Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/68?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 3), erhält sie oder er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Satz 1 ist nicht auf Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/68?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Als Höchstgrenze gelten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/68?asof=2025-01-01#abs-3 (3) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/68?asof=2025-01-01#abs-4 (4) Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 3 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/68?asof=2025-01-01#abs-5 (5) Bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 4 zu berücksichtigen sind. Für Offizierinnen und Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/68?asof=2025-01-01#abs-6 (6) Bezieht eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 4 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/68?asof=2025-01-01#abs-7 (7) Für Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 68 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17)
BGBl. 2024 I Nr. 17
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01.01.2025 in Kraft
§ 68 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 247)
BGBl. 2024 I Nr. 247
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01.01.2025 in Kraft
§ 68 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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01.01.2025 in Kraft
§ 68 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72 432)
BGBl. 2025 I Nr. 72
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.