Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 50 Kosten der Beurkundung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 3
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- VG Stade, 01.06.2023 – 3 A 2195/18Zitiert von 4
- VG Schleswig, 13.03.2014 – 12 A 194/12
- VG Oldenburg (Oldenburg), 06.02.2004 – 6 A 3085/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/50#abs-1 (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 46 erforderlich sind, sind kostenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/50#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.