Gesetze / Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
SVÜV§ 1 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SV%C3%9CV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des Soldatenversorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese Verordnung gilt für
Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die im Beitrittsgebiet tätig werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SV%C3%9CV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie die in § 2 Nr. 2 bis 7, 11 bis 13 und 18 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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20.06.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I 1114)
BGBl. 2011 I S. 1114
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