Gesetze / Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung
SUEV§ 14 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/14#abs-1 (1) Soldaten, die unterhalb eines Drehflügelflugzeuges im Schwebeflug Außenlasten ein- oder aushängen, befinden sich im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten. Der Einsatz umfaßt auch die Ausbildung und Erprobung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/14#abs-2 (2) Das Ein- oder Aushängen von Außenlasten ist eine Dienstverrichtung, bei der die Einhängeöse eines Außenlastgerätes in den oder aus dem Lasthaken ein- oder ausgehängt wird.
Änderungsverlauf
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16.08.2001 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I 2093)
BGBl. 2001 I S. 2093
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