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# § 5 STzV — Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung

Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier, zur Vermeidung unbilliger Härten auch auf mehr Zeitabschnitte verteilt werden.

(2) Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann nach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Blockzeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

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Zitiervorschlag: § 5 STzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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