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# § 99 SOOSA (Sachsen) — Bestehen der Prüfung

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn

1. alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind,

2. die Prüfungsnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Prüfungsnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder

3. die Prüfungsnote „mangelhaft“ in höchstens 2 Fächern durch die Prüfungsnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in 2 anderen Fächern ausgeglichen wird.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik die Prüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.

(3) § 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 99 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/99

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