Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 04.01.2025
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.02.2022 – 1 A 1628/19Zitiert von 1
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 4/20Geltung des Versorgungsfallprinzips auch für Versorgungsansprüche von SoldatenZitiert von 9
- OVG Schleswig, 23.12.2022 – 2 MB 9/22
- VG Potsdam, 05.06.2019 – 2 K 4720/17Zitiert von 1
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 1/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Wiederaufgreifen des VerfahrensZitiert von 12
- BVerwG, 13.02.2020 – 2 C 10/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.08.2023 – 1 A 1196/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.06.2022 – 1 A 4196/19Zitiert von 1
- OVG NRW, 07.04.2022 – 1 A 800/19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/15#abs-1 (1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 5 bis 9, 54 und 55 bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/15#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstelle des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sowie die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/15#abs-3 (3) Das Nähere über die Lehrgänge an den Bundeswehrfachschulen und die hierbei abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/15#abs-4 (4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen.