Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 66 Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahmeentscheidung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/66#abs-1 (1) Die Aufnahme in eine Abendoberschule setzt voraus, dass der Bewerber
1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat,
2. nicht bereits den angestrebten Abschluss oder einen gleichgestellten Abschluss besitzt,
3. bei Eintritt das 18. Lebensjahr erreicht hat,
4. nicht bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung des angestrebten Abschlusses an der Abendoberschule abgelegt hat und
5. berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/66#abs-2 (2) Als Berufstätigkeit im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 gelten auch
1. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder
3. Zeiten, in denen ein eigener Familienhaushalt geführt wird.
Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann anteilig als Berufstätigkeit berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/66#abs-3 (3) Im Einzelfall kann für den Bewerber, der aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang zum zweiten Bildungsweg seine Zugangschancen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierenden Berufspraxis nicht verbessern kann, auf die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 5 verzichtet werden, solange dadurch die Ausrichtung einer auf Schüler mit Berufserfahrung zugeschnittenen Abendoberschule nicht verändert wird. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Bewerbers.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/66#abs-4 (4) Der Schulleiter richtet einen Vorkurs ein, wenn Bewerber nicht die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen, die den erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 9 erwarten lassen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bewerber
1. nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
2. über einen Abschluss in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder Lernen verfügt,
3. eine Schule nach der Klassenstufe 8 ohne Abschluss oder in dieser oder einer niedrigeren Klassenstufe verlassen hat oder
4. in der bisher absolvierten Ausbildung im Fach Englisch nicht unterrichtet wurde.
Der Schulleiter stellt die Kenntnisse der deutschen Sprache aufgrund eines mindestens dreißigminütigen Aufnahmegesprächs fest.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/66#abs-5 (5) In die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges kann aufgenommen werden, wer die Klassenstufe 8 einer anderen Schule erfolgreich absolviert hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/66#abs-6 (6) In die Klassenstufe 9 des Realschulbildungsganges kann aufgenommen werden, wer den Hauptschulabschluss oder einen gleichgestellten Abschluss besitzt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/66#abs-7 (7) In die Klassenstufe 10 kann aufgenommen werden, wer den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen Hauptschulabschluss mit einem Durchschnitt aller Jahresnoten von mindestens 2,4 besitzt; in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie muss mindestens die Jahresnote „befriedigend“ erreicht worden sein. Der Schulleiter lässt eine Ausnahme von der Voraussetzung gemäß Satz 1 Halbsatz 2 zu, wenn
1. in nicht mehr als 2 der dort genannten Fächer nur die Jahresnote „ausreichend“ erreicht wurde und
2. der Bewerber aufgrund der bisher erbrachten schulischen Leistungen und nachgewiesener außerschulisch erworbener Befähigungen erwarten lässt, dass er den Anforderungen entsprechen wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/66#abs-8 (8) Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Absatz 5 nicht erfüllen, können in den Vorkurs aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/66#abs-9 (9) Die Aufnahme erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Es entscheidet der Schulleiter durch Bescheid.