(1) Auf Oberschulen+ finden
1. für die Anmeldung und Aufnahme in die Klassenstufe 1 sowie für die Klassenstufen 1 bis 4 die Vorschriften der Schulordnung Grundschulen und
2. für die Klassenstufen 5 bis 10 die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 8 und 11
entsprechende Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) § 2 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung.