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# § 4 STzV — Zuständigkeit für die Entscheidung

Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten, für die es als Entlassungsdienststelle zuständig ist.

(2) Im Übrigen entscheidet die Entlassungsdienststelle über einen Antrag aus dem Kreis des Personals, für das sie zuständig ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Entscheidung über

- 1. die Verlängerung,

- 2. die Änderung und

- 3. den Widerruf der Bewilligung sowie

- 4. die vorzeitige Beendigung

einer Teilzeitbeschäftigung.

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Zitiervorschlag: § 4 STzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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