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# § 65 SOOSA (Sachsen) — Aufbau, Verweildauer

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs eines Hauptschulabschlusses umfasst ein Schuljahr in der Klassenstufe 9 und bei Besuch des Vorkurses ein weiteres Schuljahr.

(2) Die Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs des Realschulabschlusses umfasst 2 Schuljahre bei Aufnahme in die Klassenstufe 9 und ein Schuljahr bei Aufnahme in die Klassenstufe 10.

(3) Die Höchstverweildauer beträgt 4 Schuljahre bei Eintritt in die Klassenstufe 9 mit dem Ziel des Erwerbs des Realschulabschlusses und beim Wechsel vom Hauptschulbildungsgang in die Klassenstufe 10, im Übrigen 2 Schuljahre. Der Vorkurs bleibt bei der Höchstverweildauer unberücksichtigt. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis, auf Antrag die Höchstverweildauer verlängern.

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Zitiervorschlag: § 65 SOOSA (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/65

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