Gesetze / Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
SUG§ 39 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/39#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1a.
entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 den Unfallort, eine Unfallspur, ein Wrackteil oder Trümmerstück des Schiffes oder sonstigen Inhalt des Schiffes oder der Ladung berührt oder verändert,
2.
sich ohne Zustimmung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußert oder
3.
entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 nicht wahrheitsgemäß aussagt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/39#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und
2.
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUG/39#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.