Gesetze / Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung

SUEV

§ 14 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/14#abs-1 (1) Soldaten, die unterhalb eines Drehflügelflugzeuges im Schwebeflug Außenlasten ein- oder aushängen, befinden sich im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten. Der Einsatz umfaßt auch die Ausbildung und Erprobung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%C2%A763V/14#abs-2 (2) Das Ein- oder Aushängen von Außenlasten ist eine Dienstverrichtung, bei der die Einhängeöse eines Außenlastgerätes in den oder aus dem Lasthaken ein- oder ausgehängt wird.

§ 13 § 15