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SOOSA

§ 99 Bestehen der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/99#abs-1 (1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn

1. alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind,

2. die Prüfungsnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Prüfungsnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder

3. die Prüfungsnote „mangelhaft“ in höchstens 2 Fächern durch die Prüfungsnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in 2 anderen Fächern ausgeglichen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/99#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik die Prüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/99#abs-3 (3) § 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 98 § 100