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SOOSA

§ 65 Aufbau, Verweildauer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/65#abs-1 (1) Die Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs eines Hauptschulabschlusses umfasst ein Schuljahr in der Klassenstufe 9 und bei Besuch des Vorkurses ein weiteres Schuljahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/65#abs-2 (2) Die Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs des Realschulabschlusses umfasst 2 Schuljahre bei Aufnahme in die Klassenstufe 9 und ein Schuljahr bei Aufnahme in die Klassenstufe 10.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/65#abs-3 (3) Die Höchstverweildauer beträgt 4 Schuljahre bei Eintritt in die Klassenstufe 9 mit dem Ziel des Erwerbs des Realschulabschlusses und beim Wechsel vom Hauptschulbildungsgang in die Klassenstufe 10, im Übrigen 2 Schuljahre. Der Vorkurs bleibt bei der Höchstverweildauer unberücksichtigt. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis, auf Antrag die Höchstverweildauer verlängern.

§ 64d § 66