Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 04.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/15#abs-1 (1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 5 bis 9, 54 und 55 bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/15#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstelle des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sowie die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/15#abs-3 (3) Das Nähere über die Lehrgänge an den Bundeswehrfachschulen und die hierbei abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/15#abs-4 (4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 15 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 22.02.2022 – 1 A 1628/19Zitiert von 2
- BVerwG, 11.02.1999 – 2 C 10.98Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 23.12.2022 – 2 MB 9/22
- VG Potsdam, 05.06.2019 – 2 K 4720/17Zitiert von 1
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 1/20Doppelte Anrechnung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei Berufssoldaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit; Wiederaufgreifen des VerfahrensZitiert von 12
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 C 4/20Geltung des Versorgungsfallprinzips auch für Versorgungsansprüche von SoldatenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.08.2023 – 1 A 1196/22Zitiert von 2
- OVG NRW, 23.06.2022 – 1 A 4196/19Zitiert von 1
- BVerwG, 13.02.2020 – 2 C 10/19Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 15 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.