Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SUG§ 43 Übergangsregelung
Stand: 01.01.2025
Seeamtsuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2025 eingeleitet worden sind, sind nach den bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften fortzuführen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 43 SUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Saarland, 26.06.2009 – 3 A 154/08Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 14.09.2007 – 1 K 90/06Zitiert von 1
- BVerwG, 24.09.2009 – 2 B 90.09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 552 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.