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SOOSA

§ 3 Abschlussbezogener Unterricht, Wahl der Bildungsgänge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/3#abs-1 (1) Ab der Klassenstufe 7 wird der Unterricht nach dem angestrebten Abschluss im Haupt- oder Realschulbildungsgang (abschlussbezogener Unterricht) erteilt. Die äußere Differenzierung erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie (Differenzierungsfächer). § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Schulgesetzes bleibt unberührt. Das pädagogische Konzept soll Aussagen zur pädagogischen und organisatorischen Umsetzung des abschlussbezogenen Unterrichts enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/3#abs-2 (2) Der Hauptschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 9 und führt zum Hauptschulabschluss oder zum qualifizierenden Hauptschulabschluss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/3#abs-3 (3) Der Realschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 und führt zum Realschulabschluss.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/3#abs-4 (4) Die Klassenkonferenz entscheidet zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 auf der Grundlage der bisher gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung, welchen Bildungsgang der Schüler besucht. Der Wille der Eltern soll berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/3#abs-5 (5) Die Teilnahme am Unterricht im Realschulbildungsgang kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Schüler in der Halbjahresinformation der Klassenstufe 6 in mehr als 2 Differenzierungsfächern mit der Note „ausreichend“ oder schlechter bewertet wurde.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/3#abs-6 (6) Die Klassenkonferenz ändert am Ende des zweiten Schulhalbjahres eine nach Absatz 4 für den Hauptschulbildungsgang getroffene Entscheidung, wenn die im zweiten Schulhalbjahr gezeigten Leistungen und die voraussichtliche Leistungsentwicklung dies rechtfertigen.

§ 2 § 4