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§ 54 SOOSA (Sachsen) — Aufbau

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der besondere Bildungsweg teilt sich in die Orientierungsstufe in den Klassenstufen 5 und 6 und in die Nachwuchsförderstufe in den Klassenstufen 7 bis 10.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 1 lernen alle Schüler ab der Klassenstufe 7 im Realschulbildungsgang. Vorschriften dieser Verordnung, die die Differenzierung in Haupt- und Realschulbildungsgang betreffen, finden keine Anwendung.