Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz

SVG

§ 45 Höhe der Kapitalabfindung

Stand: 01.01.2025

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/45#abs-1 (1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des Ruhegehalts und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/45#abs-2 (2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrundeliegenden Jahresbetrages gezahlt.

§ 44 § 46