Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
SOOSA§ 35 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/35#abs-1 (1) An jeder Oberschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:
1. der Schulleiter als Vorsitzender,
2. der stellvertretende Schulleiter und
3. die jeweiligen Fachlehrer der Prüfungsfächer.
Der Vorsitzende kann weitere Lehrer in den Prüfungsausschuss berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/35#abs-2 (2) Für die mündliche Prüfung bildet der Vorsitzende für die einzelnen Prüfungen Fachausschüsse. Diesen gehören an:
1. der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied als Leiter und
2. weitere 2 Mitglieder des Prüfungsausschusses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/35#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu sichern und das Gesamtergebnis festzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/35#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen im Prüfungsausschuss erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SOOSA/35#abs-5 (5) Bei den in § 22 Absatz 5 genannten Schülern legt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise des Nachteilausgleichs bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.