Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SUG§ 49 Spruch des Seeamtes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/49#abs-1 (1) Das Untersuchungsverfahren wird durch Spruch abgeschlossen. Das Seeamt entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/49#abs-2 (2) Der Spruch enthält
Der Spruch lautet auf Einstellung des Verfahrens, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen der §§ 39 bis 41 nicht vorliegen. Der Spruch enthält eine Kostenentscheidung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/49#abs-3 (3) Der Spruch darf eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nur enthalten, wenn er auf Grund dieser Entscheidung auch eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 enthält. Das Seeamt kann ein fehlerhaftes Verhalten eines Beteiligten feststellen, wenn dieser nach der Überzeugung des Seeamtes Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, Richtlinien oder allgemeine für seinen Verantwortungsbereich geltende Grundsätze, insbesondere allgemeine Grundsätze der Schiffsführung, der Schiffsbetriebstechnik, des Funkdienstes, der Sicherheit der Schifffahrt, des Umweltschutzes auf See oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht beachtet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/49#abs-4 (4) Der Spruch darf Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nur enthalten, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/49#abs-5 (5) Der Spruch ist schriftlich abzufassen und von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Er soll binnen eines Monats vollständig vorliegen. In den Gründen sind die zugrunde liegenden Tatsachen darzustellen. Die Beteiligten und ihre Berechtigungen oder Fahrerlaubnisse sind genau zu bezeichnen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist zu würdigen. Es sind die Umstände anzugeben, die für den Spruch maßgebend waren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/49#abs-6 (6) Der Spruch ist den Beteiligten zuzustellen. Auf Antrag erhalten sie eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/49#abs-7 (7) Das Seeamt teilt vollziehbare Entscheidungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 auch den folgenden Stellen mit:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/49#abs-8 (8) Unanfechtbare Sprüche des Seeamtes können vollständig – einschließlich der Schiffsnamen, soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach diesem Abschnitt erforderlich ist – oder in gekürzter Fassung in einer amtlichen Entscheidungssammlung veröffentlicht werden, wenn die Namen der natürlichen Personen in der Veröffentlichung anonymisiert werden. Beruht der Spruch auf einem nichtöffentlichen Verfahren, so sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung die Umstände zu berücksichtigen, auf denen die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens beruht.