Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/15?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 5 bis 9, 54 und 55 bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/15?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstelle des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sowie die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/15?asof=2025-01-01#abs-3 (3) Das Nähere über die Lehrgänge an den Bundeswehrfachschulen und die hierbei abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 15 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.