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§ 64a SOOSA (Sachsen) — Allgemeines

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Oberschulen+ finden

1. für die Anmeldung und Aufnahme in die Klassenstufe 1 sowie für die Klassenstufen 1 bis 4 die Vorschriften der Schulordnung Grundschulen und

2. für die Klassenstufen 5 bis 10 die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 8 und 11

entsprechende Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) § 2 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung.