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§ 7 SUrlV 2016 — Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit

Sonderurlaubsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.