältnis bindend.

                          § 146
                   Ermächtigung
         zum Erlass einer Rechtsverordnung

   Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermäch-

tigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium des Innern zu bestimmen, welche Be-

züge einschließlich der Sachbezüge als Dienstbezüge und

Wehrsold im Sinne der §§ 24, 126 und des 1. Unter-
abschnittes des Dritten Abschnitts anzusehen sind.

                          § 147

               Überleitungsvorschriften

  (1) Die Tilgung einer einfachen Disziplinarmaßnahme,
die vor dem … verhängt wurde, richtet sich nach den
bisher geltenden Vorschriften. Ein Beförderungsverbot,
das vor dem … verhängt wurde, ist nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zu tilgen.

  (2) Für Beschwerden gegen vor dem … verhängte
Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maß-
nahmen und Entscheidungen von Disziplinarvorgesetzten
vor dem … gelten die bisherigen Vorschriften.

                          § 148

          Einschränkung von Grundrechten

  Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes) und das Grundrecht der Freiheit der
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) ein-
geschränkt.

                  Artikel 2
            Änderung des Gesetzes
   zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts
  Artikel VIII des Gesetzes zur Neuordnung des Wehr-
disziplinarrechts vom 21. August 1972 (BGBl. I S. 1481),
geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 18. Dezem-

ber 1989 (BGBl. I S. 2261), wird aufgehoben.

                   Artikel 3
        Änderung des Zivildienstgesetzes

  Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli
2001 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert:

1. § 58b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Wird der Dienstleistende in einem Straf- oder
      Bußgeldverfahren freigesprochen oder kann eine
      Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der
      Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen
      und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt
      werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts
      Disziplinarmaßnahmen nur verhängt werden, wenn
      dies erforderlich ist, um die Ordnung im Zivildienst
      aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehl-
      verhalten das Ansehen des Zivildienstes ernsthaft
      beeinträchtigt wurde.“
BGBl. 2001, Seite 2124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2124
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ord-
      nungsmaßnahmen verhängt“ die Wörter „oder kann

      eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2

      Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von
      Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen
      verfolgt werden,“ und nach dem Wort „Dienst-
      leistenden“ die Wörter „oder des früheren Dienst-
      leistenden“ eingefügt.

2. Folgender neuer § 58c wird eingefügt:

                            „§ 58c
                  Förmliche Anerkennungen

      (1) Vorbildliche Pflichterfüllung und hervorragende
   Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen
   gewürdigt werden.
     (2) Eine förmliche Anerkennung ist zurückzuneh-
   men, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die
   Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht
   vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der
   Entscheidung ist der Dienstleistende zu hören.

      (3) Wird die förmliche Anerkennung zurückge-

   nommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein

   in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder

   teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist.
   Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen
   Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt,
   soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.
      (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch für frühere Dienst-
   leistende.“

3. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
   tretern“ die Wörter „und den Regionalbetreuern des
   Bundesamtes“ eingefügt.

4. Dem § 62 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
   „Der Dienstleistende ist über die Ermittlungen zu
   unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Er-
   mittlungszweckes möglich ist. Ihm ist Akteneinsicht
   zu gewähren, soweit dies ohne Gefährdung des Er-
   mittlungszweckes möglich ist.“

5. Dem § 62a wird folgender Satz angefügt:
   „Dies gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert
   ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht
   verhandelt werden kann, die in der Person oder im
   Verhalten des Dienstleistenden liegen.“

6. § 63 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 63
                 Einstellung des Verfahrens
      Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht
   festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine
   Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder an-
   gebracht, so stellt er das Verfahren ein und teilt dies
   dem Dienstleistenden mit.“

7. Dem § 64 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Ungeachtet der Einstellung durch einen ande-

   ren Disziplinarvorgesetzten kann der Präsident des

   Bundesamtes wegen desselben Sachverhalts eine
   Disziplinarmaßnahme verhängen.“

 8. § 67 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-

       gefügt:

         „(4) Der Dienstleistende oder der frühere Dienst-
       leistende kann die Aufhebung einer nicht mehr an-
       fechtbaren Disziplinarmaßnahme beantragen, wenn
       neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht
       sind, die zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme
       führen können.“
    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

 9. § 69 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 69
                          Auskünfte
      (1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen und
    über Disziplinarmaßnahmen werden ohne Zustimmung
    des Dienstleistenden oder früheren Dienstleistenden
    nur erteilt

    1. an Stellen innerhalb des Zivildienstes, an Gerichte

       und Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung

       der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden

       Aufgaben erforderlich ist, sowie

    2. an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.
    Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Über-
    mittlung von Unterlagen zulässig. Über förmliche An-
    erkennungen und Disziplinarmaßnahmen, die getilgt
    oder tilgungsreif sind, werden Auskünfte nur mit
    Zustimmung des Dienstleistenden oder des früheren
    Dienstleistenden erteilt.
       (2) Der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte
    nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen
    Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.“

10. § 69a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben,
    ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von
    Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu be-
    rechnen. Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen,
    wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.“

                   Artikel 4
         Änderung des Soldatengesetzes

  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478),
geändert durch Artikel 8c des Gesetzes vom 18. Mai
2001 (BGBl. I S. 904), wird wie folgt geändert:

1. § 53 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 52 gilt entsprechend.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) § 30 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes findet

      keine Anwendung.“

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 2125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2125
2. § 57 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 57
                  Wiederaufnahme des
                Verfahrens, Verurteilungen
         nach Beendigung des Dienstverhältnisses

      (1) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für
   die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des
   Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§ 52
   und 53 entsprechend.
      (2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen
   Mannschaftsdienstgrad führt, findet § 53 Abs. 2 keine

   Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so ver-

   liert er, abgesehen von den in § 53 Abs. 1 genannten

   Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in § 54 Abs. 5

   Satz 1 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat

   und gegen ihn auf eine der in § 48 Satz 1 bezeichneten
   Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.“

                   Artikel 5

  Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli
2001 (BGBl. I S. 1850), wird wie folgt geändert:

1. In § 56 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 57“ die Angabe
   „Abs. 1“ eingefügt.

2. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 11 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Der Nummer 12 wird das Wort „oder“ angefügt.
   c) Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer 13
      eingefügt:
      „13. als Angehöriger des Kommandos Spezial-
           kräfte bei einer besonders gefährlichen
           Diensthandlung im Einsatz oder in der Aus-
           bildung dazu“.
   d) Die Angabe „Nummern 1 bis 12“ wird durch die
      Angabe „Nummern 1 bis 13“ ersetzt.

                  Artikel 6

  Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
  In § 28 Abs. 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997
(BGBl. I S. 766) werden die Wörter „dem Widerruf“ durch
die Wörter „der Rücknahme“ ersetzt.

                    Artikel 7
           Änderung der Verordnung
    über die einmalige Unfallentschädigung
 gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
  Die Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung
gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977
(BGBl. I S. 1178), geändert durch die Verordnung vom
25. September 1983 (BGBl. I S. 1244), wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 14 wird folgender neuer § 15 eingefügt:
                             „§ 15
         Angehörige des Kommandos Spezialkräfte

     (1) Soldaten, die im Rahmen des Kommandos
   Spezialkräfte in besonderen militärischen Einsätzen
   verwendet oder hierfür ausgebildet werden, sind
   Angehörige des Kommandos Spezialkräfte. Ent-
   sprechendes gilt für andere Soldaten, die gemeinsam
   mit den in Satz 1 genannten Soldaten in besonderen
   Fällen eingesetzt oder ausgebildet werden.

      (2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung,

   die bei einem besonderen militärischen Einsatz oder in

   der Ausbildung dazu vorgenommen wird und die nach

   der Art des Einsatzes oder der Ausbildung über die im

   Militärdienst übliche Gefährdung hinausgeht.“

2. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden §§ 16 und 17.

3. Im neuen § 16 wird die Zahl „14“ durch die Zahl „15“
   ersetzt.

                        Artikel 7a
     Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
  Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. September 1972 (BGBl. I S. 1737,
1906), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt
geändert:

1. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) § 137 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3, § 140 Abs. 8
   sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten ent-
   sprechend.“

2. § 21 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdiszi-
   plinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
   an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundes-
   verwaltungsgericht tritt.“

3. § 22 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 22
              Entscheidungen der Inspekteure
      Für die Entscheidungen der Inspekteure der Teil-
   streitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren
   Dienststellungen über weitere Beschwerden gilt § 21
   Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.“

                         Artikel 8
         Änderung des Wehrstrafgesetzes
  In § 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213),
das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist,
wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“
ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2126 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2126
                  Artikel 9
 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung
des Soldatenversorgungsgesetzes durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

                   Artikel 10
           Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium der Verteidigung kann die
Wehrdisziplinarordnung in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.

                      Artikel 11
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3
am ersten Tag des fünften auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.

  (2) Gleichzeitig tritt die Wehrdisziplinarordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972
(BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1850), außer
Kraft.

   (3) Artikel 5 Nr. 2 und Artikel 7 treten mit Wirkung vom
1. Januar 2000 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                             gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                               Berlin, den 16. August 2001
                                           Der Bundespräsident
                                              Johannes Rau
                                             Der Bundeskanzler
                                             Gerhard Schröder
                                 Der Bundesminister der Verteidigung
                                          Rudolf Scharping
                         In Vertretung für die Bundesministerin der Justiz
                                   der Bundesminister des Innern
                                               Schily
                                        Die Bundesministerin
                              für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Christine Bergmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2093. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8f7a77535d350059….