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SOOSA

§ 40 Bestehen der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/40#abs-1 (1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Abschlussprüfung bestanden, wenn

1. alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind,

2. die Endnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Endnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder

3. die Endnote „mangelhaft“ in 2 Fächern, zu denen nicht die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und das gemäß § 36 Abs. 1 gewählte naturwissenschaftliche Fach gehören, durch die Endnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in 2 anderen Fächern ausgeglichen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/40#abs-2 (2) Über das Bestehen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorliegen aller Endnoten in einer Schlusssitzung. Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/40#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Abschlussprüfung mit.

§ 39 § 41