Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

SOOSA

§ 64a Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/64a#abs-1 (1) Auf Oberschulen+ finden

1. für die Anmeldung und Aufnahme in die Klassenstufe 1 sowie für die Klassenstufen 1 bis 4 die Vorschriften der Schulordnung Grundschulen und

2. für die Klassenstufen 5 bis 10 die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 8 und 11

entsprechende Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/64a#abs-2 (2) § 2 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung.

§ 64 § 64b